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Document 32008R0150

Verordnung (EG) Nr. 150/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 zur Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden

ABl. L 48 vom 22.2.2008, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/150/oj

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2008 DES RATES

vom 18. Februar 2008

zur Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

2.1.   Verfahren

(2)

Die Kommission erhielt von der CU Chemie Uetikon GmbH („Antragsteller“), einem Einführer aus Deutschland, einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antragsteller brachte vor, dass sich der so genannte D-(-)-Typ von anderen Weinsäuretypen aufgrund seiner spezifischen Molekularstruktur unterscheide, die wiederum spezifische chemische Eigenschaften bedinge, die andere Typen der betroffenen Ware nicht aufwiesen, so dass die vorstehend genannten Maßnahmen auf diesen Typ daher nicht angewandt werden sollten.

(3)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie am 17. März 2007 eine Überprüfung (3) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung beschränkte sich auf die Definition der Ware, die den geltenden Maßnahmen unterliegt.

(4)

Die Kommission unterrichtete den antragstellenden Einführer, die Behörden des Ausfuhrlandes und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien offiziell über die Einleitung dieser Überprüfung. Es wurden Fragebogen versandt an die Gemeinschaftshersteller, die Einführer, die Verwender und die ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Zwei Parteien beantworteten den Fragebogen, und eine Partei wurde angehört.

(6)

Die Kommission holte alle für die Beurteilung, ob der Anwendungsbereich der Maßnahmen geändert werden sollte, als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

CU Chemie Uetikon GmbH, Lahr, Deutschland,

Longchem Corporation, Hangzhou, China.

(7)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

2.2.   Betroffene Ware

(8)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, um Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 2918 12 00 eingereiht wird. Die betroffene Ware wird in Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten der Weinherstellung, wie im Falle der Gemeinschaftshersteller, oder mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen gewonnen, wie im Falle aller ausführenden Hersteller in der VR China.

2.3.   Ergebnisse

(9)

Die Weinsäure ist ein „chirales“ Molekül, d. h. sie kommt in verschiedenen geometrischen Anordnungen vor. Von besonderer Bedeutung sind der L-(+)- und der D-(-)-Typ (im Folgenden „L-Weinsäure“ und „D-Weinsäure“ genannt), dessen Moleküle sich wie Bild und Spiegelbild zueinander verhalten. Zwischen diesen Weinsäuretypen wird in weithin anerkannten Referenzquellen der Industrie wie dem Chemical Abstract Service (CAS) oder dem Europäischen Altstoffverzeichnis (Einecs) unterschieden. Beide Typen der Weinsäure lassen sich leicht durch einen Test voneinander abgrenzen, bei dem die Drehung von polarisiertem Licht gemessen wird. L-Weinsäure ist rechtsdrehend (positiver Drehwinkel), während D-Weinsäure linksdrehend (negativer Drehwinkel) ist.

(10)

Die Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, konzentrierte sich auf die natürlich vorkommende Weinsäure (Typ „L“). Die Untersuchung ergab, dass die von den chinesischen Herstellern hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweist wie die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dass sie bei den meisten der vorstehend genannten Verwendungen mit dieser im Wettbewerb steht.

(11)

Die D-Weinsäure hingegen kommt in der Natur nicht vor und kann nur mittels chemischer Synthese gewonnen werden. Dieser Weinsäuretyp wird durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht hergestellt und ist in der Gemeinschaft auch nicht als Lebensmittelzusatzstoff anerkannt. Seine bekannten Verwendungen liegen in der Pharmaindustrie, bei der Herstellung von gewissen Hilfsstoffen, die wiederum selbst zur Herstellung von Wirkstoffen in Medikamenten verwendet werden. Für derartige pharmazeutische Zwecke kann sowohl die L- als auch die D-Weinsäure verwendet werden, je nach gewünschten Eigenschaften des Endprodukts. Der D- und der L-Typ lassen sich allerdings bei keiner Anwendung gegenseitig austauschen. Diese Schlussfolgerungen wurden durch die Tatsache bekräftigt, dass der Antragsteller, ein Unternehmen, das Hilfsstoffe für die Pharmaindustrie herstellt, für die Herstellung seiner Waren beide Typen, d. h. die L- und die D-Weinsäure, kaufte und verwendete und sich nicht auf den Gebrauch nur eines (weniger teuren) Typs beschränkte.

