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Document 32005D0769

2005/769/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2005 über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

ABl. L 291 vom 5.11.2005, p. 24–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 532–540 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/08/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/769/oj

5.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

über Bestimmungen für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch NRO, die von der Kommission ermächtigt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sowie zur Aufhebung ihres Beschlusses vom 3. September 1998

(2005/769/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (2) können die NRO, die Hilfe der Gemeinschaft erhalten, ermächtigt werden, die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse selbst zu kaufen und bereitzustellen, sofern die Kommission die hierfür geltenden Regeln und Verfahren festlegt.

(2)

Artikel 164 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) sieht vor, dass, wenn die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Gemeinschaftshilfe gewährt wird, die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erforderlich macht, die zu diesem Zweck getroffene Zuschussvereinbarung die Vorschriften für die Auftragsvergabe festlegen sollte, die der Empfänger einzuhalten hat.

(3)

Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) (4) erfolgt die Vergabe von Beschaffungsaufträgen durch den Begünstigten nach den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen niedergelegten Grundsätzen.

(4)

Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind bereits in den Zuschussvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Für Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollten sich die Vorschriften für die Auftragsvergabe und anderen Bedingungen, die für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe sowie für die Einhaltung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen niedergelegten finanziellen Grundsätze erforderlich sind, insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 stützen und je nach Lage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls angepasst werden.

(5)

Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur Durchführung des jährlichen Nahrungsmittelprogramms zu unterzeichnenden Verträge Nahrungsmittelhilfe zu kaufen und bereitzustellen. Dessen ungeachtet liegt es im Ermessen des Anweisungsbefugten der Kommission, in solche Verträge zusätzliche Anforderungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einzubeziehen. Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 wurde der Ausschuss für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 zu liefernden Erzeugnisse zu kaufen und bereitzustellen, sind im Anhang dieses Beschlusses niedergelegt. Diese Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil der zu diesem Zweck von der Kommission geschlossenen Verträge und Übereinkommen.

Artikel 2

Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998, wonach bestimmte Organisationen, die Empfänger von Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft sind, zum Ankauf und zur Bereitstellung bestimmter Erzeugnisse als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ermächtigt sind, wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Die Nichtregierungsorganisationen (nachstehend „NRO“ genannt), die Gemeinschaftshilfe erhalten, müssen die folgenden Verfahren zur Bereitstellung der im Rahmen der Richtlinie (EG) Nr. 1292/96 des Rates als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren einhalten, unbeschadet möglicher zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung, die in dem mit dem Begünstigten abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen enthalten sind.

I   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Dieser Anhang gilt für die Lieferung von Waren „frei Bestimmungsort“.

II   DER ORT DES WARENKAUFS

Gemäß den Bestimmungen für die einzelnen Lieferungen soll die zu liefernde Ware in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland gekauft werden, das möglichst zu derselben geografischen Region gehört. Soweit möglich sollte der Ankauf der Waren vorzugsweise in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in einem Nachbarland erfolgen.

Unter außergewöhnlichen Umständen sowie in Übereinstimmung mit den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 niedergelegten Verfahren können die Waren auch in anderen als den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Ländern gekauft werden.

Die NRO stellt sicher, dass die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse frei in das Empfängerland eingeführt werden können und keinen Einfuhrzöllen oder Steuern gleicher Wirkung unterliegen.

III   MERKMALE DER WAREN

Die Waren sollen den Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung im Empfängerland bestmöglich entsprechen.

Die Waren (1) müssen den Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die als Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden, entsprechen.

Des Weiteren sollte die Verpackung den Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Verpackung von Waren, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (2), entsprechen.

IV   STAATSANGEHÖRIGKEITSREGELN

Die Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren im Rahmen der Bereitstellung von als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren steht jeder natürlichen oder juristischen Person aus der Europäischen Gemeinschaft oder einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 aufgeführten Entwicklungsland in gleicher Weise offen.

Die Bieter müssen rechtmäßig eingetragen und in der Lage sein, auf Anfrage hierfür den Nachweis zu erbringen.

V   GRÜNDE FÜR DEN AUSSCHLUSS VON DER TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN UND AN DER AUFTRAGSVERGABE

1.   Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an Ausschreibungen

Von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, gegen die ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist oder die sich aufgrund eines in den Rechtsvorschriften ihres Landes vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden;

b)

die wegen einer in Ausübung ihres Berufes begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Begünstigten nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des Begünstigten oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Die Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die genannten Ausschlussgründe auf sie nicht zutreffen.

