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Dokument 32007R1406

    Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 der Kommission vom 29. November 2007 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    ABl. L 312 vom 30.11.2007, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status legali tad-dokument M’għadux fis-seħħ, Data tat-tmiem tal-validitàà: 27/01/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1406/oj

    30.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/2007 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2007

    zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

    (1)

    Die Kommission hat einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung erhalten. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Fuyang Genebest Chemical Industry Co. Ltd („Antragsteller“) gestellt.

    B.   WARE

    (2)

    Die Überprüfung betrifft Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code 2918 12 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

    C.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (3)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 34,9 %, es sei denn, es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

    D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

    (4)

    Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei, bzw. beantragt alternativ individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, und er macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei.

    (5)

    Ferner habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

    E.   VERFAHREN

    (6)

    Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

    (7)

    Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, um festzustellen, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes erfüllt, und wenn ja, die individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft einen unternehmensspezifischen Zollsatz festzusetzen.

    (8)

    Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, zu ändern.

    a)

    Fragebogen

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

    b)

    Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

    Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

    c)

    Marktwirtschaftsbehandlung

    Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

    d)

    Wahl des Marktwirtschaftslandes

    Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China zur Folge hatte, beabsichtigt die Kommission, erneut Argentinien zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

    Auch wenn dem Antragsteller Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird, behält sich die Kommission vor, nötigenfalls Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, beispielsweise wenn keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China, wie sie zur Ermittlung des Normalwertes unerlässlich sind, vorliegen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls Argentinien heranzuziehen.

    F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

    (9)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

    G.   FRISTEN

    (10)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

    a)

    interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

    b)

    interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

    c)

    die interessierten Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich Argentinien als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignet, falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wird;

    d)

    der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen kann.

    H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

    (11)

    Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (12)

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

    J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

    (13)

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der GD Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der GD Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Weinsäure des KN-Codes 2918 12 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Fuyang Genebest Chemical Industry Co. Ltd hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A851), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

    Artikel 2

    Der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 4

    (1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Erwägungsgrund 10 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    (2)   Die Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl Argentiniens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen.

    (3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

    (4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Verordnung verlangten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen; außerdem müssen sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung mit dem Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ vorgelegt werden.

    Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: J-79 4/23

    B-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 295 65 05.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2007

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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