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Document 32007D0119

2007/119/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG, 2006/416/EG und 2006/563/EG in Bezug auf das Identitätskennzeichen für frisches Geflügelfleisch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 431) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 51 vom 20.2.2007, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 266–268 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/119(1)/oj

20.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2006/415/EG, 2006/416/EG und 2006/563/EG in Bezug auf das Identitätskennzeichen für frisches Geflügelfleisch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 431)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/119/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Ertragskraft der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den Handel mit lebenden Vögeln oder ihren Erzeugnissen in andere Haltungsbetriebe, auf Wildvögel, zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen wird.

(2)

Die Richtlinie 2005/94/EG legt Gemeinschaftsmaßnahmen fest, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, um die Seuchenausbreitung zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung von Schutzzonen und das Verbot der Beförderung von Geflügelfleisch in diesen Zonen.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG sieht bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot vor, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. So darf das Fleisch u. a. nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und muss mit dem Kennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) versehen sein, es sei denn, es wird entsprechend der genannten Richtlinie anders entschieden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) legt fest, dass bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Identitätskennzeichen tragen müssen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (6) sieht die vorübergehende Verwendung nationaler Kennzeichen für Lebensmittel tierischen Ursprungs vor, die nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie hergestellt wurden, vermarktet werden dürfen.

(6)

Darüber hinaus sieht die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (7) gewisse Einschränkungen für A- und B-Gebiete vor, u. a. das Verbot, für den menschlichen Verzehr bestimmte, von Wildgeflügel stammende Erzeugnisse aus diesen Gebieten zu versenden. Allerdings ist gemäß dieser Entscheidung abweichend von diesem Verbot die Versendung von Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen auf dem nationalen Markt unter bestimmten Bedingungen genehmigt; u. a. muss dieses Fleisch mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Kennzeichen versehen sein.

(7)

Die Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (8) sieht Übergangsmaßnahmen im Falle eines Ausbruchs dieser Erkrankung vor. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung von Schutzzonen im Fall eines Ausbruchs und die Anwendung bestimmter Beschränkungen in diesen Zonen, wie etwa das Verbot der Verbringung von Geflügelfleisch. Allerdings sieht die Entscheidung — vorbehaltlich bestimmter Bedingungen — Abweichungen von diesem Verbot vor; u. a. muss dieses Fleisch mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Kennzeichen versehen sein.

(8)

Die Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (9) sieht bestimmte Maßnahmen vor, die bei einem Ausbruch dieser Erkrankung bei Wildvögeln zu ergreifen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören die Abgrenzung von Kontrollzonen und das Verbot des Versands von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Zuchtfederwild in diesen Zonen. Allerdings sieht die Entscheidung — vorbehaltlich bestimmter Bedingungen — Abweichungen von diesem Verbot vor; u. a. ist dieses Fleisch mit einem Kennzeichen entsprechend Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG oder einem nationalen Kennzeichen entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu versehen.

(9)

Die Entscheidung 2007/118/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (10) sieht ein alternatives Kennzeichen vor, das anstelle des Kennzeichens im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG verwendet werden kann.

(10)

Die Entscheidungen 2006/415/EG, 2006/416/EG und 2006/563/EG sind daher zu ändern, um die Verwendung des alternativen Kennzeichens zu ermöglichen.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2006/415/EG

Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung 2006/415/EG erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 5 Buchstabe b kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch sowie Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen von aus Gebiet A oder B stammendem Wildgeflügel auf dem nationalen Markt genehmigen, sofern dieses Fleisch wie folgt gekennzeichnet ist:

a)

entweder mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Sonderkennzeichen

b)

oder entsprechend Artikel 2 der Entscheidung 2007/118/EG.“

Artikel 2

Änderungen der Entscheidung 2006/416/EG

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Entscheidung 2006/416/EG erhält folgende Fassung:

„g)

das Fleisch darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird wie folgt gekennzeichnet:

i)

entweder mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Sonderkennzeichen

ii)

oder entsprechend Artikel 2 der Entscheidung. 2007/118/EG.“

Artikel 3

Änderungen der Entscheidung 2006/563/EG

Die Entscheidung 2006/563/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel aus der Kontrollzone;“.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausnahmeregelungen für Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe e kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung aus der Kontrollzone folgender Erzeugnisse, die in den Verkehr gebracht oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, genehmigen:

a)

frisches Geflügelfleisch, einschließlich Fleisch von Zuchtfederwild, das

i)

gemäß Anhang II und Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurde und

ii)

gemäß Anhang I Abschnitte I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V Buchstabe A Absatz 1 und Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

b)

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, die Fleisch im Sinne von Buchstabe a enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden;

c)

Fleischerzeugnisse, die der für Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurden;

d)

frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel und Wildgeflügel, das, bevor die Kontrollzone abgegrenzt wurde, in der Zone gewonnen wurde, und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten, das in Betrieben in der Kontrollzone erzeugt wurde.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Buchstabe e kann der betroffene Mitgliedstaat die Versendung von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von aus der Kontrollzone stammendem Geflügel und Wildgeflügel sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die solches Fleisch enthalten, auf dem nationalen Markt genehmigen, sofern

a)

dieses Fleisch

i)

entweder mit dem in Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG genannten Sonderkennzeichen versehen ist

ii)

oder entsprechend Artikel 2 der Entscheidung 2007/118/EG gekennzeichnet ist und

b)

dieses Fleisch getrennt von anderem Fleisch von Geflügel oder Zuchtfederwild gewonnen, zerlegt, gelagert und befördert wurde und nicht in Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen gelangen kann, die in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden sollen.“

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 des Rates (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 47).

(7)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.

(8)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 61. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/79/EG (ABl. L 26 vom 2.2.2007, S. 5).

(9)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.

(10)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.


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