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Document 32006D0218

2006/218/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

ABl. L 85 vom 23.3.2006, p. 22–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/218/oj

23.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2005

über die von Italien geplante Beihilferegelung zum Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate in Kalabrien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1814)

(Nur der italienische Wortlaut ist verbindlich)

(2006/218/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2000, eingegangen am 25. Januar 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzesentwurf mit Normen für den Schutz der Bergamotte und ihrer Derivate mitgeteilt.

(2)

Mit Schreiben vom 14. März 2000 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte zu den in dem genannten Gesetzesentwurf vorgesehenen Beihilfen gebeten.

(3)

Mit Schreiben vom 15. März 2000, eingegangen am 28. März 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission einen Auszug aus der Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der genannte Gesetzesentwurf als Gesetz Nr. 39 vom 25. Februar 2000 veröffentlicht worden ist (nachstehend „Gesetz Nr. 39“), zusammen mit einem Vermerk der italienischen Behörden dahingehend, dass die Gewährung der geplanten Beihilfen von ihrer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht würde.

(4)

Mit Schreiben vom 5. Juni 2000, eingegangen am 9. Juni 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 14. März 2000 erbetenen zusätzlichen Informationen übermittelt.

(5)

Nach Prüfung dieser Informationen haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juni 2000 um weitere Auskünfte gebeten.

(6)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000, eingegangen am 25. Juli 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Antwort der italienischen Behörden auf das Schreiben vom 28. Juni 2000 übermittelt.

(7)

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, gegen die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (den Beschluss selbst hat die Kommission auf ihrer Tagung vom 20. September 2000 gefasst).

(8)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte hierin alle Betroffenen auf, zu den fraglichen Beihilfen Stellung zu nehmen.

(9)

Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.

II.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME

(10)

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 werden Beihilfen nach Maßgabe der mit Bergamotten bebauten Flächen und der tatsächlich gelieferten Bergamottenmengen an landwirtschaftliche Betriebe, einzelne Erzeuger oder Erzeugerzusammenschlüsse und andere Bergamottenanbau betreibende Personen gewährt. Die Voraussetzungen und die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe werden nach Anhörung der Region Kalabrien, der Vereinigung für den Bergamottenanbau, der repräsentativsten Anbauorganisationen, der Versuchsanstalt für ätherische Öle und Zitrusderivate der Reggio Calabria und des Versuchsinstituts für den Anbau von Zitrusfrüchten in Acireale durch Erlass des Ministers für Land- und Forstwirtschaft festgelegt. Zur Finanzierung dieser Beihilfen stehen 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) zur Verfügung.

(11)

In Artikel 6 Absätze 1 und 2 sind Beihilfen für die Durchführung von Plänen mit folgenden Schwerpunkten vorgesehen:

a)

Ausweitung des Bergamottenanbaus zwecks Ersetzung anderer Arten von Zitrusfrüchten,

b)

Ausdünnung und Veredelung mit oder ohne Ausdünnung,

c)

Ausbau von Baumschulen und stärkere Mechanisierung der Betriebe,

d)

Errichtung von Wirtschaftsgebäuden,

e)

Ausführung kleiner oder mittlerer Infrastrukturarbeiten zur Verringerung der Produktionskosten und zur Förderung der Wiederaufnahme des Bergamottenanbaus,

f)

Errichtung von Verarbeitungs- und Vertriebsanlagen,

g)

Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Leistung technischer Hilfe,

h)

Durchführung von Maßnahmen zur Absatzförderung im gewerblichen Sektor.

(12)

Die betreffenden Pläne können von der Vereinigung für den Bergamottenanbau, von den in den im Bergamottenkataster eingetragenen Zonen liegenden Gemeinden und von in denselben Zonen ansässigen einzelnen Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen vorgelegt werden.

(13)

Die Beihilfen, die in Form von Kapitalleistungen gewährt werden, können sich auf 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bzw. auf einen Gesamtbetrag von maximal 6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 3 Mrd. ITL (1 549 371 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 belaufen.

(14)

Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39 sieht auch Beihilfen für die Durchführung von Elektrifizierungsplänen und Plänen zur Erneuerung von Gemeinde- und Anliegerwegen vor, die von Gemeinden mit Verbindungswegen zu auf den Bergamottenanbau ausgerichteten Unternehmen eingereicht werden, um die Verkehrsanbindung dieser Unternehmen zu verbessern und die Mechanisierung des Anbaus voranzutreiben.

(15)

Für die Finanzierung dieser Beihilfen sind Mittel in Höhe von 4 Mrd. ITL ((2 065 828 EUR) für das Jahr 2000 und von jährlich 2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die einzelnen Jahre im Zeitraum 2001-2004 vorgesehen.

III.   ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEMÄß ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(16)

Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie aus folgenden Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt hegt:

(17)

Generell haben die italienischen Behörden, anstatt die ihnen vorgelegten präzisen Fragen zu beantworten, nur erklärt, die Beihilfen würden ausschließlich für Interventionen gewährt, die im regionalen operationellen Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2) in der von den Gemeinschaftsstellen genehmigten Fassung vorgesehen seien. Bei Übermittlung dieser Angaben war die Prüfung des fraglichen Programms aber noch nicht abgeschlossen, so dass zum letztendlich genehmigten Inhalt keine Aussagen gemacht werden konnten.

(18)

Zu Artikel 4:

a)

Die nach Maßgabe der gelieferten Bergamottenmengen zu gewährende Beihilfe stellt eindeutig eine Betriebsbeihilfe dar, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Hierauf wird auch unter Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (3) hingewiesen. Die italienischen Behörden hatten jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugesagt, wie dies im Schreiben der Kommission vom 14. März 2000 gefordert wurde, die Beihilfe zurückzunehmen (siehe Antwort unter Erwägungsgrund 17);

b)

die nach Maßgabe der Anbauflächen zu gewährende Beihilfe wurde als Agrarumweltmaßnahme vorgelegt. Die italienischen Behörden hatten indessen keine Angaben geliefert, mit denen die Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (4), der Artikel 12 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (5) sowie der Ziffer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens hätte nachgewiesen werden können.

