This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005R0980
Council Regulation (EC) No 980/2005 of 27 June 2005 applying a scheme of generalised tariff preferences
Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
ABl. L 169 vom 30.6.2005, p. 1–43
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 239M vom 10.9.2010, p. 256–298
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2008
30.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2005 DES RATES
vom 27. Juni 2005
über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. |
(2) |
Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 (3) in Einklang stehen. |
(3) |
In einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt. |
(4) |
Diese Verordnung ist die erste Verordnung zur Umsetzung dieser Leitlinien. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2008 gelten. |
(5) |
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer Lage berücksichtigen. |
(6) |
Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind. |
(7) |
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten Entwicklungsländer, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Diese Präferenzen sind so konzipiert, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung werden daher Wertzölle sowie spezifische Zölle (es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert) für die begünstigten Länder ausgesetzt. Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollte ausnahmsweise vor Inkrafttreten der Verordnung insgesamt gelten, um der WTO-Entscheidung über die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels Rechnung zu tragen. |
(8) |
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden. |
(9) |
Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen in Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen. |
(10) |
Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern. |
(11) |
Die Präferenzen sollten auch weiter je nach Empfindlichkeit der Waren differenziert werden, wobei zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden wird, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen. |
(12) |
Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen. |
(13) |
Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 % des Meistbegünstigungszollsatzes herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden. |
(14) |
Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 Euro oder weniger ergibt, da die für die Einziehung erforderlichen Kosten die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen. |
(15) |
Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden. |
(16) |
Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. |
(17) |
Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) niederlegt sind, finden auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen Empfängern zugute kommen. |
(18) |
Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in den in Anhang III aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und um sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt. |
(19) |
Auf Grund der politischen Lage in Myanmar sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar weiter in Kraft bleiben. |
(20) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden — |
HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008.
(2) Diese Verordnung umfasst:
a) |
eine allgemeine Regelung, |
b) |
eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, |
c) |
eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder. |
Artikel 2
Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3
(1) Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.
(2) Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I gestrichen.
(3) Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I.
Artikel 4
Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.
Artikel 5
(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.
(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.
(3) Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmunen über die regionale Kumulierung fallen.
Artikel 6
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; |
b) |
„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst. |
c) |
„Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss. |
KAPITEL II
REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Regelung
Artikel 7
(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
(2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.
(3) Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 (7) auf die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle.
(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.
(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.
(6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 14, Artikel 21 Absatz 8 und Anhang I Spalte C aufgehoben worden sind.
ABSCHNITT 2
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung
Artikel 8
(1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.
(2) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 werden die spezifischen Zölle auf 16 % des Zollwerts begrenzt.
(3) Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.
Artikel 9
(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das
a) |
die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und |
b) |
mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und |
c) |
sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und |
d) |
sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und |
e) |
als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern
a) |
sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und |
b) |
sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren. |
Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor.
(3) Ein Land gilt als gefährdet, wenn
a) |
es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und |
b) |
seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen. |
Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.
(4) Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.
Artikel 10
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und |
b) |
eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt. |
(2) Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.
(3) Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11.
Artikel 11
(1) Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(2) Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(3) Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(4) Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.
(5) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.
ABSCHNITT 3
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder
Artikel 12
(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.
(2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.
(3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.
(4) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.
(5) Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2 517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74 185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.
(6) Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.
(7) Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen.
Artikel 13
Artikel 12 Absatz 4 und die sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 gelten nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 14
(1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2004 neuesten verfügbaren Daten zufolge, drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigt. Für jeden der Abschnitte XI Buchstabe a und XI Buchstabe b liegt der Schwellenwert bei 12,5 %.
(2) Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt.
(3) Die Streichung von Abschnitten aus dem Schema gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.
(4) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.
(5) Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die COMEXT-Statistiken herangezogen.
Artikel 15
(1) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.
(2) Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.
KAPITEL III
VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN
ABSCHNITT 1
Vorübergehende Rücknahme
Artikel 16
(1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:
a) |
ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind; |
b) |
Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind; |
c) |
bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche; |
d) |
bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; |
e) |
bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.
(3) Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (8) oder (EG) Nr. 2026/97 (9) Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.
Artikel 17
(1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei systematischer Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land:
a) |
der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; |
b) |
die Gemeinschaft bei der nachträglichen Ursprungsprüfung auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; |
c) |
die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; |
d) |
geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; |
e) |
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt. |
f) |
die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen. |
(3) Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst
— |
den Ausschuss unterrichtet, |
— |
die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, |
— |
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können. |
Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Ausschuss darüber.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.
(5) Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren zu verlängern.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.
Artikel 18
(1) Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten.
(2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.
Artikel 19
(1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.
(2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.
(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.
(4) Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.
(5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(6) Die Untersuchung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.
Artikel 20
(1) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.
(2) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.
(3) Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.
(4) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.
(5) Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen.
ABSCHNITT 2
Schutzklausel
Artikel 21
(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.
(2) Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.
(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.
(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
— |
Marktanteil, |
— |
Produktion, |
— |
Lagerbestände, |
— |
Produktionskapazität, |
— |
Konkurse, |
— |
Rentabilität, |
— |
Kapazitätsauslastung, |
— |
Beschäftigung, |
— |
Einfuhren, |
— |
Preise. |
(5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.
(6) Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.
(8) Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,
a) |
um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder oder |
b) |
während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen, |
hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Artikel 22
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.
Artikel 23
(1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.
ABSCHNITT 3
Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich
Artikel 24
Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet.
Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,
— |
wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder |
— |
wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen. |
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Bestimmung
Artikel 25
Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.
KAPITEL IV
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:
a) |
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur; |
b) |
Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten; |
c) |
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2; |
d) |
Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land; |
e) |
Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005. |
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (11) aufzuschlüsseln.
