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Document 32005R2171

    Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 346 vom 29.12.2005, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 449–454 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2171/oj

    29.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2171/2005 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2005

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2005

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 38,1 cm (15 Zoll) und den Abmessungen 34,5 (B) × 35,3 (H) × 16,5 (T) cm (Bildformat 5:4) mit:

    einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel bei 75 Hz und

    einer Pixelgröße von 0,279 mm.

    Die Ware verfügt nur über eine 15-polige Mini-D-Sub-Schnittstelle.

    Sie ist ausschließlich für die Verwendung zusammen mit einem in Position 8471 einzureihenden Erzeugnis bestimmt.

    8471 60 80

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 60 und 8471 60 80.

    Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

    Der Bildschirm ist für den Empfang von Signalen einer Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestimmt.

    Ferner kann die Ware sowohl Video- als auch Tonsignale wiedergeben. Aufgrund ihrer Abmessungen und ihrer begrenzten Fähigkeit zum Empfang von Signalen anderer Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über eine Karte ohne Bildverarbeitungsfunktionen wird sie als Ware der Art betrachtet, die ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungssysteme bestimmt ist.

    2.

    Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 50,8 cm (20 Zoll) und den Abmessungen 47,1 (B) × 40,4 (H) × 17,4 (T) cm (Bildformat 16:10) mit:

    einer Pixeldichte des Bildschirms von 100 dpi

    einer Pixelgröße von 0,25 mm

    einer maximalen Auflösung von 1 680 × 1 050 Pixel

    einer festen Bandbreite von 120 MHz.

    Die Ware ist für die Verwendung bei der Entwicklung anspruchsvoller Grafiken (CAD/CAM-Systeme) und bei der Herstellung von Videos und Filmen bestimmt.

    Die Ware ist mit einer DVI-Schnittstelle ausgestattet, mithilfe derer sie über eine Grafikkarte, die für die Verarbeitung von Videosignalen geeignet ist, Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und anzeigen kann (z. B. für die Bearbeitung und Herstellung von Videofilmen).

    Die Ware kann auch Texte, Tabellen, Präsentationen u. ä. anzeigen.

    8528 21 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 B und 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

    Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84).

    Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

    Die Ware ist zur Anzeige von Bildsignalen für die Entwicklung von Grafiken oder die Herstellung von Videofilmen in einem CAD/CAM-System bestimmt (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

    3.

    Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 54 cm (21 Zoll) und den Abmessungen 46,7 (B) × 39,1 (H) × 20 (T) cm (Bildformat 4:3) mit:

    einer maximalen Auflösung von 1 600 × 1 200 Pixel bei 60 Hz und

    einer Pixelgröße von 0,27 mm.

    Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

    Mini D-Sub 15 Pin

    DVI-D

    DVI-I

    Audio Ein- und Ausgang.

    Die Ware kann Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einem CCTV-System, einem DVD-Player, einem Camcorder oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen.

    8528 21 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

    Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann.

    Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).

    4.

    Ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonale des Bildschirms von 76 cm (30 Zoll) und den Abmessungen 71 (B) × 45 (H) × 11 (T) cm (Bildformat 15:9) mit:

    einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel und

    einer Pixelgröße von 0,50 mm.

    Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

    15-Pin Mini-DIN

    BNC

    4-Pin Mini-DIN

    RS 232 C

    DVI-D

    Stereo und PC-Audio.

    Die Ware kann Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einem CCTV-System, einem DVD-Player, einem Camcorder oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen.

    8528 21 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

    Eine Einreihung der Ware in Unterposition 8471 60 ist ausgeschlossen, da der Monitor nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84), weil er Signale verschiedener Quellen anzeigen kann.

    Die Ware kann nicht in die Position 8531 eingereiht werden, da ihre Funktion nicht in der visuellen Anzeige für Signalzwecke besteht (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531, Punkt D).


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