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Document 32006R0600

Verordnung (EG) Nr. 600/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 106 vom 19.4.2006, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 342–343 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/600/oj

19.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 600/2006 DER KOMMISSION

vom 18. April 2006

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2006

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Dunkelrote, nicht schäumende Flüssigkeit ohne Ablagerungen. Der vorhandene Alkoholgehalt beträgt ungefähr 16 % vol, davon stammt nach Laboranalysen mindestens die Hälfte nicht aus Weintrauben.

Die Ware wird aus Traubenmost gewonnen, dem bei der Gärung Rübenzucker und Ethylalkohol aus Mais hinzugefügt wird.

Anteil der Bestandteile:

:

Gesamtzuckergehalt

:

169,7 g/l

:

Zitronensäure

:

1,4 g/l

:

Weinsäure

:

1,4 g/l

:

Apfelsäure

:

0,2 g/l

:

Essigsäure

:

0,3 g/l

Die Ware schmeckt süß, leicht scharf, feinherb, aromatisch und leicht würzig.

Die Ware ist für den direkten Gebrauch als Getränk bestimmt. Sie ist in Flaschen von 0,75 Liter Inhalt aufgemacht.

2206 00 59

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5c zu Kapitel 22, sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 2206 00 und 2206 00 59.

Die Ware wird in Position 2206 eingereiht, obwohl sie mit Alkohol angereichert ist, da sie den Charakter der in diese Position einzureihenden Waren beibehält (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 2206, dritter Absatz).

Die Ware kann aufgrund ihrer erhöhten Gehalte an Zitronensäure und Zucker nicht als anderer Wein der Position 2204 eingereiht werden, da dadurch der Charakter eines Weins aus frischen Trauben der Position 2204 geändert wird.

In den HS-Erläuterungen zu Position 2204, Absatz 1 Punkt 4 heißt es, dass Dessertweinen (oder Likörweinen) in einigen Fällen Alkohol zugesetzt wird. Die Ware kann nicht als Likörwein im Sinne von Position 2204 betrachtet werden, da gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5c zu Kapitel 22 bei der Definition von Likörwein nur Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen, die aus der Destillation von Wein gewonnen wurden.


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