(2) Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.
(3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0803 00 19, der Tarifnummern 0603, 1006, 1701, 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 2002 90 und 2103 20, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind.
Artikel 28
(1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.
(3) Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.
(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL V
SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates (12) auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 (13) und (EG) Nr. 1256/96 (14) des Rates gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1381/2002 (15) und (EG) Nr. 1401/2002 (16) der Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 30
(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf.
(2) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LUX
(1) Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) „Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer“, GATT-Beschluss vom 28. November 1979 (L/4903).
(4) ABl. L 253 vom. 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 1).
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(6) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, 31.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).
(8) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(9) Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
(10) Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).
(12) Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8).
(13) Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995- 1998 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/1998 (ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission von 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 14).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42).
ANHANG I
Liste der Länder (1) und Gebiete, für die das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt
Spalte A |
: |
Ländercode gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft |
Spalte B |
: |
Ländername |
Spalte C |
: |
Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 14) |
Spalte D |
: |
Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 12) |
Spalte E |
: |
Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (Artikel 8) |
A |
B |
C |
D |
E |
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
|
AF |
Afghanistan |
|
X |
|
AG |
Antigua und Barbuda |
|
|
|
AI |
Anguilla |
|
|
|
AM |
Armenien |
|
|
|
AN |
Niederländische Antillen |
|
|
|
AO |
Angola |
|
X |
|
AQ |
Antarktis |
|
|
|
AR |
Argentinien |
|
|
|
AS |
Amerikanisch-Samoa |
|
|
|
AW |
Aruba |
|
|
|
AZ |
Aserbaidschan |
|
|
|
BB |
Barbados |
|
|
|
BD |
Bangladesch |
|
X |
|
BF |
Burkina Faso |
|
X |
|
BH |
Bahrain |
|
|
|
BI |
Burundi |
|
X |
|
BJ |
Benin |
|
X |
|
BM |
Bermuda |
|
|
|
BN |
Brunei Darussalam |
|
|
|
BO |
Bolivien |
|
|
X |
BR |
Brasilien |
A-IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe. |
|
|
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren. |
||||
BS |
Bahamas |
|
|
|
BT |
Bhutan |
|
X |
|
BV |
Bouvetinsel |
|
|
|
BW |
Botsuana |
|
|
|
BY |
Belarus |
|
|
|
BZ |
Belize |
|
|
|
CC |
Kokosinseln |
|
|
|
CD |
Kongo, Demokratische Republik |
|
X |
|
CF |
Zentralafrikanische Republik |
|
X |
|
CG |
Kongo |
|
|
|
CI |
Côte d'Ivoire |
|
|
|
CK |
Cookinseln |
|
|
|
CL |
Chile |
|
|
|
CM |
Kamerun |
|
|
|
CN |
Volksrepublik China |
A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien. |
|
|
A-VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus. |
||||
A-VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen. |
||||
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren. |
||||
A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus. |
||||
A-XI Buchstabe a Spinnstoffe und A-XI Buchstabe b Waren daraus. |
||||
A-XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; Waren aus Menschenhaaren. |
||||
A-XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren. |
||||
A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen. |
||||
A-XV Unedle Metalle und Waren daraus. |
||||
A-XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- der Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte. |
||||
A-XVII Beförderungsmittel. |
||||
A-XVIII Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte. |
||||
A-XX Verschiedene Waren. |
||||
CO |
Kolumbien |
|
|
X |
CR |
Costa Rica |
|
|
X |
CU |
Kuba |
|
|
|
CV |
Kap Verde |
|
X |
|
CX |
Weihnachtsinsel |
|
|
|
DJ |
Dschibuti |