2.   Gründe für den Ausschluss von der Auftragsvergabe

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens:

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

im Zuge der Mitteilung der vom Begünstigten für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

VI   VERGABEVERFAHREN

1.   Allgemeine Bestimmungen

Die NRO leiten eine offene internationale Ausschreibung für Lieferaufträge mit einem Wert von 150 000 EUR oder mehr ein. Die Bekanntmachung eines internationalen offenen Ausschreibungsverfahrens ist in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, insbesondere auf der Website der NRO, in der internationalen Presse, in der Presse des Landes, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, oder in Fachzeitschriften.

Lieferaufträge im Wert zwischen 30 000 EUR und 150 000 EUR werden im Wege eines vor Ort veröffentlichten offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben. Für ein solches Ausschreibungsverfahren ist die Bekanntmachung in allen geeigneten Medien zu veröffentlichen, jedoch nur in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Anderen teilnahmeberechtigten Lieferanten müssen jedoch die gleichen Möglichkeiten geboten werden wie ortsansässigen Unternehmen.

Lieferaufträge mit einem Wert von unter 30 000 EUR werden im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, in dem sich die NRO mit mindestens drei Lieferern ihrer Wahl berät und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandelt.

Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

Die Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und Angebote müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht.

2.   Verhandlungsverfahren

In folgenden Fällen kann der Begünstigte den Auftrag auf der Grundlage eines einzigen Angebots freihändig vergeben:

a)

Die Fristen für die in Abschnitt VI.1 vorgesehenen Verfahren können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den Begünstigten nicht vorhersehbaren und ihm nicht zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden. Die zur Begründung der äußersten Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem Begünstigten zuzurechnen sein. Äußerste Dringlichkeit wird auch als gegeben angesehen, wenn Maßnahmen in von der Kommission festgestellten Krisensituationen durchgeführt werden. Die Kommission unterrichtet den Begünstigten über das Bestehen einer Krisensituation und über ihr Ende.

b)

Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den Zuschussempfänger zum Erwerb von Waren mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.

c)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der Begünstigte nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

d)

Der betreffende Auftrag wird an Organisationen vergeben, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben. In diesem Fall muss die Kommission ihre Entscheidung zur Auftragsvergabe hinreichend begründen.

e)

Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen, wenn die besonderen Merkmale einer Lieferung dies rechtfertigen, insbesondere wenn es sich um eine versuchsweise durchgeführte Lieferung handelt.

3.   Bedingungen für die Einreichung von Angeboten

Die NRO legt in der Bekanntmachung der Ausschreibung die Form und die Frist für die Einreichung der Angebote fest.

Alle für anforderungsgerecht erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Wertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien gewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammensetzen, die über alle für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

Für jedes Los kann nur ein Angebot abgegeben werden. Das Angebot ist nur gültig, wenn es ein ganzes Los betrifft. Ist ein Los in mehrere Partien aufgeteilt, so ist das Angebot aus dem Mittelwert der Partien zu berechnen. Beinhaltet die Ausschreibung die Lieferung mehrerer Lose, so ist für jedes einzelne Los ein gesondertes Angebot vorzulegen. Der Bieter muss nicht für alle Lose ein Angebot unterbreiten.

Das Angebot muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Bieters;

die Nummer und Bezeichnung der Ausschreibung und die Nummer des Loses sowie die Nummer der Maßnahme;

das Reingewicht des Loses oder der spezifische Währungsbetrag, auf den sich das Angebot bezieht;

den je metrische Tonne Reingewicht vorgeschlagenen Preis, zu dem sich der Bieter gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen zu liefern verpflichtet;

oder

die vorgeschlagene Nettomenge der Ware, wenn die Ausschreibung die Lieferung einer Hoechstmenge einer bestimmten Ware für einen bestimmten Pauschalbetrag betrifft;

die Transportkosten für die spezifizierte Lieferstufe;

die Lieferfrist.

Das Angebot ist nur gültig, wenn ihm der Nachweis über die Hinterlegung einer Bietungsgarantie beigefügt ist. Gültigkeitszeitraum und Höhe der in der Zahlungswährung ausgedrückten Bietungsgarantie sind in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben. Diese Garantie macht 1 % des gesamten Angebotsbetrags aus und ist mindestens einen Monat lang gültig.