(12)

Die Untersuchung zeigte darüber hinaus, dass der Preis der D-Weinsäure vier bis fünf Mal höher als der Preis anderer Typen von Weinsäure ist, was auf die unterschiedlichen Produktionsverfahren bei ihrer Herstellung zurückzuführen ist. Dieser höhere Preis schränkt den Absatzmarkt für die D-Weinsäure auf Verwendungszwecke wie die vorstehend genannten ein, für die andere, weniger teure Weinsäuretypen nicht eingesetzt werden können. Infolge dieser Verwendungs- und Preisunterschiede beläuft sich der Absatzmarkt für D-Weinsäure schätzungsweise auf weniger als 1 % des Gesamtmarkts für Weinsäure.

(13)

Zusammenfassend ergab die Untersuchung, dass die D-Weinsäure grundlegend andere materielle und chemische Eigenschaften als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte L-Weinsäure aufweist, was bedeutet, dass beide Weinsäuretypen nicht austauschbar sind und dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht miteinander konkurrieren. Angesichts dieser Unterschiede zwischen der D-Weinsäure und der untersuchten Ware wird der Schluss gezogen, dass die D-Weinsäure nicht unter die den Maßnahmen zugrunde liegende Warendefinition fallen sollte.

(14)

Die vorstehenden Schlussfolgerungen stützen sich auf die Eigenschaften der reinen D-Weinsäure und finden daher keine Anwendung auf Mischungen von D-Weinsäure mit anderen Produkten.

(15)

Die interessierten Parteien wurden über die vorstehend genannten Schlussfolgerungen unterrichtet.

(16)

Ohne diese Feststellungen in Frage zu stellen, äußerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Bedenken darüber, dass der Ausschluss eines Warentyps die Umgehung der Maßnahmen erleichtern könnte.

(17)

Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass sich etwaige Umgehungen der Maßnahmen angesichts der vorhandenen Preis- und Quantitätsunterschiede umgehend durch statistische Daten entdecken lassen. Darüber hinaus kann die D-Weinsäure durch den oben genannten optischen Test leicht von den anderen Weinsäuretypen unterschieden werden.

(18)

Die Kommission wird die Daten über die Einfuhren von D-Weinsäure und den der anderen den Maßnahmen unterliegenden Typen überwachen. Sollten die Einfuhrmengen und/oder die Einfuhrpreise der D-Weinsäure in einem der Mitgliedstaaten vom normalen Trend abweichen, wird die Kommission die entsprechenden Zollbehörden unverzüglich unterrichten.

3.   RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG

(19)

Aus diesen Gründen wird es als angemessen angesehen, die ursprüngliche Verordnung zu ändern, um die Warendefinition zu präzisieren und die D-Weinsäure von den Maßnahmen auszunehmen.

(20)

Da diese Überprüfung lediglich darauf abzielte, die Warendefinition zu klären, und die ursprünglichen Maßnahmen sich nicht auf diesen Warentyp erstrecken sollten, erscheint es angezeigt, die Ergebnisse ab dem Tag des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung anzuwenden — und zwar auch auf alle Einfuhren, für die im Zeitraum vom 30. Juli 2005 bis 28. Januar 2006 vorläufige Zölle galten — um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern. Im Übrigen sprechen, da die ursprüngliche Verordnung erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und nur mit einer begrenzten Zahl von Erstattungsanträgen zu rechnen ist, keine zwingenden Gründe gegen eine solche rückwirkende Anwendung.

(21)

Dementsprechend sollten die endgültigen Antidumpingzölle, die für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung fallen, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, erstattet oder erlassen werden.

(22)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle muss bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften beantragt werden.

(23)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) mit Ursprung in der Volksrepublik China, mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

Artikel 2

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung fallen, werden die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, nach Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den geltenden Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 63 vom 17.3.2007, S. 2.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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