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Dokument 32005R1219

    Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    ABl. L 199 vom 29.7.2005, s. 45 – 46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, s. 419 – 421 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Právny stav dokumentu Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1219/oj

    29.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/45


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1219/2005 DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf die Artikel 33 und 36,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen der Beihilferegelung für zur Anreicherung von Wein verwendeten Traubenmost sieht Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (2) für Traubenmost aus anderen Weinbauzonen als CIII eine Ausnahme vor, die am Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 ausläuft. Bis diese Beihilferegelung im Zuge der geplanten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein tief greifend geändert wird, ist diese Ausnahme bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 zu verlängern.

    (2)

    Mit den Artikeln 45, 59 und 61 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sind bestimmte Zeitpunkte im Zusammenhang mit der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung festgesetzt worden. Aufgrund der sehr umfangreichen Ernte des Wirtschaftsjahres 2004/05 sind in bestimmten Mitgliedstaaten materielle Schwierigkeiten aufgetreten und konnte diese Destillation nicht rechtzeitig beendet werden. Diese Zeitpunkte sind daher zu verschieben.

    (3)

    In Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausnahme von der Destillationsregelung für Weine aus Trauben von Sorten vorgesehen, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten aufgeführt sind, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2004/05 bestimmt sind. Bis diese Regelung im Zuge der geplanten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein tief greifend geändert wird, ist diese Ausnahme bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 zu verlängern.

    (4)

    Mit Artikel 63a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, der die Destillation von Wein zu Trinkalkohol betrifft, ist ein Prozentsatz der Erzeugung festgesetzt worden, für den sich jeder Erzeuger an der Regelung beteiligen kann. Dieser Prozentsatz ist für das Wirtschaftsjahr 2005/06 festzusetzen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Da das nächste Weinwirtschaftsjahr am 1. August 2005 beginnt, empfiehlt sich, dass die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Wörter „Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 und 2004/05“ durch die Wörter „Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 bis 2006/07“ ersetzt.

    2.

    Dem Artikel 45 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf den 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

    3.

    In Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 4 werden die Wörter „in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2004/05“ durch die Wörter „in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2006/07“ ersetzt.

    4.

    Dem Artikel 59 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 wird der in demselben Unterabsatz genannte Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

    5.

    Dem Artikel 61 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch auf den 15. September des folgenden Wirtschaftsjahres verschoben.“

    6.

    In Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

    „Für die Wirtschaftsjahre 2003/04 und 2005/06 wird dieser Prozentsatz auf 25 % festgesetzt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

    (2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2005 (ABl. L 103 vom 22.4.2005, S. 15).


    Začiatok