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Document JOL_2007_103_R_0054_01_REG_2005_1898_55

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt ( ABl. L 308 vom 25.11.2005 )

ABl. L 103 vom 20.4.2007, p. 54–55 (DE, FR, IT, NL, SV)

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/54


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vom 9. November 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 308 vom 25. November 2005 )

Seite 5, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„der KN-Codes ex 0401 30 39 und ex 0401 30 99“

muss es heißen:

„der KN-Codes ex 0401 30 39 oder ex 0401 30 99“.

Seite 8, Artikel 13 Absatz1 Buchstabe g:

anstatt:

„des Abgangs der einzelnen Partien, die nach Herstellungsprogrammen gemäß Buchstabe h gekennzeichnet werden, einzutragen sind,“

muss es heißen:

„des Ausgangs jeder einzelnen Partie unter Bezug auf sein Herstellungsprogramm gemäß Buchstabe h einzutragen sind,“.

Seite 10, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„das gleiche Verarbeitungsverfahren gemäß Artikel 6 bezieht,“

muss es heißen:

„dasselbe Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezieht,“.

Seite 12, Artikel 26 Absatz 1:

anstatt:

„der Verarbeitungsweise“

muss es heißen:

„des Beimischungsverfahrens“.

Seite 15, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

um die verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch Stichproben, zu untersuchen, zu überprüfen, dass keine anderen Fette als Milchfett enthalten sind, und erforderlichenfalls durch Stichproben von den Enderzeugnissen, um ihre Zusammensetzung zu kontrollieren,“

muss es heißen:

„a)

um die verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch die Entnahme von Stichproben darauf zu untersuchen, dass keine anderen Fette als Milchfett enthalten sind, und erforderlichenfalls durch die Entnahme von Stichproben aus den Enderzeugnissen ihre Zusammensetzung zu kontrollieren,“.

Seite 16, Artikel 41 Absatz 1:

anstatt:

„Endverkäufers (Einzelhandel)“

muss es heißen:

„letzten Wiederverkäufers“.

Seite 16, Artikel 42 erster Absatz und dritter Absatz:

anstatt:

„Endverkäufer“

muss es heißen:

„letzte Wiederverkäufer“.

Seite 16, Artikel 42, dritter Absatz:

anstatt:

„Endverkäufers“

muss es heißen:

„letzten Wiederverkäufers“.

Seite 17, Artikel 47 Absatz 3:

anstatt:

„im Wege der Dauerausschreibung“

muss es heißen:

„auf der Grundlage einer Dauerausschreibung“.

Seite 18, Artikel 48 Buchstabe c:

anstatt:

„aus Butterschmalz hergestellte Erzeugnismenge“

muss es heißen:

„hergestellte Menge Butterschmalz“.

Seite 19, Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1:

anstatt:

„ab dem Ende der Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 nachgewiesen wird“

muss es heißen:

„nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft, nachgewiesen wird“.

Seite 19, Artikel 58 Absatz 2:

anstatt:

„ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3“

muss es heißen:

„nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft“.

Seite 19, Artikel 60, zweiter Satz:

anstatt:

„30 % oder mehr über“

muss es heißen:

„30 % oder mehr unter“.

Seite 22, Artikel 74 Absatz 2:

anstatt:

„Artikel 6 Absatz 3“

muss es heißen:

„Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich“.

Seite 23, Artikel 79 Buchstabe a:

anstatt:

„bestätigt wird,“

muss es heißen:

„bestätigt wird, oder“.

Seite 23, Artikel 80, erster Absatz:

anstatt:

„des Angebots“

muss es heißen:

„des Beihilfeantrags“.

Seite 23, Artikel 80, zweiter Absatz:

anstatt:

„der Zuschlagsempfänger“

muss es heißen:

„der Lieferant“.

Seite 23, Artikel 83 Buchstabe a:

anstatt:

„durchgeführten Kontrolle;“

muss es heißen:

„durchzuführenden Kontrolle;“.

Seite 25, Anhang I, Formel A, A4, Buchstabe c Ziffer ii:

anstatt:

„Höchstgewicht“,

muss es heißen:

„Höchstnettogewicht“.

Seite 56, in Anhang XIV wird unter dem Titel der folgende Untertitel hinzugefügt:


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