(19)

Zu Artikel 6 Absätze 1 und 2:

a)

In Ermangelung genauerer Angaben über die Art der zuschussfähigen Ausgaben könnte es sich bei bestimmten Beihilfen um Betriebsbeihilfen handeln;

b)

der vorgesehene Satz von 75 % ist für die die Bergamottenerzeugung betreffenden Maßnahmen zu hoch. Außerdem fehlt der Nachweis, dass die Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens (Lebensfähigkeit der Betriebe und Vorhandensein von Absatzmöglichkeiten) eingehalten werden;

c)

die erwähnten Infrastrukturen sind nicht klar genug definiert: In einigen Fällen könnten diese Infrastrukturen einzelne Betriebe betreffen und den Bestimmungen von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens unterliegen, die einen Beihilfesatz von weniger als 75 % vorsehen;

d)

was die Verarbeitung der Bergamotten und die Vermarktung des daraus gewonnenen Öls anbelangt (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis), so fehlt der Nachweis, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (6) sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7) eingehalten werden;

e)

in Bezug auf Forschung und technische Hilfe wurde weder die Einhaltung der Ziffern 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens noch die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (8), geändert durch die Mitteilung der Kommission von 1998 (9), nachgewiesen (bei Nichterfüllung bestimmter in diesen Texten genannter Bedingungen wäre der Satz von 75 % zu hoch);

f)

bezüglich der Förderung des Absatzes von Bergamottöl (nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis) fehlt der Nachweis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eingehalten werden.

(20)

In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 wurden trotz der diesbezüglichen Anfragen der Kommission bei den italienischen Behörden (Schreiben vom 14. März 2000) weder zum vorgesehenen Beihilfesatz noch zu den Beihilfefähigkeitskriterien nähere Angaben gemacht.

IV.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(21)

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000, eingegangen am 27. Oktober 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere in Beantwortung des Schreibens vom 6. Oktober 2000 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinweisen, dass die Mechanismen für die Gewährung der im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Fördermittel ausgesetzt wurden.

(22)

Mit Schreiben vom 29. November 2000, eingegangen am 30. November 2000, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere zu den Bemerkungen der Kommission im Rahmen der Verfahrenseröffnung Stellung nehmen.

(23)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2001, eingegangen am 19. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden mit zusätzlichen Informationen zu dem Schreiben gemäß Erwägungsgrund 22 übermittelt.

(24)

Mit Schreiben vom 21. September 2001, eingegangen am 24. September 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission weitere ergänzende Informationen der italienischen Behörden übermittelt.

(25)

Mit Schreiben vom 23. April 2002, eingegangen am 25. April 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission den Wortlaut des Entwurfs eines Durchführungsdekrets zum Gesetz Nr. 39 übermittelt, der auch den Argumenten Rechnung trägt, die die italienischen Behörden in ihren in den Erwägungsgründen 22 bis 24 genannten Schreiben angeführt hatten.

(26)

Mit Schreiben vom 5. November 2003, eingegangen am 7. November 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere expressis verbis argumentieren, dass sie angesichts der seit ihrem letzten Schreiben verstrichenen Zeit Grund zur Annahme hätten, dass man sich in einer Situation des „stillschweigenden Einverständnisses“ befände, die es erlaube, die im Sinne der Bemerkungen der Kommission geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden.

(27)

Mit Schreiben vom 26. November 2003 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nur bei mitgeteilten Beihilferegelungen möglich sei, nicht jedoch bei Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag seien, dass die Behörden, falls sie dies wünschten, bei der Kommission jedoch beantragen könnten, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (ehemaliger Artikel 88) des EG-Vertrags (10) ein Beschluss gefasst werde. Die Kommissionsdienststellen hatten ferner präzisiert, die Kommission werde nach Eingang dieses Antrags innerhalb der in den genannten Vorschriften vorgegebenen Frist einen Beschluss fassen.

(28)

Mit Schreiben vom 6. Mai 2005, eingegangen am 11. Mai 2005, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem Letztere die Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geltend machen und bei der Kommission eine Beschlussfassung innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragen. Die Kommission wird daher auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen einen Beschluss im Sinne der genannten Regelung fassen.

(29)

Artikel 2 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Investitionsbeihilfen an Agrarbetriebe vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt:

Ausgaben

Benachteiligte Gebiete (11)

Andere Gebiete (12)

Auflagen

Neubau, Erwerb (*) oder Modernisierung von Gebäuden

50 %

40 %

(*)

Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten

Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware

50 %

40 %

für Gebrauchtmaterial, siehe (14)

Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen)

50 %

40 %

12 % der Gesamtkosten des Projekts

Investitionen zur Erhaltung des Landschaftsbildes (13)

bis 75 %

bis 60 %

ohne Steigerung der Produktionskapazität

 

50 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben

40 % + 100 % der zusätzlichen Ausgaben

mit Steigerung der Produktionskapazität (15)

(30)

Beihilfefähig sind nur einzelne Betriebe oder Betriebszusammenschlüsse,

deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als das Nettoeinkommen je Arbeitseinheit gemäß den Vorgaben des Operationellen Programms für die Region Kalabrien mindestens 60 % des von ISTAT ermittelten Referenzeinkommens entspricht;

die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen;

deren Inhaber die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten besitzen;

die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden.

(31)

Nicht förderfähig sind Investitionen, die auf die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen ausgerichtet sind, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder Investitionen, die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwiderlaufen.

