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Dokument 32007R1404

    Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

    ABl. L 312 vom 30.11.2007, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status legali tad-dokument Fis-seħħ: Danl-attinbidel. Verżjoni kkonsolidata kurrenti: 24/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1404/oj

    30.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1404/2007 DES RATES

    vom 26. November 2007

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu gewährleisten.

    (2)

    Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4)

    Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

    (5)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

    (6)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (7)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (6), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (8), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (9), der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

    (8)

    Im Einklang mit der auf der Tagung des Rates vom 11./12. Juni 2007 abgegebenen Absichtserklärung der Kommission sollte den Bemühungen der Mitgliedstaaten, die ihre Flottenkapazität in der Ostsee in den letzten Jahren angepasst haben, Rechnung getragen werden, ohne das Gesamtziel der in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehenen Aufwandsregelung in Frage zu stellen.

    (9)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für in der Ostsee fischende Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt) und in der Ostsee fischende Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

    b)

    „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

    c)

    „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

    d)

    „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;

    e)

    „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

    Artikel 4

    Fangbeschränkungen und Aufteilung

    Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    (1)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    (2)   Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 6

    Bedingungen für Fänge und Beifänge

    (1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

    a)

    die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

    (2)   Alle Anlandungen mit Ausnahme der Fänge nach Absatz 1 Buchstabe b werden auf die Quote oder auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

    (3)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    (4)   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Sprotte ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Sprotte vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

    Artikel 7

    Aufwandsbeschränkungen

    Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 8

    Technische Übergangsmaßnahmen

    Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

    (6)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

    (7)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (8)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (9)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

    (10)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).


    ANHANG I

    Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

    Wissenschaftlicher Name

    3-Alpha-Code

    Name

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Gadus morhua

    COD

    Dorsch

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Salmo salar

    SAL

    Lachs

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Unterbereiche 22-24

    HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

    Dänemark

    6 245

     

    Deutschland

    24 579

     

    Finnland

    3

     

    Polen

    5 797

     

    Schweden

    7 926

     

    EG

    44 550

     

    TAC

    44 550

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Unterbereiche 30-31

    HER/3D30.; HER/3D31.

    Finnland

    71 344

     

    Schweden

    15 676

     

    EG

    87 020

     

    TAC

    87 020

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Unterbereiche 25-27, 28.2, 29 und 32

    HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

    Dänemark

    3 358

     

    Deutschland

    890

     

    Estland

    17 148

     

    Finnland

    33 472

     

    Lettland

    4 232

     

    Litauen

    4 456

     

    Polen

    38 027

     

    Schweden

    51 047

     

    EG

    152 630

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Unterbereich 28.1

    HER/03D.RG

    Estland

    16 668

     

    Lettland

    19 426

     

    EG

    36 094

     

    TAC

    36 094

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Unterbereiche 25-32

    COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

    Dänemark

    8 905

     

    Deutschland

    3 542

     

    Estland

    868

     

    Finnland

    681

     

    Lettland

    3 311

     

    Litauen

    2 181

     

    Polen

    10 255

     

    Schweden

    9 022

     

    EG

    38 765

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Unterbereiche 22-24

    COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

    Dänemark

    8 390

     

    Deutschland

    4 102

     

    Estland

    186

     

    Finnland

    165

     

    Lettland

    694

     

    Litauen

    450

     

    Polen

    2 245

     

    Schweden

    2 989

     

    EG

    19 221

     

    TAC

    19 221

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd

    PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

    Dänemark

    2 293

     

    Deutschland

    255

     

    Polen

    480

     

    Schweden

    173

     

    EG

    3 201

     

    TAC

    3 201

    Vorsorgliche TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd, ausgenommen Unterbereich 32

    SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

    Dänemark

    75 511  (1)

     

    Deutschland

    8 401  (1)

     

    Estland

    7 674  (1)

     

    Finnland

    94 157  (1)

     

    Lettland

    48 028  (1)

     

    Litauen

    5 646  (1)

     

    Polen

    22 907  (1)

     

    Schweden

    102 068  (1)

     

    EG

    364 392  (1)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lachs

    Salmo salar

    Gebiet

    :

    Unterbereich 32

    SAL/3D32.

    Estland

    1 581  (2)

     

    Finnland

    13 838  (2)

     

    EG

    15 419  (2)

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer des Bereichs IIIbcd

    SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

    Dänemark

    44 833

     

    Deutschland

    28 403

     

    Estland

    52 060

     

    Finnland

    23 469

     

    Lettland

    62 877

     

    Litauen

    22 745

     

    Polen

    133 435

     

    Schweden

    86 670

     

    EG

    454 492

     

    TAC

    entfällt

    Analytische TAC.
    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    (1)  In Stückzahl ausgedrückt.

    (2)  In Stückzahl ausgedrückt.


    ANHANG II

    1.   Aufwandsbeschränkungen

    1.1.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln höchstens für die folgende Anzahl von Tagen erlaubt ist:

    a)

    223 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt, und

    b)

    178 Tage außerhalb des Hafens in den Unterbereichen 25-27 und 28.2 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gilt.

    1.2.

    Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1.1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1.1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

    1.3.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten, die mit einem der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 definierten Fanggeräte durchgeführt wurden und deren Einstellung in den betroffenen Gebieten seit dem 1. Januar 2005 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1) erfolgt ist, bis zu vier zusätzliche Tage außerhalb des Hafens zuweisen.

    1.4.

    Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 1.3 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 30. Januar 2008 einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Einstellungen von Fangtätigkeiten ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 1.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen außerhalb des Hafens berichtigen.


    (1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).


    ANHANG III

    TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

    1.   Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

    1.1.

    Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

    Art

    Geografisches Gebiet

    Zeitraum

    Flunder (Platichthys flesus)

    Unterbereiche 26 bis 28, 29 südlich von 59°30′N

    Unterbereich 32

    15. Februar bis 15. Mai

    15. Februar bis 31. Mai

    Steinbutt (Psetta maxima)

    Unterbereiche 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N

    1. Juni bis 31. Juli

    2.   Abweichend von Nummer 1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den unter Nummer 1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


    Fuq