Die Bietungsgarantie wird zugunsten der NRO in Form einer Bürgschaft eines von einem Mitgliedstaat oder der NRO anerkannten Kreditinstituts gestellt. Sie ist unwiderruflich und auf erstes Anfordern hin abrufbar.

Erfolgt die Bereitstellung der Nahrungsmittel im Empfängerland selbst, so kann die NRO unter Berücksichtigung der in diesem Land üblichen Handelspraktiken in der Ausschreibungsbekanntmachung andere Modalitäten für die Stellung der Garantieleistung festlegen.

Die Bietungsgarantie wird freigegeben:

auf eine brieflich oder per Telefax erfolgende Mitteilung der NRO, wenn das Angebot nicht gültig ist oder nicht berücksichtigt wurde oder wenn kein Zuschlag erfolgt ist,

wenn der als Auftragnehmer bezeichnete Bieter die Liefergarantie gestellt hat.

Die Bietungsgarantie wird einbehalten, wenn der Auftragnehmer die Liefergarantie nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erteilung des Zuschlags vorgelegt hat oder wenn der Bieter sein Angebot nach dessen Eingang zurückzieht.

Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder die Vorbehalte oder andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

Nach seinem Eingang kann ein Angebot nicht zurückgezogen werden.

Die Lieferung wird dem Bieter zugeschlagen, der das niedrigste Angebot abgegeben hat und dabei sämtliche in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen, insbesondere was die wesentlichen Merkmale der bereitzustellenden Erzeugnisse anbelangt, eingehalten hat. Wird das niedrigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags.

Nach der Zuschlagserteilung wird dem Auftragnehmer und den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, die Zuschlagserteilung brieflich oder per Telefax mitgeteilt.

Die NRO kann sowohl nach Ablauf der ersten als auch der zweiten Ausschlussfrist für die Angebotsabgabe von einer Zuschlagserteilung absehen, insbesondere wenn die Angebote nicht im Bereich der marktüblichen Preise liegen. Die NRO muss diesen Beschluss nicht begründen. Die Bieter werden innerhalb von drei Werktagen schriftlich über die Nichterteilung des Zuschlags für die Lieferung in Kenntnis gesetzt.

VII   PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS UND LIEFERBEDINGUNGEN

Die NRO nennt in der Ausschreibungsbekanntmachung die Bedingungen hinsichtlich der Pflichten des Auftragnehmers nach den vorliegenden Regeln; der Auftragnehmer erfüllt seinen Lieferauftrag entsprechend den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und den aus seinem Angebot folgenden Verpflichtungen.

Der Auftragnehmer lässt die Waren auf eigene Kosten von dem in seinem Angebot genannten Verschiffungshafen oder Ladekai bis zu dem in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Bestimmungsort befördern und wählt dafür den Beförderungsweg, der am besten geeignet ist, die Einhaltung der festgesetzten Frist zu gewährleisten.

Auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers kann die NRO jedoch eine Änderung des Verschiffungshafens oder des Ladekais genehmigen, sofern die sich aus dieser Änderung ergebenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen.

Der Auftragnehmer schließt eine Seeversicherung ab oder nimmt eine Generalpolice in Anspruch. Diese mindestens auf die Angebotssumme lautende Police deckt alle mit der Beförderung und allen anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers im Rahmen der Lieferung bis zur festgelegten Lieferstufe verbundenen Gefahren. Sie deckt ferner alle Ausgaben für das Aussortieren, die Rücknahme oder die Zerstörung der beschädigten Waren, das Umpacken und die Untersuchung der Waren, die trotz Havarie von dem Begünstigten akzeptiert werden können.

Eine Lieferung in Teilsendungen auf mehreren Schiffen kann nur mit Zustimmung der NRO erfolgen. In diesem Fall stellt die Kommission dem Auftragnehmer die zusätzlichen Kontrollkosten in Rechnung.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann gegebenenfalls ein Datum nennen, vor welchem Lieferungen als verfrüht angesehen werden.

Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die gesamte Warenmenge tatsächlich frei Bestimmungsort geliefert worden ist. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten bis zur Einlagerung der Waren am Bestimmungsort.

Der Auftragnehmer trägt alle Risiken, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, einschließlich Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abgeschlossen und dies vom Aufsicht führenden Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist (siehe Punkt VIII).

