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Document 32006R0426

    Verordnung (EG) Nr. 426/2006 des Rates vom 9. März 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 79 vom 16.3.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 335–335 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/426/oj

    16.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 426/2006 DES RATES

    vom 9. März 2006

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom und für unbestimmte Zeit ausgesetzt, wenn diese zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind, sofern bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.

    (2)

    Für bestimmte unter den KN-Code 2710 99 00 eingereihte Ölabfälle, die zur Wiederverwertung bestimmt sind, gilt diese Befreiung gegenwärtig nicht.

    (3)

    Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe zolltarifliche Behandlung gewährt werden, sofern alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollaussetzung autonom und für unbestimmte Zeit auf diese Waren auszuweiten.

    (4)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt an wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (3) enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2006 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Teil II (Zolltarif) Abschnitt V Kapitel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die dritte Spalte für den KN-Code 2710 99 00 folgende Fassung:

    „3,5 (4)

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 9. März 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11).

    (3)  ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1.

    (4)  Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710990010), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Diese Aussetzung der Zölle unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung).“


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