|
X |
|
DM |
Dominica |
|
|
|
DO |
Dominikanische Republik |
|
|
|
DZ |
Algerien |
A-V Mineralische Stoffe. |
|
|
EC |
Ecuador |
|
|
X |
EG |
Ägypten |
|
|
|
ER |
Eritrea |
|
X |
|
ET |
Äthiopien |
|
X |
|
FJ |
Fidschi |
|
|
|
FK |
Falklandinseln |
|
|
|
FM |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
|
|
|
GA |
Gabun |
|
|
|
GD |
Grenada |
|
|
|
GE |
Georgien |
|
|
X |
GH |
Ghana |
|
|
|
GI |
Gibraltar |
|
|
|
GL |
Grönland |
|
|
|
GM |
Gambia |
|
X |
|
GN |
Guinea |
|
X |
|
GQ |
Äquatorialguinea |
|
X |
|
GS |
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln |
|
|
|
GT |
Guatemala |
|
|
X |
GU |
Guam |
|
|
|
GW |
Guinea-Bissau |
|
X |
|
GY |
Guyana |
|
|
|
HM |
Heard und McDonaldinseln |
|
|
|
HN |
Honduras |
|
|
X |
HT |
Haiti |
|
X |
|
ID |
Indonesien |
A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs. |
|
|
A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren. |
||||
IN |
Indien |
A-XI Buchstabe a Spinnstoffe A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen. |
|
|
IO |
Britisches Territorium im Indischen Ozean |
|
|
|
IQ |
Irak |
|
|
|
IR |
Iran |
|
|
|
JM |
Jamaika |
|
|
|
JO |
Jordanien |
|
|
|
KE |
Kenia |
|
|
|
KG |
Kirgisistan |
|
|
|
KH |
Kambodscha |
|
X |
|
KI |
Kiribati |
|
X |
|
KM |
Komoren |
|
X |
|
KN |
St Kitts und Nevis |
|
|
|
KW |
Kuweit |
|
|
|
KY |
Kaimaninseln |
|
|
|
KZ |
Kasachstan |
|
|
|
LA |
Laos |
|
X |
|
LB |
Libanon |
|
|
|
LC |
St. Lucia |
|
|
|
LK |
Sri Lanka |
|
|
X |
LR |
Liberia |
|
X |
|
LS |
Lesotho |
|
X |
|
LY |
Libyen |
|
|
|
MA |
Marokko |
|
|
|
MD |
Moldau |
|
|
|
MG |
Madagaskar |
|
X |
|
MH |
Marshallinseln |
|
|
|
ML |
Mali |
|
X |
|
MM |
Myanmar |
|
X |
|
MN |
Mongolei |
|
|
X |
MO |
Macau |
|
|
|
MP |
Nördliche Marianen |
|
|
|
MR |
Mauretanien |
|
X |
|
MS |
Montserrat |
|
|
|
MU |
Mauritius |
|
|
|
MV |
Malediven |
|
X |
|
MW |
Malawi |
|
X |
|
MX |
Mexiko |
|
|
|
MY |
Malaysia |
A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs. |
|
|
MZ |
Mosambik |
|
X |
|
NA |
Namibia |
|
|
|
NC |
Neukaledonien |
|
|
|
NE |
Niger |
|
X |
|
NF |
Norfolkinsel |
|
|
|
NG |
Nigeria |
|
|
|
NI |
Nicaragua |
|
|
X |
NP |
Nepal |
|
X |
|
NR |
Nauru |
|
|
|
NU |
Niue |
|
|
|
OM |
Oman |
|
|
|
PA |
Panama |
|
|
X |
PE |
Peru |
|
|
X |
PF |
Französisch-Polynesien |
|
|
|
PG |
Papua-Neuguinea |
|
|
|
PH |
Philippinen |
|
|
|
PK |
Pakistan |
|
|
|
PM |
St. Pierre und Miquelon |
|
|
|
PN |
Pitcairninseln |
|
|
|
PW |
Palau |
|
|
|
PY |
Paraguay |
|
|
|
QA |
Katar |
|
|
|
RU |
Russische Föderation |
A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien. A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus. A-XV Unedle Metalle und Waren daraus. |
|
|
RW |
Ruanda |
|
X |
|
SA |
Saudi-Arabien |
|
|
|
SB |
Salomonen |
|
X |
|
SC |
Seychellen |
|
|
|
SD |
Sudan |
|
X |
|
SH |
St. Helena und zugehörige Gebiete |
|
|
|
SL |
Sierra Leone |
|
X |
|
SN |
Senegal |
|
X |
|
SO |
Somalia |
|
X |
|
SR |
Surinam |
|
|
|
ST |
São Tomé und Principe |
|
X |
|
SV |
El Salvador |
|
|
X |
SY |
Arabische Republik Syrien |
|
|
|
SZ |
Swasiland |
|
|
|
TC |
Turks- und Caicosinseln |
|
|
|
TD |
Tschad |
|
X |
|
TF |
Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean |
|
|
|
TG |
Togo |
|
X |
|
TH |
Thailand |
A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen. |
|
|
A-XVII Beförderungsmittel. |
||||
TJ |
Tadschikistan |
|
|
|
TK |
Tokelau |
|
|
|
TL |
Timor-Leste |
|
X |
|
TM |
Turkmenistan |
|
|
|
TN |
Tunesien |
|
|
|
TO |
Tonga |
|
|
|
TT |
Trinidad und Tobago |
|
|
|
TV |
Tuvalu |
|
X |
|
TZ |
Tansania |
|
X |
|
UA |
Ukraine |
|
|
|
UG |
Uganda |
|
X |
|
UM |
Kleinere amerikanische Überseeinseln |
|
|
|
UY |
Uruguay |
|
|
|
UZ |
Usbekistan |
|
|
|
VC |
St. Vincent und die Grenadinen |
|
|
|
VE |
Venezuela |
|
|
X |
VG |
Britische Jungferninseln |
|
|
|
VI |
Amerikanische Jungferninseln |
|
|
|
VN |
Vietnam |
|
|
|
VU |
Vanuatu |
|
X |
|
WF |
Wallis und Futuna |
|
|
|
WS |
Samoa |
|
X |
|
YE |
Jemen |
|
X |
|
YT |
Mayotte |
|
|
|
ZA |
Südafrika |
A-XVII Beförderungsmittel. |
|
|
ZM |
Sambia |
|
X |
|
ZW |
Simbabwe |
|
|
|
(1) In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der EU ausgeschlossen wurden, oder die die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben, was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.
ANHANG II
Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgeblich sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgeblich. Die Aufnahme von mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegten Bedingungen.