Der Auftragnehmer unterrichtet den Begünstigten und das Aufsicht führende Unternehmen unverzüglich schriftlich über die verwendeten Transportmittel, die Ladetermine, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft der Ware am Bestimmungsort sowie über alle Zwischenfälle während der Beförderung der Waren.

Der Auftragnehmer erledigt die Formalitäten für die Beschaffung der Ausfuhrbescheinigung und der Zollabfertigung und trägt die damit verbundenen Kosten und Abgaben.

Um die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, stellt der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung über die Erteilung des Zuschlags eine Liefergarantie. Letztere liegt zwischen fünf und zehn Prozent des Gesamtbetrags des Angebots. Die Gültigkeitsdauer dieser Garantie endet einen Monat nach dem letzten Lieferzeitpunkt. Sie wird in derselben Weise gestellt wie die Bietungsgarantie.

Die Liefergarantie wird freigegeben:

wenn der Auftragnehmer unter Einhaltung aller seiner Verpflichtungen geliefert hat oder,

von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde,

oder

die Lieferung infolge eines von der NRO anerkannten Falles höherer Gewalt nicht vornehmen konnte.

VIII   ÜBERWACHUNG

Mit der Zuschlagserteilung nennt die NRO dem Auftragnehmer das Unternehmen, das bei den einzelnen Lieferungen für die Kontrolle und die Zertifizierung von Beschaffenheit, Menge, Aufmachung und Kennzeichnung der zu liefernden Waren, die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls der Lieferbescheinigung sowie allgemein für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist (nachfolgend: „das Aufsicht führende Unternehmen“).

Nach der Mitteilung über die Zuschlagserteilung unterrichtet der Auftragnehmer das Aufsicht führende Unternehmen schriftlich über den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des Einlagerers der zu liefernden Waren unter Angabe des ungefähren Herstellungs- oder Verpackungsdatums, sowie den Namen seines Vertreters am Lieferort.

Das Aufsicht führende Unternehmen führt mindestens zwei Kontrollen durch, die sich auf eine internationalen Kontrollstandards entsprechende Leistungsbeschreibung stützen:

a)

Eine vorläufige Kontrolle wird beim Verladen oder beim Werk vorgenommen. Die endgültige Kontrolle erfolgt auf der genannten Lieferstufe.

b)

Nach Abschluss der vorläufigen Kontrolle stellt das Aufsicht führende Unternehmen eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus, gegebenenfalls unter Vorbehalt. Das Aufsicht führende Unternehmen gibt an, ob die Waren aufgrund dieses Vorbehalts auf der Lieferstufe nicht abgenommen werden können.

c)

Nach Abschluss der endgültigen Kontrolle stellt das Aufsicht führende Unternehmen dem Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter Vorbehalt.

d)

Bestehen Vorbehalte, setzt das Aufsicht führende Unternehmen den Auftragnehmer und die NRO hiervon schnellstmöglich durch eine mit Gründen versehene schriftliche „Vorbehaltsmitteilung“ in Kenntnis. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse gegenüber dem Aufsicht führenden Unternehmen und der NRO binnen zwei Werktagen nach Absendung dieser Mitteilung anfechten.

Die Kosten der oben erwähnten Kontrollen gehen zu Lasten der NRO. Der Auftragnehmer trägt alle finanziellen Folgen im Falle qualitativer Mängel oder einer verspäteten Bereitstellung der Waren zu Kontrollzwecken.

Werden die Ergebnisse der vorläufigen oder endgültigen Kontrolle vom Auftragnehmer oder vom Begünstigten angefochten, so ordnet das Aufsicht führende Unternehmen mit Genehmigung der NRO ein Gegengutachten an, das je nach Art der Anfechtung eine zweite Probenentnahme, eine zweite Untersuchung und/oder eine zweite Kontrolle des Gewichts oder der Verpackung einschließt. Das Gegengutachten wird von einer Stelle oder einem Laboratorium erstellt, das vom Auftragnehmer, vom Begünstigten und vom Aufsicht führenden Unternehmen einvernehmlich bestimmt wird.

Die Kosten des Gegengutachtens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei.

Wird nach den Kontrollen oder dem Gegengutachten die Konformitätsbescheinigung nicht ausgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Waren zu ersetzen.

