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Document 32006D0791

2006/791/EG: Beschluss der Kommission vom 7. November 2006 über die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe Erdgas (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 319 vom 18.11.2006, p. 49–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 765–768 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2011; Aufgehoben durch 32011D0812(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/791/oj

18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. November 2006

über die Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/791/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/67/EG wurde die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ eingesetzt, die die Abstimmung der Versorgungssicherheitsmaßnahmen erleichtern soll. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Interessenverbände der Gasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen.

(2)

Nunmehr muss die genaue Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ festgelegt werden.

(3)

Ausgehend von der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (2) sind folgende Verbände der Gasindustrie als repräsentativ anzusehen:

der repräsentative europäische Verband der Großnetzbetreiber, d. h. der Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2003/55/EG,

der repräsentative europäische Verband der Gasversorgungsindustrie,

der internationale Verband der Erdgasproduzenten in Europa.

(4)

Bei den Verbrauchern von Erdgas sind drei Hauptsektoren zu unterscheiden:

der industrielle Sektor mit einem Anteil von 35 % am gesamten europäischen Gasverbrauch,

der Elektrizitätsversorgungssektor, der Erdgas als Brennstoff einsetzt und einen Anteil von 22 % des gesamten europäischen Gasverbrauchs ausmacht, und

der Sektor der privaten Haushalte mit einem Anteil von 39 % am gesamten europäischen Gasverbrauch.

(5)

Vertreter der Verbände, die diese Sektoren vertreten, sollten daher an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ ebenfalls teilnehmen.

(6)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sollte die Abstimmung der Versorgungssicherheitsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Fall eines größeren Versorgungsausfalls erleichtern und kann außerdem die Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene ergriffen werden, um dem größeren Versorgungsausfall zu begegnen, prüfen und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung dieser Maßnahmen unterstützen. Darüber hinaus sollte sie regelmäßig Informationen über die Sicherheit der Erdgasversorgung austauschen und Aspekte behandeln, die im Zusammenhang mit einem größeren Versorgungsausfall von Belang sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt höchstens zwei Vertreter seiner zuständigen Behörden.

(2)   Die Interessenverbände der Gasindustrie sind

Gas Infrastructure Europe (GIE),

Eurogas,

International Association of Oil and Gas Producers (OGP).

Jede dieser Organisationen benennt höchstens zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe.

(3)   Die Verbraucherverbände sind

International Federation of Industrial Energy Consumers (IFIEC Europe),

Eurelectric,

Bureau Européen des Unions de Consommateurs (BEUC).

Jede dieser Organisationen benennt höchstens zwei Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe.

(4)   Für jede Sitzung der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ werden die Teilnehmer neu benannt.

(5)   Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 2

Aufgaben der Koordinierungsgruppe „Erdgas“

Die Aufgaben der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sind folgende:

a)

Erleichterung der Abstimmung der Versorgungssicherheitsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Fall eines größeren Versorgungsausfalls,

b)

Prüfung der Maßnahmen, die auf einzelstaatlicher Ebene ergriffen werden, um einem größeren Versorgungsausfall zu begegnen, und gegebenenfalls Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Abstimmung dieser Maßnahmen.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Gruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf eines auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ oder der Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission oder einem anderen Mitglied der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ und ihrer Untergruppen finden in der Regel an einem der Dienstorte der Kommission oder ihrer Dienststellen gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

(7)   Unbeschadet von Absatz 4 kann die Kommission auf der Website der entsprechenden Kommissionsdienststelle Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 4

Sitzungskosten

Die für die Teilnehmer der Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sowie die Experten und Beobachter im Rahmen der Tätigkeit der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Vorschriften erstattet.

Die Tätigkeit der Teilnehmer der Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ sowie der Experten und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ von den betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 7. November 2006

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(3)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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