(32)

Artikel 3 des Dekretentwurfs sieht die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Verarbeitungs- und Vermarktungssektor vor. Es wurden folgende Beihilfesätze und Förderbedingungen festgelegt:

Förderfähige Ausgaben

Höchstbeihilfesatz

Bau, Erwerb (16) oder Modernisierung von Gebäuden

50 %

Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Computersoftware (17)

50 %

Allgemeine Kosten (Architekten-, Techniker- und Beraterhonorare; Durchführbarkeitsstudien; Erwerb von Patenten und Lizenzen)

50 %

(33)

Beihilfefähig sind nur Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe,

deren Produktivität insofern nachgewiesen ist, als ihr Kapitalertrag (Verhältnis zwischen Betriebseinkommen und investiertem Kapital) dem Kapitalertrag jeder einzelnen Betriebsabteilung entspricht (bei neuen Betrieben muss die Produktivität gemäß dem Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien zu dem Zeitpunkt nachgewiesen sein, an dem der Betrieb normal läuft);

die den gemeinschaftlichen Mindestvorschriften für Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz genügen;

die den Erzeugern von Grunderzeugnissen durch Lieferverträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren vom Tag des Abschlusses der Investitionen an gerechnet einen wirtschaftlichen Gewinn gewährleisten;

die sich verpflichten, die Investitionsgelder zu den im Dekretentwurf vorgesehenen Zwecken während zehn Jahren im Falle vom Immobilien und während fünf Jahren im Falle beweglicher Güter zu verwenden.

(34)

Sind die Begünstigten selbst Erzeuger, so müssen mindestens 60 % des Rohmaterials von außerhalb des Betriebs stammen.

(35)

Nicht förderfähig sind Investitionen,

die die Steigerung der Produktion von Erzeugnissen zum Ziel haben, für die es keine Absatzmärkte gibt, oder die etwaigen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Produktionsbeschränkungen oder Beihilfebegrenzungen zuwider laufen;

die den Einzelhandel betreffen.

(36)

Artikel 4 des Dekretentwurfs regelt — unter Einhaltung der in dem von der Kommission genehmigten (18) Regionalen Operationellen Programm (ROP) für die Region Kalabrien festgelegten Bedingungen — die Einführung und Aufrechterhaltung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden. In diesem Sinne ist die Gewährung von Beihilfen an folgende Bedingungen gebunden:

Abschluss (mit der Region) eines Vertrags über die ökologische Bewirtschaftung der gesamten jährlich bebauten Fläche und die Führung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (19) und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates (20) vorgesehenen Betriebsregister;

Verpflichtung des Begünstigten, die betreffenden Anbauflächen und nicht unter den genannten Vertrag fallende Kulturen nach den Methoden der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu bewirtschaften.

(37)

Die Finanzausstattung dieser Maßnahme wird aus den für das Regionale Operationelle Programm (ROP) für die Region Kalabrien bereitstehenden Mitteln gewährleistet.

(38)

Artikel 5 des Dekretentwurfs sieht unter Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor Beihilfen für neue Konsortien und Zusammenschlüsse von Bergamottenerzeugern vor, die im Bereich der Qualitätsproduktion im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (21) des Rates und (EWG) Nr. 2092/91 tätig werden wollen. Dieselben Konsortien und Zusammenschlüsse können auch Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse erhalten.

(39)

Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Startbeihilfen oder Beihilfen für die Ausweitung der Tätigkeit gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt:

Aufnahme oder Ausweitung von Tätigkeiten (22) Beihilfefähige Ausgaben

Beihilfehöchstsatz

Standort der Räumlichkeiten (23)

Kauf von Büroausrüstungen (einschließlich EDV-Anlagen)

Personalkosten

Betriebskosten

Verwaltungskosten

Die Beihilfe wird für maximal fünf Jahre gewährt; sie darf 100 % der im ersten Jahr anfallenden Kosten nicht überschreiten und wird anschließend jährlich um 20 % gekürzt.

(40)

Es wurden folgende Kriterien für die Gewährung von Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse gemäß Erwägungsgrund 38 festgelegt:

Beihilfefähige Ausgaben

Beihilfehöchstsatz

ISO- und HACCP-Normen: Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen; Ausbildung von Personen, die für die Anwendung dieser Normen verantwortlich sein werden.

100 % der bestätigten Ausgaben (der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 100 000 EUR je Begünstigten und Dreijahreszeitraum nicht überschreiten) (24)

Schaffung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen für die Qualitätssicherung (Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2092/91)

100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren)

Deckung der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die erste Zertifizierung von Qualitätssicherungs- und analogen Systemen

100 % der im ersten Jahr bestätigten Ausgaben, danach Kürzung um ungefähr 16,7 % jährlich bis zum Auslaufen (nach sechs Jahren)

Kontrolle und Zertifizierung ökologischer Bewirtschaftungsmethoden

100 % der bestätigten Ausgaben

(41)

Artikel 6 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für den Unterhalt von Gemeinde- und Nahverkehrswegen und -straßen (als Zugang für Maschinen zu den Betrieben) und zur Elektrifizierung der Bergamottenanbaugebiete.

(42)

Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 41 werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Art der Investition und Begünstigte

Beihilfehöchstsatz

Infrastrukturinvestitionen der öffentlichen Hand: ländliches Wegenetz und Elektrifizierung

100 %

Investitionen in das ländliche Wegenetz (25) unter Beteiligung des Privatsektors

75 %

(43)

Artikel 7 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Forschungsbeihilfen zugunsten neuer Konsortien und/oder Körperschaften, die landwirtschaftliche Erzeuger vertreten.

(44)

Die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 43 werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Bei Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht

Forschung und Entwicklung

Beihilfehöchstsatz

Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich für Forschungszwecke beschäftigtes Hilfspersonal);

Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis);

Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen, usw.;

allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben;

andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben.