Die Ersetzung der Waren und die Kosten der damit verbundenen Kontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Die Vertreter des Auftragnehmers und des Begünstigten werden vom Aufsicht führenden Unternehmen schriftlich zur Teilnahme an den Kontrollen, insbesondere an der Probenentnahme für Analysezwecke, aufgefordert. Die Probenentnahme erfolgt nach den branchenüblichen Verfahren. Bei der Probenentnahme entnimmt das Aufsicht führende Unternehmen zwei zusätzliche Proben, die es versiegelt der NRO zur Verfügung hält, damit bei Bedarf oder bei einer Anfechtung durch den Begünstigten oder den Auftragnehmer eine zweite Kontrolle vorgenommen werden kann.

Die Kosten der als Probe entnommenen Waren gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung aus, sobald die Ware „frei Bestimmungsort“ geliefert wurde und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung und eine Pro-forma-Rechnung über den Warenwert und die kostenlose Überlassung übergeben hat.

Für Schüttgutlieferungen sind bis zu 3 % Mindergewicht (Proben ausgenommen) unter der beantragten Menge zulässig, bei Lieferungen von verpackten Waren bis zu 1 %. Werden die zulässigen Fehlmengen überschritten, kann die NRO vom Auftragnehmer eine Ergänzungslieferung zu den für die ursprüngliche Lieferung geltenden finanziellen Bedingungen verlangen.

IX   ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Dem Auftragnehmer wird von der NRO höchstens der Angebotsbetrag gezahlt, zuzüglich etwaiger Kosten und abzüglich etwaiger gemäß den nachstehenden Bestimmungen einbehaltener Beträge.

Entsprechen die auf der Lieferstufe festgestellte Beschaffenheit der Waren, ihre Verpackung oder Kennzeichnung den Vorschriften nicht, wurde die Ausstellung der Lieferbescheinigung dadurch aber nicht verhindert, so kann die NRO bei der Berechnung des geschuldeten Betrages Abzüge vornehmen.

Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der Liefergarantie kumulativ folgende Beträge einbehalten:

10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Punkt VIII genannten zulässigen Fehlmengen;

0,1 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen pro Verzugstag;

gegebenenfalls, sofern dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % pro Tag bei vorzeitiger Lieferung.

Die von den Garantieleistungen einbehaltenen Beträge werden von dem zu zahlenden Endbetrag abgezogen. Die Garantieleistungen werden dann gleichzeitig vollständig freigegeben.

Die NRO kann dem Auftragnehmer auf dessen schriftlichen Antrag hin bestimmte zusätzliche Kosten (Einlagerungs- und Versicherungskosten, jedoch keine Verwaltungskosten) erstatten, die sie anhand entsprechender Belege veranschlagt, sobald eine Übernahmebescheinigung oder eine Lieferbescheinigung ohne Vorbehalte gegen die Art der beantragten Kostenerstattung ausgestellt wurde, sowie in folgenden weiteren Fällen:

bei Verlängerung der Lieferfrist auf Anfrage des Begünstigten oder

bei Verzögerungen von mehr als 30 Tagen zwischen dem Lieferzeitpunkt und der Ausstellung der Übernahme- oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Die anerkannten Kosten können folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

1 EUR je Tonne Schüttgut und 2 EUR je Tonne verpackte Ware pro Woche im Fall von Einlagerungskosten;

pro Jahr 0,75 % des Warenwertes im Fall von Versicherungskosten.

Der zu zahlende Betrag wird auf in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Antrag des Auftragnehmers ausgezahlt. Der Antrag auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots muss mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

einer Rechnung über den geforderten Betrag,

dem Original der Übernahmebescheinigung,

einer vom Auftragnehmer unterzeichneten und beglaubigten Kopie der endgültigen Konformitätsbescheinigung.

Sind 50 % der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Gesamtmenge geliefert, kann der Auftragnehmer einen Antrag auf eine Anzahlung einreichen, dem eine Rechnung über den geforderten Betrag und eine Kopie der vorläufigen Konformitätsbescheinigung beizulegen sind.

Anträge auf Zahlung des Gesamt- oder Restbetrags des Angebots sind nach Ausstellung der Übernahmebescheinigung an die NRO zu richten. Die Zahlungen erfolgen binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige und präzise Zahlungsantrag bei der NRO eingegangen ist. Bei ungerechtfertigtem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewandten Monatssatzes fällig.

X   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die NRO beurteilt, ob das Ausbleiben einer Lieferung oder die Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen des Auftragnehmers mit höherer Gewalt begründet werden können. Die infolge der von der NRO anerkannten Fälle höherer Gewalt entstandenen Kosten werden von der NRO getragen.


(1)  ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1.


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