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Document 32006R1869

    Verordnung (EG) Nr. 1869/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. L 358 vom 16.12.2006, p. 49–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 792–795 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/2013; Aufgehoben durch 32012R1223

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1869/oj

    16.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 358/49


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1869/2006 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 (2) wurde auf mehrjähriger Grundlage für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde die Frist für die Einreichung von Anträgen für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 mit der Verordnung (EG) Nr. 1677/2006 der Kommission vom 14. November 2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 (3) bis zum 8. Januar 2007 verlängert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) gilt für Einfuhrlizenzen für Einfuhrzollkontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2007. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung werden Einfuhrzollkontingente für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten eröffnet und endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 festgelegter Bedingungen und Abweichungen für im Rahmen letztgenannter Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen gelten. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind gegebenenfalls an die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 anzugleichen.

    (3)

    Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich eine nennenswerte Handelstätigkeit mit Drittländern ausüben. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung ist vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.

    (4)

    Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so sollte das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren bestimmen, um eine wirtschaftlich angemessene Stückzahl Tiere pro Antrag zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 bedeutet Tätigsein im Handel mit Drittländern gemäß dem genannten Artikel, dass die Antragsteller mindestens 50 Tiere der KN-Codes 0102 10 und 0102 90 eingeführt haben.

    Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der Dokumente gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 akzeptieren.“

    b)

    Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

    3.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 4 werden gestrichen.

    b)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Nach Prüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die beantragten Gesamtmengen mit.

    Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 findet Artikel 11 der genannten Verordnung Anwendung.“

    4.

    Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ergibt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 eine Stückzahl von weniger als 50 Tieren je Antrag, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.“

    5.

    Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    in Feld 8 das Ursprungsland und die angekreuzte Angabe ‚Ja;‘.“

    6.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.“

    b)

    Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen.

    7.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1445/95 und (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (5) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    8.

    Anhang I wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.

    (3)  ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 3.

    (4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (5)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.“


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