100 % der beihilfefähigen Ausgaben vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen der Mitteilung (98/C 48/2) der Kommission (26)


Bei Anbau von Bergamotten zur Extraktion von Bergamottöl

Forschung und Entwicklung (ABl. C 45 vom 17.10.1996)

Beihilfehöchstsatz und beihilfefähige Ausgaben (27)

Industrielle Forschung und technische Durchführbarkeitsstudien vor der industriellen Forschung

bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben

vorwettbewerbliche Tätigkeiten

bis 25 % der beihilfefähigen Ausgaben

(45)

Artikel 8 des Dekretentwurfs regelt die Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung (28) der Bergamotte und ihrer Derivate. Begünstigte sind anerkannte Erzeugerzusammenschlüsse oder Konsortien und/oder Körperschaften, die Erzeuger von g.U.-Produkten vertreten. Die Beihilfen werden nach folgenden Kriterien gewährt:

Werbekampagnen

Erzeuger vertretende Vereinigungen und Körperschaften müssen gewährleisten, dass alle Erzeuger unter ein und denselben Bedingungen Zugang zu den Werbeaktionen haben.

Als Werbeaktion gilt jede Maßnahme, die Marktbeteiligten oder Verbrauchern einen Anreiz zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses geben soll, sowie jedes Material, das zum selben Zweck direkt an Verbraucher verteilt wird, und jede zugunsten von Verbrauchern organisierte Werbeaktion an Verkaufsstellen. Nicht als Werbung gelten Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 8 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (29).

Werbeaktionen mit ein und demselben thematischen Schwerpunkt, für die jährlich über 5 Mio. EUR bereitgestellt werden und die neue Qualitätssicherungssysteme oder neue Marken betreffen oder die einen Hinweis auf den nationalen oder regionalen Ursprung der Erzeugnisse enthalten, müssen der Europäischen Kommission in jedem Falle mitgeteilt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (30) müssen eingehalten werden.

Gemäß Nummer 25 der genannten Gemeinschaftsleitlinien müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die für die betreffenden Erzeugnisse geschaffen wurden, eingehalten werden.

Für Erzeugnisse mit Gütezeichen müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: Zugänglichkeit des Gütezeichens für alle Gemeinschaftserzeuger, ohne geografische Begrenzung infolge des Ursprungs des Erzeugnisses und ohne geografische Angabe im Gütezeichen; Anerkennung (auf der Grundlage der Gleichwertigkeit) der von anerkannten Stellen anderer Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen; Zweitrangigkeit des Ursprungs in der Werbebotschaft (dieser Grundsatz gilt auch für Erzeugnisse ohne Gütezeichen).


Art der Beihilfe

Beihilfehöchstsatz

Werbung für Qualitätserzeugnisse unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 28 EG-Vertrag.

Werbung für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92.

Werbung für ökologische Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

bis 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, eventuell erhöht auf 75 % für KMU (31) in Ziel-1-Gebieten

In allen Fällen gilt Folgendes:

Beihilfen zugunsten einzelner Betriebe werden ausgeschlossen,

die die Werbekampagnen durchführenden Betriebe werden nach einem Verfahren im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG oder, falls diese Richtlinie nicht gilt, nach transparenten, nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt,

in allen Fällen erfüllen die Kampagnen mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien, weil sie entweder Ökoprodukte oder Qualitätserzeugnisse oder Erzeugnisse mit geografischer Ursprungsbezeichnung betreffen.

Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen

Art der Beihilfe

Beihlfehöchstsatz

Veranstaltung von Wettbewerben, Ausstellungen und Messen

Marktstudien

Verbreitung von Informationen

bis 100 000 EUR je Begünstigter (33) und Dreijahreszeitraum oder, bei KMU (34), 50 % der beihilfefähigen Ausgaben, je nachdem, welcher Betrag höher ist

(46)

Gemäß Artikel 9 des Dekretentwurfs sind Beihilfen mit unbestimmter Laufzeit vorbehaltlich der Einhaltung der in der obigen Tabelle genannten Höchstsätze kumulierbar.

(47)

In Artikel 11 des Dekretentwurfs sind die zur Finanzierung der vorstehend beschriebenen Beihilfen verfügbaren Mittel festgelegt, namentlich

2 Mrd. ITL (1 032 914 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 (in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39),

6 Mrd. ITL (3 098 742 EUR) für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3, 5, 7 und 8 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 39),

4 Mrd. ITL (2 065 828 EUR) für die Maßnahmen gemäß Artikel 6 (in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 39).

V.   BEWERTUNG

(48)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(49)

Die meisten der zunächst im Gesetz Nr. 39 und anschließend in dem von den italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 23. April 2002 mitgeteilten Dekretentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden dieser Definition insofern gerecht (die Ausnahmen sind nachstehend beschrieben), als sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, bestimmte Produktionen begünstigen (nämlich Bergamotten und ihre Derivate) und aufgrund des Stellenwertes Italiens in diesem Sektor (Italien ist gemeinschaftsgrößter Erzeuger von Bergamotten und Bergamottöl und führt einen Teil dieser Produktion in andere Mitgliedstaaten aus) den Handel beeinträchtigen können.