Die Spalte „empfindlich/ nicht empfindlich“ umfasst die Waren, für die die allgemeine Regelung (Artikel 7) und die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 8) gelten. Diese Waren sind entweder mit der Angabe NE (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder E (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) versehen. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
empfindlich/nicht empfindlich |
0101 10 90 |
Esel, lebend und andere |
E |
|
Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
|
0101 90 19 |
andere als zum Schlachten |
E |
0101 90 30 |
Esel, lebend |
E |
0101 90 90 |
Maultiere und Maulesel, lebend |
E |
0104 20 10 |
Reinrassige Zuchtziegen, lebend * |
E |
0106 19 10 |
Hauskaninchen, lebend |
E |
0106 39 10 |
Tauben, lebend |
E |
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
E |
0206 80 91 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt |
E |
0206 90 91 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren |
E |
|
Lebern, gefroren: |
|
0207 14 91 |
Von Hühnern |
E |
0207 27 91 |
Von Truthühnern |
E |
0207 36 89 |
Von Enten, Gänsen oder Perlhühnern |
E |
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (1): |
E |
0208 10 |
Von Kaninchen oder Hasen |
E |
0208 20 00 |
Froschschenkel |
NE |
0208 30 00 |
Von Primaten |
E |
0208 40 00 |
Von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) |
E |
0208 50 |
Von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
E |
ex 0208 90 |
Andere, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55 |
E |
|
Fleisch, anderes als von Schweinen und Rindern, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
0210 99 10 |
von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |
E |
0210 99 59 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
E |
0210 99 60 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen |
E |
0210 99 80 |
Andere Schlachtnebenerzeugnisse als Geflügellebern |
E |
ex Kapitel 3 (2) |
FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90 |
E |
0301 10 90 |
Seefische |
NE |
0403 10 51 |
Jogurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
E |
0403 10 53 |
E |
|
0403 10 59 |
E |
|
0403 10 91 |
E |
|
0403 10 93 |
E |
|
0403 10 99 |
E |
|
0403 90 71 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
E |
0403 90 73 |
E |
|
0403 90 79 |
E |
|
0403 90 91 |
E |
|
0403 90 93 |
E |
|
0403 90 99 |
E |
|
ex 0405 20 |
Milchstreichfette, ausgenommen Waren der Unterposition 0405 20 90 |
E |
0407 00 90 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel |
E |
0409 00 00 |
Natürlicher Honig (1) |
E |
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
E |
Kapitel 5 |
WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN |
E |
ex Kapitel 6 |
LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40 |
E |
0604 91 40 |
Zweige von Nadelgehölzen |
NE |
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
E |
0703 10 |
Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt |
E |
0703 90 00 |
Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
E |
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
E |
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |
E |
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
E |
ex 0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober |
E |
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
E |
|
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
|
ex 0709 10 00 |
Artischocken, vom 1. Juli bis 31. Oktober |
E |
0709 20 00 |
Spargel |
E |
0709 30 00 |
Auberginen |
E |
0709 40 00 |
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie |
E |
0709 51 00 |
Pilze |
E |
0709 59 |
E |
|
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
E |
0709 60 99 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
E |
0709 70 00 |
Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
E |
0709 90 10 |
Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)) |
E |
0709 90 20 |
Mangold und Karde |
E |
0709 90 31 |
Oliven zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt * |
E |
0709 90 40 |
Kapern |
E |
0709 90 50 |
Fenchel |
E |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
E |
0709 90 90 |
Andere |
E |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (3) |
E |
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90 |
E |
ex 0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19 |
E |
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
E |
0714 20 10 |
Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr * |
NE |
0714 20 90 |
Süßkartoffeln, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr |
E |
0714 90 90 |
Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Mark des Sagobaums |
NE |
|
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
|
0802 11 90 |
Mandeln, andere als bittere, in der Schale |
E |
0802 12 90 |
Mandeln, andere als bittere, ohne Schale |
E |
0802 21 00 0802 22 00 |
Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale oder ohne Schale |
E |
0802 31 00 |
Walnüsse in der Schale |
E |
0802 32 00 |
Walnüsse ohne Schale |
E |
0802 40 00 |
Esskastanien (Castanea-Arten) |
E |
0802 50 00 |
Pistazien |
NE |
0802 90 50 |
Pinienkerne |
NE |
0802 90 60 |
Macadamia-Nüsse |
NE |
0802 90 85 |
Andere |
NE |
0803 00 11 |
Mehlbananen, frisch |
E |
0803 00 90 |
Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet |
E |
0804 10 00 |
Datteln, frisch oder getrocknet |
E |
0804 20 |
Feigen, frisch oder getrocknet |
E |
0804 30 00 |
Ananas, frisch oder getrocknet |
E |
0804 40 00 |
Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet |
E |
|
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
|
ex 0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: vom 1. März bis 31. Oktober |
E |
0805 40 00 |
Pampelmusen und Grapefruit; |
NE |
0805 50 90 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) |
E |
0805 90 00 |
Andere |
E |
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.), vom 1. bis 31. Dezember |
E |
0806 10 90 |
Andere Weintrauben, frisch |
E |
ex 0806 20 |
Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 getrocknete Sultaninen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger |
E |
0807 11 00 |
Wassermelonen, frisch |
E |
0807 19 00 |
Andere Melonen, frisch |
E |
0808 10 10 |
Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember |
E |
0808 20 10 |
Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember |
E |
ex 0808 20 50 |
Andere Birnen, frisch, vom 1. Mai bis zum 30. Juni |
E |
0808 20 90 |
Quitten, frisch |
E |
ex 0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember |
E |
0809 20 05 |
Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch |
E |
ex 0809 20 95 |
Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember |
E |
ex 0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
E |
ex 0809 40 05 |
Pflaumen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember |
E |
0809 40 90 |
Schlehen |
E |
|
Andere Früchte, frisch: |
|
ex 0810 10 00 |
Erdbeeren, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember |
E |
0810 20 |
Himbeeren, Heidelbeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
E |
0810 30 |
Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren |
E |
0810 40 30 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
E |
0810 40 50 |
Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum |
E |
0810 40 90 |
Andere Früchte der Gattung Vaccinium |
E |
0810 50 00 |
Kiwifrüchte |
E |
0810 60 00 |
Durian |
E |
0810 90 95 |
Andere |
E |
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: (4) |
E |
ex 0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30 |
E |
0812 90 30 |
Papaya-Früchte |
NE |
|
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
|
