Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0777

    2005/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3555) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 293 vom 9.11.2005, p. 23–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 558–560 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0180

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/777/oj

    9.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/23


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2005/180/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3555)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/777/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen des Anhangs dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.

    (2)

    Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2003/29/EG der Kommission (2) geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/29/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.

    (3)

    Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 96/49/EG zu erlassen. Mit der Entscheidung 2005/180/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen (3), ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

    (4)

    Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission (4) erneut geändert. Gemäß der Richtlinie 2004/89/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Oktober 2004 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. September 2004 ist.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich teilte der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Wunsch mit, die bestehenden Ausnahmen in Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG zu ändern. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG geprüft und genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

    (6)

    Anhang I der Entscheidung 2005/180/EG muss daher geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG des Rates (5) eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/180/EG wird wie folgt geändert:

    Anhang I wird entsprechend den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Ausnahmeregelungen geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 13. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 24).

    (2)  ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 47.

    (3)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 41.

    (4)  ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 14.

    (5)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 25).


    ANHANG

    Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    RA-SQ 15.2 (geändert)

    Betrifftt: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2)

    Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge

    Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14)

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

    Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die RID-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks „normalerweise leer“ sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.

    RA-SQ 15.4 (geändert)

    Betrifft: Zulassung unterschiedlicher „Höchstmengen je Beförderungseinheit“ für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1

    Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.1

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart

    Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b)

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmeregelungen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen

    Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich „50“ für die Kategorie 1 und „500“ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren „20“ für Beförderungen der Kategorie 1 und „2“ für Beförderungen der Kategorie 2.

    RA-SQ 15.5 (geändert)

    Betrifft: Verabschiedung von RA-SQ 6.6

    Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.3.2

    Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr

    Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12)

    Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind

    Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.


    Top