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Document 32006R1807

Verordnung (EG) Nr. 1807/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs Ursprungserzeugnisse in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

ABl. L 343 vom 8.12.2006, p. 71–72 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 799–801 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1807/oj

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1807/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) gewährte die Gemeinschaft Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind auch Abweichungen von dieser Definition zugunsten der vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) begünstigten, am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen.

(3)

Kambodscha wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission (4). Die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 wurde bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

(4)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 beantragte Kambodscha die Verlängerung dieser Abweichung gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(5)

Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde, wurde davon ausgegangen, dass neue, einfachere und entwicklungsfreundlichere APS-Ursprungsregeln vor dem Auslaufen der Abweichung in Kraft sein würden. Die neuen APS-Ursprungsregeln werden jedoch voraussichtlich nicht vor dem 31. Dezember 2006 angenommen.

(6)

Die Anwendung der derzeit geltenden APS-Ursprungsregeln würde sich nachteilig auf die Investitionen und die Beschäftigung in Kambodscha sowie auf die Fähigkeit der Unternehmen in Kambodscha auswirken, ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen.

(7)

Bei der Verlängerungsfrist sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit für die Annahme und Durchführung der neuen APS-Ursprungsregeln erforderlich ist. Des Weiteren erfordern die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Kambodscha als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität der Unternehmen Kambodschas, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen.

(8)

Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Kambodschas als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald die neuen APS-Ursprungsregeln angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 wird „31. Dezember 2006“ durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 46. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2004 (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 16).


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