0813 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
E |
0813 20 00 |
Pflaumen |
E |
0813 30 00 |
Äpfel |
E |
0813 40 10 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
E |
0813 40 30 |
Birnen, getrocknet |
E |
0813 40 50 |
Papaya-Früchte, getrocknet |
NE |
0813 40 95 |
Andere, getrocknet |
NE |
|
Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806: |
|
0813 50 12 |
Von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas |
E |
0813 50 15 |
Andere |
E |
0813 50 19 |
mit Pflaumen |
E |
|
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: |
|
0813 50 31 |
Von tropischen Nüssen |
E |
0813 50 39 |
Andere |
E |
0813 50 91 |
Andere Mischungen, ohne Feigen oder Pflaumen |
E |
0813 50 99 |
Andere |
E |
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
NE |
0901 12 00 |
Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert |
E |
0901 21 00 |
Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert |
E |
0901 22 00 |
Kaffee, geröstet, entkoffeiniert |
E |
0901 90 90 |
Kaffeemittel mit Kaffeegehalt |
E |
0902 10 00 |
Grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger |
NE |
0904 12 00 |
Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinert |
NE |
0904 20 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
E |
0904 20 90 |
Gemahlen oder sonst zerkleinert |
NE |
0905 00 00 |
Vanille |
E |
0907 00 00 |
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
E |
0910 20 90 |
Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert |
NE |
0910 40 |
Thymian; Lorbeerblätter |
E |
0910 91 90 |
Mischungen von Gewürzen, gemahlen oder sonst zerkleinert |
E |
0910 99 99 |
andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen |
E |
ex 1008 90 90 |
Reismelde (Quinoa) |
E |
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
E |
|
Mehl, Grieß und Pulver |
|
1106 10 00 |
Von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
E |
1106 30 |
Von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
E |
1108 20 00 |
Inulin |
E |
ex Kapitel 12 |
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, ex 1209 91, 1209 99 91, 1210, 1211 90 30, 1212 91 und 1212 99 20 |
E |
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat: |
|
1209 21 00 |
Samen von Luzernen |
NE |
1209 23 80 |
Samen von Schwingel, andere |
NE |
1209 29 50 |
Samen von Lupinen |
NE |
1209 29 80 |
Andere |
NE |
1209 30 00 |
Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden |
NE |
ex 1209 91 |
Samen von Gemüsen ausgenommen solche der Position 1209 91 30 |
NE |
1209 99 91 |
Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 |
NE |
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (1) |
E |
1211 90 30 |
Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert |
NE |
ex Kapitel 13 |
SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1302 12 00 |
E |
1302 12 00 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln |
NE |
1501 00 90 |
Geflügelfett, anderes als das der Positionen 0209 oder 1503 |
E |
1502 00 90 |
Anderes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen |
E |
1503 00 19 |
Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken |
E |
1503 00 90 |
Andere |
E |
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1505 00 10 |
Wollfett, roh |
E |
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1511 10 90 |
Rohes Öl, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
E |
1511 90 |
Andere |
E |
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1514 |
Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
E |
ex 1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10 |
E |
1516 20 10 |
Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
NE |
1517 |
Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
E |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
E |
1521 90 99 |
Bienenwachs und andere Insektenwachse, andere als roh |
E |
1522 00 10 |
Degras |
E |
1522 00 91 |
Öldrass und Soapstock |
E |
1601 00 10 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Lebern |
E |
|
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
1602 20 11 |
Gänse- oder Entenleber |
E |
1602 20 19 |
E |
|
|
Von Schweinen: |
|
1602 41 90 |
Schinken und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen |
E |
1602 42 90 |
Schultern und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen |
E |
1602 49 90 |
Andere, einschließlich Mischungen, andere als von Hausschweinen |
E |
1602 50 31 |
Von Rindern (1) |
E |
1602 50 39 |
E |
|
1602 50 80 |
E |
|
|
Andere, ausgenommen Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
|
1602 90 31 |
Von Wild oder Kaninchen |
E |
1602 90 41 |
Von Rentieren |
E |
1602 90 69 |
Andere |
E |
1602 90 72 |
E |
|
1602 90 74 |
E |
|
1602 90 76 |
E |
|
1602 90 78 |
E |
|
1602 90 98 |
E |
|
1603 00 10 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
E |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
E |
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
E |
1702 50 00 |
Chemisch reine Fructose |
E |
1702 90 10 |
Chemisch reine Maltose |
E |
1704 (5) |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
E |
Kapitel 18 |
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO |
E |
ex Kapitel 19 |
ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91 |
E |
1901 20 00 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
NE |
1901 90 91 |
Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend |
NE |
ex Kapitel 20 |
ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN, ausgenommen Waren der KN-Codes 2002, 2005 80 00, 2008 20 19, 2008 20 39, ex 2008 40 und ex 2008 70 |
E |
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (1) |
E |
2005 80 00 |
Zuckermais (1) |
E |
ex 2008 40 |
Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 40 11, 2008 40 21, 2008 40 29 und 2008 40 39, für die die Fußnote nicht gilt) |
E |
ex 2008 70 |
Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 70 11, 2008 70 31, 2008 70 39 und 2008 70 59, für die die Fußnote nicht gilt) |
E |
2008 20 19 |
Ananas mit Zusatz von Alkohol |
NE |
2008 20 39 |
NE |
|
ex Kapitel 21 |
VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20, 2102 20 19, 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59 |
E |
2101 20 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate |
NE |
2102 20 19 |
andere Hefen, nicht lebend |
NE |
ex Kapitel 22 |
GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10, 2207 und 2208 40 |
E |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (1) |
E |
2302 50 00 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
E |
2307 00 19 |
Anderer Weintrub/Weingeläger |
E |
|
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2308 00 19 |
Anderer Traubentrester |
E |
2308 00 90 |
Andere |
NE |
2309 10 90 |
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend |
E |
|
Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
2309 90 10 |
Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren |
NE |
2309 90 91 |
Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert |
E |
2309 90 95 |
Andere |
E |
2309 90 97 |
E |
|
Kapitel 24 |
TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE |
E |
2519 90 10 |
Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat |
NE |
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
NE |
2523 |
Hydraulischer Kalk Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
NE |
Kapitel 27 |
MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE |
NE |
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
NE |
2802 00 00 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
NE |
ex 2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00 |
NE |
2806 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
NE |
2807 |
Schwefelsäure; Oleum: |
NE |
2808 00 00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren |
NE |
2809 |
Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich |
NE |
2810 00 90 |
Boroxidem; Borsäuren, ausgenommen Dibortrioxid |
NE |
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
NE |
2812 |
Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
NE |
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
NE |
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
E |
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
E |
2816 |
Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums |
NE |
2817 00 00 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
E |
2818 10 |
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich |
E |
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
E |
2820 |
Manganoxide |
E |
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 |
NE |
2822 00 00 |
Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
NE |
2823 00 00 |
Titanoxide |
E |
2824 |
Bleioxide; Mennige und Orangemennige |
NE |
ex 2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00 |
NE |
2825 10 00 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze |
E |
2825 80 00 |
Antimonoxide |
E |
2826 |
Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze |
NE |
ex 2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00 |
NE |
2827 10 00 |
Ammoniumchlorid: |
E |
2827 32 00 |
Chloride des Aluminiums |
E |
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
NE |
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
NE |
ex 2830 |
Sulfide; Polysulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00 |
NE |
2830 10 00 |
Natriumsulfide |
E |
2831 |
Dithionite und Sulfoxylate |
NE |
2832 |
Sulfite; Thiosulfate |
NE |
2833 |
Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) |
NE |
ex 2834 |
Nitrite; Nitrate, ausgenommen Waren der Unterposition 2834 10 00 |
NE |
2834 10 00 |
Nitrite |
E |
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch nicht chemisch einheitlich |
E |
ex 2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00 |
NE |
2836 20 00 |
Dinatriumcarbonat |
E |
2836 40 00 |
Kaliumcarbonate |
E |
2836 60 00 |
Bariumcarbonat |
E |
2837 |
Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide |
NE |
2838 00 00 |
Fulminate, Cyanate und Thiocyanate |
NE |
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
NE |
2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
NE |
ex 2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00 |
NE |
2841 61 00 |
Kaliumpermanganate |
E |
2842 |
Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide |
NE |
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
NE |
ex 2844 30 11 |
Andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von an U 235 abgereichertem Uran |
NE |
ex 2844 30 51 |
andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von Thorium |
NE |
2845 90 90 |
Andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten |
NE |
2846 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
NE |
2847 00 00 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
NE |
2848 00 00 |
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor |
NE |
ex 2849 |
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30 |
NE |
2849 20 00 |
Carbide des Siliciums |
E |
2849 90 30 |
Carbide des Wolframs |
E |
ex 2850 00 |
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70 |
NE |
2850 00 70 |
Silicide |
E |
2851 00 |
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
NE |
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
E |
2904 10 00 |
Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester |
NE |
2904 20 00 |
Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate |
E |
2904 90 |
Andere Derivate |
NE |
ex 2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00, 2905 44 und 2905 45 00 |
E |
2905 45 00 |
Glycerin |
NE |
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
NE |
2907 11 00 |
Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze |
NE |
2907 12 00 |
Kresole und ihre Salze |
NE |
2907 13 00 |
Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse |
NE |
2907 14 00 |
Xylenole und ihre Salze |
NE |
2907 15 90 |
Naphthole und ihre Salze, ausgenommen 1-Naphthol |
E |
2907 19 00 |
Andere |
NE |
2907 21 00 |
Resorcin und seine Salze |
NE |
ex 2907 22 00 |
Hydrochinon |
E |
ex 2907 22 00 |
Andere |
NE |
2907 23 00 |
4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze |
NE |
2907 29 00 |
Andere |
NE |
2908 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole |
NE |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
E |
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
NE |
2911 00 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
NE |
ex 2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2912 41 00 |
NE |
2912 41 00 |
Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) |
E |
2913 00 00 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 |
NE |
ex 2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00 |
NE |
2914 11 00 |
Aceton |
E |
2914 21 00 |
Campher |
E |
2914 22 00 |
Cyclohexanon und Methylcyclohexanone |
E |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
E |
ex 2916 11 00 |
Acrylsäure |
E |
ex 2916 11 00 |
Salze der Acrylsäure |
NE |
2916 12 |
Ester der Acrylsäure |
E |
2916 13 00 |
Methacrylsäure und ihre Salze |
NE |
2916 14 |
Ester der Methacrylsäure |
E |
2916 15 00 |
Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester |
NE |
2916 19 |
Andere |
NE |
2916 20 00 |
Alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate |
NE |
2916 31 00 |
Benzoesäure, ihre Salze und Ester |
NE |
2916 32 |
Benzoylperoxid und Benzoylchlorid |
NE |
2916 39 00 |
Andere |
NE |
ex 2917 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2917 11 00, 2917 12 10, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00 |
NE |
2917 11 00 |
Oxalsäure, ihre Salze und Ester |
E |
2917 12 10 |
Adipinsäure und ihre Salze |
E |
2917 14 00 |
Maleinsäureanhydrid |
E |
2917 32 00 |
Dioctylorthophthalate |
E |
2917 35 00 |
Phthalsäureanhydrid |
E |
2917 36 00 |
Terephthalsäure und ihre Salze |
E |
ex 2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 10 |
NE |
2918 14 00 |
Citronensäure |
E |
2918 15 00 |
Salze und Ester der Citronensäure |
E |
2918 21 00 |
Salicylsäure und ihre Salze |
E |
2918 22 00 |
O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester |
E |
2918 29 10 |
Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester |
E |
2919 00 |
Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
NE |
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
NE |
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
E |
2922 |
Amine mit Sauerstofffunktionen |
E |
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch nicht chemisch einheitlich |
NE |
2924 19 00 |
Acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Meprobamat) |
E |
2924 21 |
Ureine und ihre Derivate, Salze dieser Erzeugnisse |
E |
2924 23 00 |
2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze |
NE |
2924 29 30 |
Paracetamol (INN) |
E |
2924 29 95 |
Andere Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion |
E |
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
NE |
ex 2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00 |
NE |
2926 10 00 |
Acrylnitril |
E |
2927 00 00 |
Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen |
E |
2928 00 90 |
andere organische Derivate des Hydrazins |
NE |
2929 10 |
Isocyanate |
E |
2929 90 00 |
Andere als Isocyanate |
NE |
2930 10 00 |
Organische Thioverbindungen |
NE |
2930 20 00 |
NE |
|
2930 30 00 |
NE |
|
2930 40 90 |
Organische Thioverbindungen |
E |
2930 90 13 |
E |
|
2930 90 16 |
E |
|
2930 90 20 |
E |
|
2930 90 70 |
E |
|
2931 00 |
Andere organisch-anorganische Verbindungen |
NE |
