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Document 32007E0108

    Gemeinsame Aktion 2007/108/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

    ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 63–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 85–89 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/108/oj

    16.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/63


    GEMEINSAME AKTION 2007/108/GASP DES RATES

    vom 15. Februar 2007

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 5. Juli 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan (1) angenommen.

    (2)

    Die Europäische Union ist seit Beginn der internationalen Bemühungen um eine Eindämmung und Lösung der Krise in Darfur aktiv auf diplomatischer und politischer Ebene tätig.

    (3)

    Die Union möchte ihre politische Rolle im Rahmen einer Krise mit einer Vielzahl von Akteuren auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene stärken; ferner ist ihr daran gelegen, die Kohärenz zwischen ihrer Unterstützung der Krisenbewältigungsmaßnahmen in Darfur unter Führung der Afrikanischen Union (AU) einerseits und den allgemeinen politischen Beziehungen zum Sudan andererseits, einschließlich der Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement — CPA) zwischen der Regierung des Sudan und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-Armee (SPLM/A), sicherzustellen.

    (4)

    Am 5. Mai 2006 haben die Regierung von Sudan und einzelne Rebellengruppen in Abuja das Darfur-Friedensabkommen (DPA) geschlossen. Die Union wird Bemühungen unterstützen, die Rebellengruppen zu einer breiteren Unterstützung des DPA zu bewegen, da dies im Hinblick auf einen alle Seiten einschließenden politischen Prozess von entscheidender Bedeutung ist; dieser politische Prozess ist nach wie vor die Voraussetzung dafür, dass Frieden und Sicherheit auf Dauer in die Region einkehren können und das Leid von Millionen Menschen in Darfur ein Ende hat. Die Aufgaben des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) sollten der Rolle der Union hinsichtlich der Umsetzung des DPA umfassend Rechnung tragen, auch was den Darfur-Darfur-Dialog und -Konsultationsprozess betrifft.

    (5)

    Die Union hat umfangreiche Hilfe für die Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS) in den Bereichen Planungs- und Verwaltungsunterstützung, Finanzierung und Logistik geleistet.

    (6)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 31. März 2005 vor dem Hintergrund des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte in Darfur die Resolution 1593 (2005) verabschiedet, mit der die Situation in Darfur dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreitet wird.

    (7)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. August 2006 die Resolution 1706 (2006) angenommen, mit der der Mission der VN in Sudan (UNMIS) das Mandat erteilt wird, ihr Engagement in Darfur zu verstärken sowie in Konsultation mit der AU Schritte zu unternehmen, um die Mission der Afrikanischen Union in Darfur (AMIS) durch den Rückgriff auf VN-Ressourcen zu stärken. Im Hinblick auf die Umsetzung dieses Beschlusses sind die VN, die AU und die sudanesische Regierung am 16. November 2006 zu Konsultationen auf hoher Ebene in Addis Abeba zusammengekommen. Die Parteien haben eine VN-Unterstützung für AMIS in drei Stufen vereinbart, wobei eine AU/VN-Hybridtruppe in Aussicht genommen wurde.

    (8)

    Der Friedens- und Sicherheitsrat der AU hat zwar die Schlussfolgerungen der Konsultationen von Addis Abeba gebilligt, hat jedoch beschlossen, das Mandat der AMIS vorbehaltlich einer Prüfung durch die AU und entsprechend der Verfügbarkeit finanzieller Mittel um sechs Monate bis zum 30. Juni 2007 zu verlängern. Der Europäische Rat hat am 15. Dezember 2006 die Fortsetzung der zivil-militärischen Unterstützungsaktion der Europäischen Union für AMIS vereinbart. Ein entsprechendes politisches Zusammenwirken mit der AU, den VN und der sudanesischen Regierung sowie eine spezifische Koordinierungskapazität sind daher weiterhin erforderlich.

    (9)

    Der Generalsekretär der VN hat am 19. Dezember 2006 einen Sonderbeauftragten für Darfur ernannt.

    (10)

    Die dauerhafte Präsenz in Khartum ermöglicht die Fortsetzung der Kontakte des EUSR mit der Regierung des Sudan, den politischen Parteien des Landes, dem Hauptquartier der AMIS, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie den diplomatischen Missionen; sie ermöglicht außerdem eine Mitwirkung in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen, die eingerichtet wurden, um die Umsetzung des CPA bzw. des DPA zu überwachen, sowie eine bessere Überwachung der Situation in Ostsudan nach Abschluss des ostsudanesischen Friedensabkommens (ESPA). Ebenso würde eine Präsenz in Juba die Pflege engerer und regelmäßigerer Kontakte mit der Regierung des Südsudan und der SPLM und eine genauere Beobachtung der Situation in Südsudan ermöglichen.