(50)

In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmefällen können bestimmte Maßnahmen jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(51)

Im vorliegenden Fall kommen für eine Ausnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag aufgrund der Art der beschriebenen Maßnahmen nur Beihilfen in Frage, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(52)

Angesichts des Gegenstands des von den italienischen Behörden mitgeteilten Dekretentwurfs wird die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf der Grundlage der folgenden Regelungen geprüft:

für die in den Artikeln 2, 4, 5, 6 und 8 des Dekretentwurfs vorgesehenen Beihilfen (Verkaufsförderung im weiteren Sinne): auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt (35) (im vorliegenden Fall kann die Bewertung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (36) vorgenommen werden, weil die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung in Fällen, in denen die Bedingungen der Verordnung nicht erfüllt sind, Anmeldungen, über die bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abschließend entschieden wurde, nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens prüft und es im vorliegenden Falle des Dekretentwurfs nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch andere als kleine und mittlere Unternehmen für Beihilfen in Frage kommen);

für Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage der Leitlinien für regionale staatliche Beihilfen (37) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (38), die gemäß Artikel 9a Absatz 1 (39) für andere anhängige Anmeldungen als Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gilt;

für Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs: auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (40) und der Mitteilung der Kommission von 1998 über die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (41);

für Beihilfen für Verkaufsförderungs- und Werbemaßnahmen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs:

auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (42) im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottenfrüchten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung im Falle von Werbemaßnahmen zugunsten von Bergamottöl,

auf der Grundlage der Leitlinien für Verkaufsförderungsmaßnahmen/technische Hilfe für Bergamottenerzeuger und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung sowie der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für Verkaufsförderungs-maßnahmen/technische Hilfe für Erzeuger von Bergamottöl.

(53)

Bei den in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen handelt es sich um Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die als solche unter Nummer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens fallen, der Folgendes vorsieht:

einen Beihilfesatz von 40 % der zuschussfähigen Investitionen in nicht benachteiligten Gebieten und von 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten, mit der Möglichkeit der Anhebung des Beihilfesatzes um 5 Prozentpunkte bei Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung (wobei die Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken);

eine Liste der zuschussfähigen Ausgaben; dabei kommen in Frage die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung unbeweglicher Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware (der Kauf von Gebrauchtmaterial kann als zuschussfähige Ausgabe angesehen werden, wenn die vier folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es muss eine Erklärung des Verkäufers über den genauen Ursprung des Materials vorliegen, aus der hervorgeht, dass nicht bereits eine staatliche oder gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wurde; der Kauf des Materials muss für das Programm oder Projekt von besonderem Vorteil und durch außergewöhnliche Umstände (wie die Nichtverfügbarkeit neuen Materials zum gewünschten Zeitpunkt) gerechtfertigt sein; die Kosten und somit auch die Höhe der Beihilfe müssen im Verhältnis zum Neukaufpreis, jedoch unter Beibehaltung eines guten Kosten-Nutzen-Verhältnisses geringer sein; das Gebrauchtmaterial muss die nach Maßgabe der Projektspezifikationen notwendigen technischen und/oder technologischen Merkmale aufweisen) sowie allgemeine Aufwendungen (für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen usw.) bis zu einem Höchstsatz von 12 % der beiden vorgenannten Ausgaben;

das Erfordernis für die begünstigten Betriebe, angesichts ihrer Zukunftschancen wirtschaftlich lebensfähig zu sein und Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.

(54)

Diese Bestimmungen werden durch eine weitere, allgemeinere Vorschrift ergänzt, der zufolge Beihilferegelungen vorsehen müssen, dass für Arbeiten oder Aktionen, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde in Angriff genommen bzw. getroffen wurden, keine Beihilfe gewährt wird, weil eine Beihilfe, die rückwirkend für Maßnahmen gewährt wird, die der Begünstigte bereits getroffen hat, nicht das Anreizelement enthält, das jede nicht als Entschädigung gewährte Beihilfe enthalten muss, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt zu werden (43).

(55)

Unter Berücksichtigung der Argumente gemäß den Erwägungsgründen 29 bis 31 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle unter den Erwägungsgründen 53 und 54 genannten Bedingungen gegeben sind, wenn die im Entwurf angegebenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken und die Beihilfen stets ein Anreizelement enthalten und nicht rückwirkend gewährt werden, mit anderen Worten für Arbeiten gewährt werden, die bereits vor Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags durchgeführt werden.

(56)

Die Kommission, die sich anhand der ihr vorliegenden Informationen äußern soll, gelangt in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie Empfängern vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und soweit die im Dekretentwurf vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

(57)

Bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 39 zur Verarbeitung von Bergamotten und zur Vermarktung des daraus gewonnenen Öls war hervorgehoben worden, dass der Nachweis fehlt, dass der Beihilfesatz und die sonstigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen eingehalten werden.

(58)

Artikel 3 des Dekretentwurfs präzisiert den Beihilfesatz für die geplanten Maßnahmen.

(59)

Der angegebene Satz (50 %) ist akzeptabel, weil er ungeachtet des vorgesehenen Subventionsäquivalents dem Satz entspricht, den die Kommission im Rahmen der Prüfung der Fördergebietskarte für Italien (44) für Kalabrien genehmigt hat, und aus der Art der beschriebenen zuschussfähigen Ausgaben ergibt sich, dass es sich um eine erste Investitionsbeihilfe im Sinne von Nummer 4.4 der genannten Leitlinien handelt.

(60)

Ähnliche Erwägungen gelten, wenn die Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gesehen werden. Ungeachtet, welche Gemeinschaftsvorschrift gilt, ist die Kommission jedoch nicht in der Lage festzustellen, ob der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung der Investitionsvorhaben gestellt werden wird.

(61)

Angesichts dieser Argumente kann die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der geprüften Verarbeitungs- und Vermarktungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nur ausräumen, wenn die Beihilfen ausschließlich denjenigen gewährt werden, die sie vor der Ausführung ihrer Investitionen beantragen.

