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Document 32005R1854

Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 der Kommission vom 14. November 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.))

ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 248–249 (MT)
ABl. L 297 vom 15.11.2005, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1854/oj

15.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1854/2005 DER KOMMISSION

vom 14. November 2005

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Provence“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (2).

(2)

Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezieht sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und auf etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(3)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 11. Januar 2005 aufgefordert, untereinander in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

(4)

Da innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einigung zwischen Frankreich und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.

(5)

In dem von Deutschland übermittelten Einspruch werden drei Argumente gegen die Eintragung angeführt. An erster Stelle wendet Deutschland ein, dass die Eintragung gegen Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstößt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers können die im Antrag beschriebenen organoleptischen Eigenschaften, mit den Produktionsmethoden zusammenhängenden Merkmale und Qualitätskriterien des Erzeugnisses nicht als spezifisch für die Region Provence angesehen werden.

(6)

Die Kommission ist dagegen der Meinung, dass sich der Eintragungsantrag sowohl auf das Ansehen von „Miel de Provence“ als auch auf eine besondere Qualität stützt, nämlich die florale Quelle des Honigs, die charakteristisch für die botanischen Gegebenheiten in der Provence sind.

(7)

Ferner spricht Deutschland von etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Insbesondere weist Deutschland darauf hin, dass die Produzenten, die derzeit Honig unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, möglicherweise diese Bezeichnung nach der Eintragung nicht mehr verwenden könnten, wenn ihre Erzeugnisse entweder wegen der floralen Quelle oder wegen des Produktionsgebiets nicht der Spezifikation entsprechen.

(8)

Nach Meinung der Kommission stützt sich dieses Argument auf nicht nachgewiesene Hypothesen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss der Beschwerdeführer die angeführten nachteiligen Auswirkungen „darlegen“. Deutschland hat lediglich die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erwähnt, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich Produzenten durch die Eintragung benachteiligt würden.

(9)

Schließlich argumentiert Deutschland, dass Honig aus der französischen Region Provence-Alpes-Côte-d’Azur gemäß der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3) als „Miel de Provence“ bezeichnet werden darf. Diese Region würde sich von dem geografischen Gebiet unterscheiden, auf das sich die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgestellte Spezifikation bezieht. Darüber hinaus schließt die Spezifikation des Eintragungsantrags Honig aus Sonnenblumen, Raps und Alfalfa aus, die als florale und pflanzliche Quellen in dem geografischen Gebiet vorkommen. Um die Spezifikation zu erfüllen, müssen folglich Marktbeteiligte, die derzeit dieses Erzeugnis unter der Bezeichnung „Miel de Provence“ vermarkten, Honige aus floralen Quellen, die in der Spezifikation nicht vorgesehen sind, ausschließen. Die Eintragung „Miel de Provence“ im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 würde nach Auffassung Deutschlands in Konflikt mit der Richtlinie 2001/110/EG über Honig stehen.

(10)

Wie in Erwägungsgrund 8 angegeben, ist eine nachteilige Auswirkung nicht nachgewiesen. Im Übrigen fällt der angebliche Verstoß gegen die Richtlinie 2001/110/EG über Honig nicht unter die Gründe, die im Rahmen eines Einspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angeführt werden können. Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2001/110/EG die Verwendung einiger Bezeichnungen zu, ohne sie jedoch vorzuschreiben. Dagegen zielt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf ab, die Verwendung der eingetragenen Bezeichnungen zu reglementieren, auch wenn ihr Gebrauch zuvor freier war. Die Tatsache, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Einschränkung bestand, ist daher im Prinzip kein Grund, um die Eintragung abzulehnen.

(11)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4) wird durch die Bezeichnung im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 261 vom 30.10.2003, S. 4.

(3)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

(4)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.


ANHANG

Unter Anhang I EG-Vertrag fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FRANKREICH

Miel de Provence (g.g.A.)


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