    (11)

    Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

    (12)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/468/GASP sollte das Mandat des EUSR für den Sudan grundsätzlich um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

    (13)

    Herr Pekka HAAVISTO hat dem Generalsekretär/Hohen Vertreter seine Absicht mitgeteilt, Ende April 2007 von seinem Amt zurückzutreten. Sein Mandat sollte daher bis zum 30. April 2007 verlängert werden. Der Rat beabsichtigt, für die verbleibende Laufzeit des Mandats einen neuen EUSR zu ernennen.

    (14)

    Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan wird bis zum 30. April 2007 verlängert.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Sudan, die insbesondere Folgendes betreffen:

    a)

    Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) mit dem Ziel, die sudanesischen Parteien, die AU und die VN bei der Suche nach einer politischen Lösung des Konflikts in Darfur — unter anderem durch die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens (DPA) — zu unterstützen, die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern, den Süd-Süd-Dialog zu fördern und die Umsetzung des ostsudanesischen Friedensabkommens (ESPA) zu erleichtern, dies alles unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung; und

    b)

    Gewährleistung der größtmöglichen Wirksamkeit und Sichtbarkeit des Beitrags der Union zur Mission der AU in der Region Darfur im Sudan (AMIS).

    Artikel 3

    Mandat

    (1)   Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

    a)

    zur AU, zur Regierung des Sudan, zur Regierung des Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen sudanesischen Parteien sowie zu Nichtregierungsorganisationen Verbindung zu halten und mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren eng zusammenzuarbeiten, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

    b)

    die Union im Darfur-Darfur-Dialog, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften zu vertreten;

    c)

    die Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des DPA zu vertreten;

    d)

    die Entwicklungen bei der Umsetzung des ESPA zu beobachten;

    e)

    die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Union zum Sudan sicherzustellen;

    f)

    im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit im Sudan die Situation zu beobachten und regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere zum Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, zu den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und zur Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterhalten.

    (2)   Zur Erfüllung seines Mandats verfährt der EUSR unter anderem wie folgt:

    a)

    Er verschafft sich kontinuierlich einen Überblick über alle Aktivitäten der Union,

    b)

    er stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur AMIS sicher,

    c)

    er unterstützt den politischen Prozess und die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des CPA, des DPA und des ESPA, und

    d)

    er verfolgt, inwieweit die sudanesischen Parteien den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates (insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1591 (2005), 1593 (2005), 1672 (2006), 1679 (2006) und 1706 (2006)) nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    (3)   Der EUSR erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und die Unterstützung der Union für die AMIS sowie über die Lage im gesamten Sudan.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Die Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR im Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. April 2007 werden von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt, den der Rat für das Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 18. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 festgelegt hat.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    Aufstellung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Sicherheit

    (1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    (2)   Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union über die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

    a)

    einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariat des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

    b)

    gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

    c)

    gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden und dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt;

    e)

    soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette gewährleistet, dass alle EU-Komponenten, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, in Fragen der Personalsicherheit kohärent vorgehen.

    Artikel 8

    Koordinierungszelle

    (1)   Der EUSR wird bei der Koordinierung der Beiträge der Union zu AMIS durch die unter seiner Aufsicht handelnde Ad-hoc-Koordinierungszelle (EUSR-Büro) in Addis Abeba unterstützt, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (3) Bezug genommen wird.

    (2)   Das EUSR-Büro in Addis Abeba umfasst einen Politikberater, einen hochrangigen Militärberater und einen Polizeiberater.

    (3)   Der Polizeiberater und der Militärberater im EUSR-Büro beraten den EUSR bezüglich der Polizei- und Militärkomponenten der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. In dieser Eigenschaft erstatten sie dem EUSR Bericht.

    (4)   Der Polizeiberater und der Militärberater nehmen keine Weisungen des EUSR bezüglich der Verwaltung der Ausgaben in Verbindung mit den Polizei- und Militärkomponenten der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union entgegen. Der EUSR trägt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung.

    (5)   Ein EUSR-Büro wird in Khartum eingerichtet und einen Politikberater sowie entsprechendes Verwaltungs- und Logistikpersonal umfassen. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat werden auch Zweigbüros in Darfur und in Südsudan eingerichtet, wenn das Büro in Khartum dem in anderen Regionen des Sudan eingesetzten Personal des EUSR nicht die erforderliche Unterstützung leisten kann. Das Büro in Khartum stützt sich in Militär- und Polizeiangelegenheiten erforderlichenfalls auf die Fachkompetenz des EUSR-Büros in Addis Abeba.

    Artikel 9

    Berichterstattung

    Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 10

    Koordinierung

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 11

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte April 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 13

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SCHÄUBLE


    (1)  ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 38.

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

    (3)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.


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