(62)

Angesichts der Ausführungen gemäß Nummer 36 stellt die Kommission fest, dass es sich bei den geplanten Interventionen der öffentlichen Hand um Beihilfen des Mitgliedstaats zur Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (45) und somit nach demselben Artikel nicht um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(63)

In Bezug auf die Startbeihilfen, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 39 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass der Wortlauf des Dekretentwurfs eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien (siehe Erwägungsgrund 38) enthält. Einerseits sollte jedoch klargestellt werden, dass die Beihilfen insbesondere die Vorschriften gemäß Nummer 10.3 der Leitlinien erfüllen müssen, unter der die Regeln festgeschrieben sind, die Erzeugerzusammenschlüsse anwenden müssen, um für eine Beihilfe in Frage zu kommen, während andererseits präzisiert werden muss, dass die in Tabelle B.I des Entwurfs, in der eine jährliche Verringerung der Beihilfe um 20 % vorgesehen ist, vorgesehenen Höchstsätze gemäß Nummer 10.5 der Leitlinien berechnet werden müssen, mit einer jährlichen Kürzung um 20 Prozentpunkte und nicht etwa einer 20 %igen Kürzung des im Vorjahr geltenden Beihilfesatzes.

(64)

Was die Beihilfen zur Einführung von Qualitätssicherungs- und Zertifizierungssystemen für g.U.- und ökologische Erzeugnisse anbelangt, deren Gewährungsmodalitäten unter Erwägungsgrund 40 beschrieben sind, stellt die Kommission fest, dass die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien (im vorliegenden Fall die Bestimmungen gemäß Nummer 13) in allen Punkten respektiert werden. So entsprechen die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung der ökologischen Landbaumethoden den Bestimmungen von Nummer 13.4 letzter Absatz der Leitlinien und kommen somit für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag insofern in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; dies gilt auch für die Beihilfen zur Einrichtung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, die während eines angemessenen Zeitraums bis zu ihrem Auslaufen, ebenfalls im Sinne von Nummer 13.4 der Leitlinien, degressiv sind.

(65)

Auch die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung der ISO- und HACCP-Qualitätsnormen werden den Anforderungen von Nummer 13.2 der Leitlinien in nahezu allen Punkten gerecht. Der im dritten Absatz dieser Nummer vorgesehene Höchstbetrag von 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum entspricht jedoch der Summe der Beihilfen für diverse Ausgabenposten, unter denen die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen und die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren aufgeführt sind. Nach Tabelle B.II (Anhang zu Artikel 5) des Dekretentwurfs soll der genannte Höchstbetrag jedoch nur für Kosten im Zusammenhang mit der Einführung von Qualitätssicherungsnormen und Umweltbetriebsprüfungssystemen gelten, während die Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren an keinen Höchstbetrag gebunden sind, was bedeutet, dass die Summe von 100 000 EUR überschritten werden kann, wenn die Beihilfen im Rahmen dieser beiden Posten zusammengerechnet werden. Die Gewährung der Beihilfe sollte daher von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der genannte Höchstbetrag effektiv für die Gesamtheit der betreffenden Beihilfen gilt.

(66)

Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zwangsläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfen betreffend die Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen für den ökologischen Landbau sowie die Beihilfen zur Einführung von Kontrollsystemen und zur Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Höchstbetrags gemäß Nummer 13.2 Absatz 3 der Leitlinien.

(67)

Nach den Angaben der Tabelle im Anhang zu Artikel 6 betrifft die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nur Infrastrukturen von allgemeinem Interesse.

(68)

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die genannte Unterstützung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

(69)

Zu den Forschungsbeihilfen betreffend den Anbau von Bergamotten als Zitrusfrucht stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die in der Mitteilung der Kommission von 1998 festgelegten Bedingungen für die Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfüllt sind. Diese Beihilfen kommen daher insofern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, als es sich um Beihilfen handelt, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu erleichtern, sofern die Handels- und Wettbewerbsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(70)

Zu den Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl stellt die Kommission anhand der Tabelle im Anhang zu Artikel 7 fest, dass die zuschussfähigen Ausgaben und die Beihilfesätze den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegten Ausgaben und Sätzen entsprechen. Die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten sind zwar nicht bestimmt, die Tabelle nimmt jedoch auf den genannten Gemeinschaftsrahmen Bezug. Der Klarheit halber sollte festgelegt werden, dass Forschungsbeihilfen betreffend die Gewinnung von Bergamottöl für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, soweit die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffen in Anhang I des genannten Gemeinschaftsrahmens entsprechen.

(71)

Zu den Werbeaktionen stellt die Kommission fest, dass die geplanten Beihilfen zugleich für Bergamottenfrüchte als auch für daraus gewonnene Erzeugnisse (d. h. für Bergamottöl) gewährt werden.

(72)

Was die Werbung für Bergamottenfrüchte anbelangt, so enthalten die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse eine bestimmte Anzahl von Bedingungen, unter denen Beihilfen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen: Die geplante Werbekampagne darf keinem der genannten negativen Kriterien (Werbung, die einen übermäßigen Akzent auf den Ursprung der Erzeugnisse setzen würde; Werbung für einzelne Betriebe; Kampagne, die dem Sekundärrecht der Gemeinschaft zuwiderläuft) entsprechen und muss mindestens eines der vorgesehenen positiven Kriterien erfüllen (im Agrarsektor: Werbung zugunsten von Überschusserzeugnissen oder ungenügend ausgenutzten Arten; von neuen Erzeugnissen oder Ersatzerzeugnissen, die nicht überschüssig sind; von Qualitätserzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen, die aus umweltfreundlichen Produktionsverfahren oder Fangmethoden hervorgehen, zum Beispiel Erzeugnisse aus ökologischem Landbau; der Entwicklung bestimmter Gebiete und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen). Ferner muss der Beihilfesatz 50 % der Kosten betragen und kann, um der Bedeutung einiger der erwähnten positiven Kriterien Rechnung zu tragen, im Falle der Werbung für Erzeugnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Gebieten liegen, die für eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag in Frage kommen, auf 75 % der Ausgaben angehoben werden.

