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Document 32006R1467

    Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 259–261 (MT)
    ABl. L 274 vom 5.10.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1467/oj

    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Liste der Drittländer, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, in Anhang II Teil C aufgestellt wird.

    (3)

    Auf der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 stehen die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

    (4)

    Aus den vom Vereinigten Königreich in Bezug auf die Britischen Jungferninseln übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von diesen Inseln in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten die Britischen Jungferninseln in die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte vorläufige Liste aufgenommen werden.

    (5)

    Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).


    ANHANG

    „ANHANG II

    LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

    TEIL A

    IE

    Irland

    MT

    Malta

    SE

    Schweden

    UK

    Vereinigtes Königreich

    TEIL B

    Abschnitt 1

    a)

    DK

    Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln;

    b)

    ES

    Spanien, einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

    c)

    FR

    Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;

    d)

    GI

    Gibraltar;

    e)

    PT

    Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras;

    f)

    die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 2

    AD

    Andorra

    CH

    Schweiz

    IS

    Island

    LI

    Liechtenstein

    MC

    Monaco

    NO

    Norwegen

    SM

    San Marino

    VA

    Vatikanstadt

    TEIL C

    AC

    Ascension

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    AG

    Antigua und Barbuda

    AN

    Niederländische Antillen

    AR

    Argentinien

    AU

    Australien

    AW

    Aruba

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    BB

    Barbados

    BG

    Bulgarien

    BH

    Bahrain

    BM

    Bermuda

    BY

    Belarus

    CA

    Kanada

    CL

    Chile

    FJ

    Fidschi

    FK

    Falklandinseln

    HK

    Hongkong

    HR

    Kroatien

    JM

    Jamaika

    JP

    Japan

    KN

    St. Kitts und Nevis

    KY

    Kaimaninseln

    MS

    Montserrat

    MU

    Mauritius

    MX

    Mexiko

    NC

    Neukaledonien

    NZ

    Neuseeland

    PF

    Französisch-Polynesien

    PM

    St. Pierre und Miquelon

    RO

    Rumänien

    RU

    Russische Föderation

    SG

    Singapur

    SH

    St. Helena

    TT

    Trinidad und Tobago

    TW

    Taiwan

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam)

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

    VG

    Britische Jungferninseln

    VU

    Vanuatu

    WF

    Wallis und Futuna

    YT

    Mayotte“


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