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Document 32007R0288
Commission Regulation (EC) No 288/2007 of 16 March 2007 laying down transitional measures to be adopted on account of the accession of Bulgaria and Romania in respect of the requirements for the granting of export refunds on certain milk and egg products pursuant to Regulation (EC) No 1043/2005
Verordnung (EG) Nr. 288/2007 der Kommission vom 16. März 2007 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milch- und Eierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
Verordnung (EG) Nr. 288/2007 der Kommission vom 16. März 2007 über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milch- und Eierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
ABl. L 78 vom 17.3.2007, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 125–126
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011
17.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 78/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 288/2007 DER KOMMISSION
vom 16. März 2007
über die aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Milch- und Eierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 erster Absatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (1), müssen bestimmte Milch- und Eierzeugnisse zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) erfüllen. Insbesondere müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und spezifische Anforderungen hinsichtlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2007/30/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (4), wurden Maßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 den Handel mit in bulgarischen und rumänischen Betrieben hergestellten Erzeugnissen, sofern diese Betriebe vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr von Milch- oder Eierzeugnissen in die Gemeinschaft besaßen, die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und den Erzeugnissen ein Dokument beigefügt ist, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2007/30/EG bescheinigt. |
(3) |
Unbeschadet der Anwendung der übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung empfiehlt es sich daher, von Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 abzuweichen und vorzusehen, dass für Erzeugnisse, die die Anforderungen des Artikels 3 der Entscheidung 2007/30/EG erfüllen und die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 kann für Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts in bulgarischen und rumänischen Betrieben hergestellt wurden, welche vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft besaßen, und die zwischen dem Zeitpunkt des Beitritts und dem 31. Dezember 2007 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern sie die Anforderungen des Artikels 3 Buchstaben a und b der Entscheidung 2007/30/EG erfüllen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhrerklärungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2007 angenommenen werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 59.