(73)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen unter Einhaltung mindestens eines der in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse genannten positiven Kriterien (Werbung für ökologische Erzeugnisse) gewährt werden und keinem einzigen der in denselben Leitlinien genannten negativen Kriterien (zweitrangiger Charakter des Ursprungs in der Werbebotschaft, Ausschluss jeglicher Werbung für einzelne Betriebe, Einhaltung der geltenden Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Richtlinie 2000/13/EG) entsprechen. Der vorgesehene Beihilfesatz von 50 % entspricht ebenfalls dem in den Leitlinien vorgesehenen Satz, ebenso wie die Anhebung auf 75 % für kleine und mittlere Unternehmen, weil Kalabrien ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist.

(74)

Angesichts dieser Argumente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplanten Beihilfen zur Werbung für Bergamottenfrüchte für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen könnten.

(75)

In Bezug auf die Werbung für Bergamottöl hatte die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hervorgehoben, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht erwiesen war (siehe Erwägungsgrund 19 f). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Bergamottöl kein Erzeugnis im Sinne von Anhang I ist, sondern überwiegend aus Erzeugnissen besteht, die unter Anhang I fallen. Daher fällt es auch gemäß Erwägungsgrund 9 unter die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse.

(76)

Da der von den italienischen Behörden vorgelegte Dekretentwurf für Bergamottöl dieselben Beihilfen vorsieht wie für Bergamottenfrüchte, schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfen zur Werbung für Bergamottöl ebenfalls für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(77)

In Bezug auf die Beihilfen zur Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen stellt die Kommission fest, dass sowohl Bergamottenerzeuger als auch Hersteller von Bergamottöl als Begünstigte in Frage kommen.

(78)

Die Kommission stellt fest, dass die betreffenden Leistungen unter Nummer 14 der Leitlinien (46) fallen. Sie stellt nach Prüfung der Tabelle zu Artikel 8 ferner fest, dass alle unter den genannten Nummern aufgeführten maßgeblichen Bedingungen (Beihilfesatz oder -betrag, Zugänglichkeit der Leistungen) erfüllt sind.

(79)

Die genannten Beihilfen kommen daher für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(80)

Die Kommission stellt fest, dass Tabelle E zu Artikel 8 des Dekretentwurfs ebenfalls auf den Bestimmungen der Leitlinien basiert, soweit die Beihilfen Hersteller von Bergamottöl betreffen. Bergamottöl fällt jedoch nicht, wie bereits erwähnt, unter Anhang I EG-Vertrag, und entsprechend können die diesbezüglichen Beihilfen ungeachtet, in welcher Form sie gewährt werden, nicht unter die Leitlinien fallen, sondern sind vielmehr Gegenstand der Bestimmungen gemäß Erwägungsgrund 52 vierter Gedankenstrich.

(81)

Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Beihilfen zur Förderung von Bergamottölherstellern für die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Frage kommen können, weil es sich um Beihilfen handelt, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn der Begünstigte ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt, wonach Folgendes gilt:

Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater darf die Bruttobeihilfe 50 % der Kosten nicht überschreiten. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung;

Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, dürfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten. (Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.)

(82)

Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens würde die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gelten, wenn alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(83)

Die vorstehenden Argumente lassen folgenden Schluss zu:

Die Beihilfen gemäß Artikel 2 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

Die Beihilfen gemäß Artikel 3 des Dekretentwurfs sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen.

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs betreffend Kontrollen von Ökoprodukten sowie die Schaffung von Kontrollsystemen und die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 5 des Dekretentwurfs zum Start bzw. zur Ausweitung von Tätigkeiten von Erzeugergemeinschaften und die im selben Artikel vorgesehenen Beihilfen zur Deckung der Kosten der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren für die Erstzertifizierung von Qualitätssicherungssystemen und analogen Systemen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind.

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Dekretentwurfs stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenfrüchten und Bergamottöl sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind.

Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens sind die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Dekretentwurfs für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind.

(84)

Da die italienischen Behörden mitgeteilt haben, dass die im Gesetz Nr. 39 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen (siehe Erwägungsgrund 21) ausgesetzt wurden, braucht eine Einziehung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nicht in Betracht gezogen zu werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 4 des Dekretentwurfs festgelegt sind, den die italienischen Behörden nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Artikel 4 und 6 des genannten Gesetzes mitgeteilt haben, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 2 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags bei der zuständigen Behörde mit den Arbeiten beginnen, und die vorgesehenen Beihilfesätze ein Bruttosubventionsäquivalent ausdrücken.

Artikel 3

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 3 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Begünstigten vorbehalten sind, die erst nach Stellung eines Beihilfeantrags ihre Investitionen ausführen.

Artikel 4

Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 5 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die gesamten Beihilfen zur Deckung der Kosten der Einführung von Programmen zur Sicherung von ISO- und HACCP-Qualitätsnormen und der von anerkannten Zertifizierungsstellen erhobenen Gebühren auf 100 000 EUR je Begünstigter und Dreijahreszeitraum begrenzt sind.

Artikel 5

Die Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 6 des Dekretentwurfs festgelegt sind, stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 6

(1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottenfrüchte betreffen.

(2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 7 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Bergamottöl betreffen und die Begriffe der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeiten den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.

Artikel 7

(1)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Werbemaßnahmen betreffen.

(2)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottenerzeugern betreffen.

(3)   Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Bergamottölherstellern betreffen, die der KMU-Definition der Gemeinschaft entsprechen, sofern die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt sind.

(4)   Ungeachtet der Größe des begünstigten Unternehmens stellen die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 39 vom 25. Februar 2000, dessen Anwendungsmodalitäten in Artikel 8 des Dekretentwurfs festgelegt sind, für die Ausgestaltung und Verbreitung allgemeiner Informationen zugunsten von Herstellern von Bergamottöl keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern alle materiellen und formellen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt sind

Artikel 8

Italien teilt der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Vorgaben der Artikel 2, 3, 6 und 7 gerecht zu werden.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 380 vom 30.12.2000, S. 2.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(4)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10).

