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Document 22006D0067

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    ABl. L 245 vom 7.9.2006, p. 18–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/67(2)/oj

    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/18


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2006

    vom 2. Juni 2006

    zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein.

    (7)

    Die EFTA-Staaten haben die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (6) zur Kenntnis genommen und schließen sich ihr an –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

    „66t.

    32004 R 0549: Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    ‚5.   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem mit Absatz 1 eingesetzten Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht.‘

    b)

    Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

    66u.

    32004 R 0550: Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    In Bezug auf Island erhält Artikel 14 letzter Satz folgende Fassung:

    ‚Die Gebührenregelung steht mit Artikel 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen von 1944) und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren bzw. mit den von der ICAO verwalteten Vereinbarungen über gemeinsame Finanzierung für den nordatlantischen Raum in Einklang.‘

    b)

    In Bezug auf Island wird in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b im ersten Satz nach ‚europäische Region‘ Folgendes eingefügt:

    ‚bzw. nordatlantischer Raum‘

    c)

    In den Fällen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 3 eine Entscheidung an einen EFTA-Staat richtet, kann jeder EFTA-Staat den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten innerhalb eines Monats mit dieser Entscheidung befassen. Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten kann innerhalb eines Monats eine anders lautende Entscheidung treffen.

    d)

    Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

    66v.

    32004 R 0551: Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

    ‚In den Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten einerseits und die EFTA-Staaten andererseits betroffen sind, konsultieren sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde während der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Beschlüsse nach diesem Artikel und tauschen Informationen aus.‘

    b)

    Dem Artikel 5 Absatz 4 wird Folgendes angefügt:

    ‚Falls ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite erforderlich ist, handeln sie erst nach Anhörung der betroffenen Parteien, einschließlich der Kommission und der anderen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.‘

    c)

    Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

    66w.

    32004 R 0552: Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

    Artikel 2

    Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    R. WRIGHT


    (1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

    (2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

    (4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

    (5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

    (6)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.

    (7)  Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.


    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

    zum Beschluss Nr. 67/2006 zur Aufnahme der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

    In Bezug auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien an, dass sich interessierte Kreise aus den EFTA-Staaten gleichberechtigt mit interessierten Kreisen aus den EU-Mitgliedstaaten an dem „Industry Consultation Body“ beteiligen dürfen.

    In Bezug auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Informationsaustauschs im Einklang mit und unbeschadet der Ziffer 5 des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen sowie der Kenntnisnahme der Kommission von der Leistungsüberprüfung der EFTA-Staaten an.

    In Bezug auf die Vereinbarung über gemeinsame Finanzierung, deren Vertragspartei Island ist, sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine derartige Regelung Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entspricht.


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