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Document 32007E0112

    Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

    ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 101–104 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/112/oj

    16.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/79


    GEMEINSAME AKTION 2007/112/GASP DES RATES

    vom 15. Februar 2007

    zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/122/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen bis zum 28. Februar 2007 (1) angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

    (3)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/122/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

    (4)

    Herr Aldo Ajello hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mitgeteilt, dass er sein Amt Ende Februar 2007 niederzulegen beabsichtigt. Für die Zeit ab dem 1. März 2007 sollte daher ein neuer EUSR ernannt werden.

    (5)

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat am 31. Januar 2007 empfohlen, Herrn Roeland VAN DE GEER zum neuen EUSR für die afrikanische Region der Großen Seen zu ernennen.

    (6)

    Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Ernennung

    Herr Roeland VAN DE GEER wird für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen ernannt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der weiteren Stabilisierung und Konsolidierung der Postkonfliktsituation in der afrikanischen Region der Großen Seen, unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in den betroffenen Ländern. Diese Ziele, mit denen insbesondere die Erfüllung der grundlegenden Normen der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, gefördert werden sollen, umfassen u.a.:

    a)

    einen aktiven und effektiven Beitrag zu einer konsistenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen sowie zur Förderung eines kohärenten Gesamtansatzes der Europäischen Union in der Region. Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region;

    b)

    die Gewährleistung eines fortgesetzten Engagements der Europäischen Union für den Stabilisierungs- und Wiederaufbauprozess in der Region durch eine aktive Präsenz vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

    c)

    einen Beitrag zur Entwicklung nach dem Ende der Übergangsphase in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), insbesondere im Hinblick auf den politischen Prozess zur Konsolidierung der neuen Institutionen und die Festlegung eines breiteren internationalen Rahmens für politische Konsultationen und Koordinierung mit der neuen Regierung;

    d)

    einen Beitrag — in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen/der MONUC — zur internationalen Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, insbesondere bezüglich der Koordinierungsrolle, die die Europäische Union dabei zu übernehmen bereit ist;

    e)

    einen Beitrag zu geeigneten Folgemaßnahmen zur internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen, insbesondere durch die Schaffung enger Kontakte mit dem Sekretariat der Großen Seen und dessen Exekutivsekretär sowie mit der Troika des Folgemechanismus und durch die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region;

    f)

    die Bekämpfung des immer noch erheblichen Problems bewaffneter Gruppierungen, die über die Grenzen hinweg operieren und durch die die Gefahr einer Destabilisierung der Länder in der Region und einer Verschlimmerung ihrer internen Probleme droht;

    g)

    einen Beitrag zur Stabilisierung in der Postkonfliktsituation in Burundi, Ruanda und Uganda, insbesondere durch die Begleitung der Friedensverhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen wie FNL und LRA.

    Artikel 3

    Mandat

    Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

    a)

    enge Kontakte mit den Ländern der Region der Großen Seen, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, den wichtigsten afrikanischen Ländern und bedeutendsten Partnern der DR Kongo und der Europäischen Union, sowie regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen, sonstigen einschlägigen Drittländern und anderen führenden regionalen Politikern herzustellen und zu pflegen;

    b)

    in der Frage, welche Möglichkeiten sich für eine Unterstützung des Stabilisierungs- und Konsolidierungsprozesses durch die Europäische Union bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können, Rat zu erteilen und Bericht zu erstatten;

    c)

    die Kohärenz zwischen den Akteuren der GASP/ESVP sicherzustellen und dazu bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo Rat und Hilfestellung zu bieten und insbesondere den Missionsleitern der EU-Polizeimission (EUPOL Kinshasa) und der Beratungs- und Unterstützungsmission der EU für die kongolesischen Behörden im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (EUSEC RD Congo) die lokal relevanten politischen Leitlinien vorzugeben, damit sie vor Ort ihre Aufgaben erfüllen können;

    d)

    zu den Folgemaßnahmen zur internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen beizutragen, insbesondere durch Unterstützung der in der Region festgelegten Politiken, zu deren Zielen Gewaltfreiheit und gegenseitige Verteidigung bei der Lösung von Konflikten gehören, sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit durch Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung der Straffreiheit, der justiziellen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

    e)

    zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den Meinungsführern in der Region beizutragen;

    f)

    soweit darum ersucht wird, zur Aushandlung und Umsetzung von Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Parteien beizutragen und sich mit den Parteien auf diplomatischer Ebene ins Benehmen zu setzen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der LRA sollten diese Aktivitäten in enger Abstimmung mit dem EUSR für Sudan durchgeführt werden;

    g)

    zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, und der Politik der Europäischen Union bezüglich der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit beizutragen, einschließlich durch Überwachung der diesbezüglichen Entwicklungen und Berichterstattung darüber.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung seines Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR in dem Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 025 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    Aufstellung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Sicherheit

    (1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere bei dem Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    (2)   Der EUSR trifft nach dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

    a)

    einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, der die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt;

    e)

    soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette sicherstellt, dass bezüglich der Sicherheit des Personals aller Komponenten der Europäischen Union, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind kohärent vorgegangen wird.

    Artikel 8

    Berichterstattung

    Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Koordinierung

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 10

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 12

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SCHÄUBLE


    (1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 17.

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).


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