(6)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(7)  ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(8)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(9)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 55 % angehoben werden.

(12)  Kann für Junglandwirte im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung Investitionen tätigen, auf 45 % angehoben werden.

(13)  Förderfähig sind auch kleine Infrastrukturen zum Schutz von Betrieben vor Erosionsschäden sowie Ingenieursarbeiten, die zur Wasserbewirtschaftung erforderlich sind.

(14)  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Es bedarf einer Erklärung des Verkäufers über den Ursprung des Materials und die Nichtbeziehung diesbezüglicher Beihilfen; es muss nachgewiesen werden, dass der Kauf des Materials für die Durchführung des Projekts von besonderem Vorteil oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist; das Material muss preisreduziert und es muss ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet sein; das Material muss die für das Projekt maßgeblichen technischen bzw. technologischen Merkmale besitzen.

(15)  Die Sätze von 40 % und 50 % können im Falle von Junglandwirten um 5 % angehoben werden. Die zusätzlichen Ausgaben betreffen Mehrausgaben infolge der Verwendung herkömmlicher Materialien.

(16)  Berechnung auf der Grundlage des Immobilienwertes, ausgenommen der Startkosten.

(17)  Im Falle von Leasing ohne Eigentumsvorbehalt mit Kauf innerhalb von vier Jahren und in jedem Falle vor Ablauf der Frist für die Durchführung der Investitionen.

(18)  Beschluss K(2000) 1600 vom 15. Juni 2001.

(19)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(20)  ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.

(21)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(22)  Für Ausgaben, die nach dem siebten Jahr der Einführung der Beihilfe getätigt werden, darf keine Beihilfe gezahlt werden. Bei beträchtlicher Ausweitung der Tätigkeit gelten Ausgaben im Zusammenhang mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Begünstigten als beihilfefähig. Der Beitritt neuer Mitglieder gilt nicht als beträchtliche Ausweitung der Tätigkeit, es sei denn, er zieht eine 30 %ige Zunahme des Tätigkeitsvolumens des Begünstigten nach sich.

(23)  Bei Kauf sind die beihilfefähigen Ausgaben auf die Kosten des marktüblichen Mietpreises begrenzt.

(24)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, so müssen Letztere für alle Beteiligten offen stehen.

(25)  Gemeinnützige Intervention (der Öffentlichkeit zugängliche Infrastrukturen).

(26)  Das Projekt sollte für den Sektor von allgemeinem Interesse sein, ohne jedoch wettbewerbsverzerrend zu wirken; relevante Informationen werden zumindest in der regionalen Presse veröffentlicht; Marktteilnehmer können in Echtzeit über Forschungsergebnisse informiert werden; alle interessierten Parteien haben unter denselben Kosten- und Zeitbedingungen Zugang zu den Forschungsergebnissen; die Beihilfen genügen den diesbezüglichen Bedingungen des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Agrarabkommens.

(27)  Personalausgaben (Forscher, Techniker und ausschließlich zu Forschungszwecken beschäftigtes Hilfspersonal); Kosten von Instrumenten, Materialien, Geländen und Räumlichkeiten, die ausschließlich zu Forschungszwecken genutzt werden (außer im Falle der Übertragung auf kommerzieller Basis); Kosten der Dienstleistungen von Beratungsstellen und ähnlichen Diensten, die ausschließlich zu Forschungszwecken in Anspruch genommen werden, einschließlich der Kosten für Forschung, Sachverständige, Patente, Lizenzen usw.; allgemeine zusätzliche Kosten, die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben; andere Bewirtschaftungskosten (z. B. Kosten von Materialien, Bedarfsgegenständen u. Ä.), die sich unmittelbar aus der Forschungstätigkeit ergeben.

(28)  Wie aus den Tabellen zu Artikel 8 hervorgeht, handelt es sich zugleich um Verkaufsförderungs- und um Werbemaßnahmen.

(29)  Nicht darunter fallen Maßnahmen wie die Verbreitung von Fachwissen, die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen oder die Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen oder anderen PR-Initiativen, einschließlich Meinungsumfragen und Marktstudien.

(30)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(31)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen ().

(32)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(33)  Der Begünstigte ist Dienstleistungsempfänger. Werden Dienstleistungen durch Vereinigungen erbracht, die Erzeuger vertreten, müssen sie für alle Landwirte zugänglich sein.

(34)  KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

(35)  Siehe Fußnote 3.

(36)  ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.

(37)  Siehe Fußnote 6.

(38)  Siehe Fußnote 17.

(39)  Eingefügt durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(40)  Siehe Fußnote 8. Die Rahmenregelung bleibt im vorliegenden Fall anwendbar, da die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission durch Einfügung eines neuen Artikels 9a in die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausdrücklich vorsieht, dass die am 19. März 2000 anhängigen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (was im vorliegenden Fall gegeben ist) weiterhin im Rahmen des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden.

(41)  Siehe Fußnoten 9 und 23.

(42)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(43)  Siehe Nummer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens.

(44)  ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11.

(45)  Siehe Fußnote 4.

(46)  In der Regel fallen Beihilfen zur Durchführung von Marktstudien unter Nummer 13 der Leitlinien, die Beihilfen zugunsten von Qualitätserzeugnissen gewidmet ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch eigentlich um einen Ausgabenposten, der unter ein Bündel von Verkaufsförderungsmaßnahmen fällt, und die Ausgaben können daher auf derselben Grundlage geprüft werden wie die anderen Leistungen, die in der Tabelle zu Artikel 8 des Dekretentwurfs vorgesehen sind und alle auf Nummer 14 der Leitlinien basieren.


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