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Document 32006D0564

    2006/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3582)

    ABl. L 225 vom 17.8.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1096–1097 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/02/2014; Aufgehoben durch 32014D0062

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/564/oj

    17.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/28


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. August 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3582)

    (2006/564/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission (2) treffen die Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte (nachstehend als „der Organismus“ bezeichnet) in anderen Gebieten als denen, in denen sein Auftreten bekannt ist.

    (2)

    Nach Bewertungen des Lebensmittel- und Veterinäramts in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten und zusätzlichen Informationen aus in den Jahren 2004 und 2005 von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Untersuchungen scheint der Organismus in einigen Gebieten innerhalb der Gemeinschaft aufzutreten. Der größte Teil des Gemeinschaftsgebiets ist jedoch frei von diesem Organismus.

    (3)

    Die Durchführung der Sofortmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2003/766/EG wurde 2005 mehrfach vom Ständigen Ausschuss für Pflanzengesundheit bewertet. Dabei kam man zu dem Schluss, dass die Tilgung des Organismus in Gebieten, in denen sein Auftreten vorher nicht bekannt war, durch Eingrenzungsmaßnahmen in allen anderen Gebieten ergänzt werden sollte.

    (4)

    Die Entscheidung 2003/766/EG sollte dementsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/766/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Die folgenden Artikel 4a und Artikel 4b werden eingefügt:

    „Artikel 4a

    (1)   Haben die Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren das Auftreten des Organismus in einem Teil ihres Hoheitsgebiets bestätigt, so legen die Mitgliedstaaten abgegrenzte Zonen fest, welche den Teil ihres Hoheitsgebiets abdecken, in dem der Organismus nachgewiesen wurde (‚Befallszonen‘).

    (2)   Die Mitgliedstaaten wenden entweder die Bestimmungen des Artikel 4 an, oder, falls nachgewiesen ist, dass der Organismus nicht mehr getilgt werden kann, führen in den Befallszonen und den daran angrenzenden Gebieten jährliche Programme durch, um die Ausbreitung des Organismus von den Befallszonen auf Zonen, die von dem Organismus frei sind, einzuschränken (‚Eingrenzungsprogramme‘).

    Artikel 4b

    Auf Maisfeldern in einem Gebiet von mindestens 2 500 m im Umkreis von Start- und Landebahnen oder anderen von Flugzeugen befahrenen Flächen von Flughäfen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Risiko der Einschleppung des Organismus hoch ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

    Fruchtfolge, so dass Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird, oder

    eine intensive Überwachung des Auftretens des Organismus unter Verwendung geeigneter Sexualpheromonfallen und, wenn der Organismus nachgewiesen wird, Maßnahmen gemäß Artikel 3 und 4.“

    2.

    In Artikel 5 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

    „—

    die Gebiete der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Zonen und etwaige Änderungen,

    die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eingrenzungsprogramme und etwaige Änderungen.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. August 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

    (2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 49.


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