ex 2932 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00 |
NE |
2932 12 00 |
2-Furaldehyd (Furfural) |
E |
2932 13 00 |
Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol |
E |
2932 21 00 |
Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine |
E |
ex 2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00 |
NE |
2933 61 00 |
Melamin |
E |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
NE |
2935 00 90 |
Andere Sulfonamide |
E |
2938 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
NE |
ex 2940 00 00 |
Rhamnose, Raffinose und Mannose |
NE |
ex 2940 00 00 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939, andere als Rahmnose, Raffinose und Mannose |
E |
2941 20 30 |
Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate |
NE |
2942 00 00 |
Andere organische Verbindungen |
NE |
3102 |
Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (1) |
E |
3103 10 |
Superphosphate |
E |
3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger |
E |
ex 3201 90 90 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether und Ester und andere Derivate ausgenommen Eukalyptustannate, Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen und andere Tannate pflanzlichen Ursprungs |
NE |
3202 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
NE |
3203 00 90 |
Tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe |
NE |
3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
E |
3205 00 00 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken |
NE |
3206 |
Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
E |
3207 |
Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
NE |
3208 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel |
NE |
3209 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
NE |
3210 00 |
Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
NE |
3211 00 00 |
Zubereitete Sikkative |
NE |
3212 |
Pigmente, in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf |
NE |
3213 |
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen |
NE |
3214 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
NE |
3215 |
Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form |
NE |
Kapitel 33 |
ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL |
NE |
Kapitel 34 |
SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS |
NE |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
E |
3502 90 90 |
Albuminate und andere Albuminderivate |
NE |
3503 00 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |
NE |
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
NE |
3505 10 50 |
Veretherte Stärken und veresterte Stärken |
NE |
3506 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
NE |
3507 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
E |
Kapitel 36 |
PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE |
NE |
Kapitel 37 |
ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN |
NE |
3801 |
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
NE |
3802 |
Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
E |
3803 00 90 |
Tallöl, auch raffiniert, ausgenommen roh |
NE |
3804 00 |
Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803 |
NE |
3805 |
Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend |
NE |
3806 |
Kolophonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
NE |
3807 00 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech |
NE |
3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
NE |
ex 3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtenmittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3809 10 |
NE |
3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
NE |
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
NE |
3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
NE |
3813 00 00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
NE |
3814 00 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
NE |
3815 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
NE |
3816 00 00 |
Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
NE |
3817 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902: |
E |
3819 00 00 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
NE |
3820 00 00 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
NE |
3821 00 00 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen |
NE |
ex 3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3823 11 00, 3823 13 00 und 3823 19 |
E |
3823 11 00 |
Stearinsäure |
NE |
3823 13 00 |
Tallölfettsäuren |
NE |
3823 19 |
Andere |
NE |
ex 3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Waren der Unterposition 3824 60 |
NE |
3825 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle, Klärschlamm andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten Abfälle |
E |
3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
E |
3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
E |
3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
E |
3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
E |
3905 |
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
NE |
3906 10 00 |
Poly(methylmethacrylat) |
E |
3906 90 60 |
Copolyme aus Methylacylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt |
NE |
3906 90 90 |
Andere |
NE |
ex 3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99 |
NE |
3907 10 00 |
Polyacetale |
E |
3907 60 |
Poly(ethylenterephthalat) |
E |
3907 99 |
Andere Polyester, andere als ungesättigt |
E |
3908 |
Polyamide in Primärformen |
E |
3909 |
Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen |
NE |
3910 00 00 |
Silicone in Primärformen |
NE |
3911 |
Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
NE |
3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
NE |
3913 |
Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
NE |
3914 00 00 |
Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen |
NE |
3915 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
NE |
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
NE |
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
NE |
3918 |
Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel: |
NE |
3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |
NE |
3920 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage |
E |
ex 3921 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3921 90 19 |
NE |
3921 90 19 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, andere als aus Zellkunststoff, aus Polyester, andere als gewellte Folien und Platten |
E |
3922 |
Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |
NE |
ex 3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 3923 21 00 |
NE |
3923 21 00 |
Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens |
E |
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
NE |
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
NE |
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
NE |
ex Kapitel 40 |
KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 4010 |
NE |
4010 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
E |
ex 4104 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19 |
E |
ex 4106 31 4106 32 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 4106 31 10 |
NE |
4107 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
E |
|
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder: |
|
4112 00 00 |
Von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
E |
4113 10 00 |
Von Ziegen oder Zickeln, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
E |
4113 20 00 |
Von Schweinen |
NE |
4113 30 00 |
Von Kriechtieren |
NE |
4113 90 00 |
Andere |
NE |
4114 |
Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
E |
4115 10 00 |
Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen |
E |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken, und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
NE |
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
E |
4203 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
E |
4204 00 |
Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
NE |
4205 00 00 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
NE |
4206 |
Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen und Sehnen |
NE |
Kapitel 43 |
PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS |
NE |
4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Nadelholz |
NE |
4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
NE |
4410 |
Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
E |
4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt |
E |
4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
E |
4414 00 10 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel |
NE |
4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
NE |
4418 10 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz |
E |
4418 30 10 |
E |
|
4418 20 10 |
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel |
E |
4420 10 11 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |
E |
4420 90 10 |
E |
|
4420 90 91 |
E |
|
4421 90 91 |
Andere Waren aus Holz: andere als aus Faserplatten |
NE |
ex Kapitel 45 |
KORK UND KORKWAREN, ausgenommen Waren der Position 4503 |
NE |
4503 |
Waren aus Naturkork |
E |
Kapitel 46 |
FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
E |
Kapitel 50 |
SEIDE |
E |
ex Kapitel 51 |
WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5105 |
E |
Kapitel 52 |
BAUMWOLLE |
E |
Kapitel 53 |
ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN |
E |
Kapitel 54 |
SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE |
E |
Kapitel 55 |
SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN |
E |
Kapitel 56 |
WATTE, FILZE UND VLIESSSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN |
E |
Kapitel 57 |
TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN |
E |
Kapitel 58 |
SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN |
E |
Kapitel 59 |
GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN |
E |
Kapitel 60 |
GEWIRKE UND GESTRICKE |
E |
Kapitel 61 |
BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN |
E |
Kapitel 62 |
BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN |
E |
Kapitel 63 |
ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN |
E |
Kapitel 64 |
SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON |
E |
Kapitel 65 |
KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON |
NE |
Kapitel 66 |
REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON |
E |
Kapitel 67 |
ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
NE |
Kapitel 68 |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN |
NE |
Kapitel 69 |
KERAMISCHE WAREN |
E |
Kapitel 70 |
GLAS UND GLASWAREN |
E |
7113 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
NE |
7114 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
NE |
7115 90 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin |
NE |
7116 20 19 |
Andere |
NE |
7116 20 90 |
Ausschließlich Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
NE |
7117 |
Fantasieschmuck |
E |
7202 |
Ferrolegierungen |
E |
Kapitel 73 |
WAREN AUE EISEN ODER STAHL |
NE |
Kapitel 74 |
KUPFER UND WAREN DARAUS |
E |
7505 12 00 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen |
NE |
7505 22 00 |
Draht, aus Nickellegierungen |
NE |
7506 20 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen |
NE |
7507 20 00 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel |
NE |
ex Kapitel 76 |
ALUMINIUM UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7601 |
E |
ex Kapitel 78 |
BLEI UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7801 |
E |
ex Kapitel 79 |
ZINK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 |
E |
ex Kapitel 81 |
ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 30 20, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20 |
E |
Kapitel 82 |
WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN |
E |
Kapitel 83 |
VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN |
E |
ex Kapitel 84 |
KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10 |
NE |
8401 10 00 |
Kernreaktoren |
E |
8407 21 10 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger |
E |
ex Kapitel 85 |
ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8516 50 00, 8519, 8520 32 99, 8520 39 90, 8521, 8525, 8527, 8528 12, 8528 21 bis 8528 30, 8529, 8540 11 und 8540 12 |
NE |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
E |
8519 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
E |
8520 32 99 |
Digitalgeräte, andere als Kassettengeräte |
E |
8520 39 90 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, andere als für Magnetbänder auf Spulen, mit entweder nur einer Bandlaufgeschwindigkeit von 19 cm/s oder mit dieser und anderen niedrigeren Bandlaufgeschwindigkeiten |
E |
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe |
E |
8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte |
E |
8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
E |
ex 8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, ausgenommen Waren der Unterposition 8528 13 00, Videomonitore und Videoprojektoren |
E |
8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt |
E |
8540 11 |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
E |
8540 12 00 |
E |
|
Kapitel 86 |
SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE |
NE |
8701 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
NE |
8702 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
E |
8703 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
E |
8704 |
Lastkraftwagen; Sattel-Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge |
E |
8705 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
E |
8706 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor |
E |
8707 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
E |
8708 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
E |
8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
E |
8710 00 00 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
NE |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
E |
8712 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
E |
8714 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
E |
8715 00 |
Kinderwagen und Teile davon |
NE |
8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
NE |
Kapitel 88 |
LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON |
NE |
Kapitel 89 |
WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN |
NE |
Kapitel 90 |
MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
E |
Kapitel 91 |
UHRMACHERWAREN |
E |
Kapitel 92 |
MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE |
NE |
ex Kapitel 94 |
MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9405 |
NE |
9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
E |
ex Kapitel 95 |
SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9503 |
NE |
9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
E |
Kapitel 96 |
VERSCHIEDENE WAREN |
NE |
(1) Für diese Waren gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.
(2) Für Waren des KN-Codes 0306 13 beträgt der Zollsatz im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 3,6 %.
(3) Für Waren des KN-Codes 0710 80 85 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.
(4) Für Waren der KN-Codes 0811 10 90 und 0811 20 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.
(5) Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zollsatz gemäß der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf 16 % des Zollwerts begrenzt.
ANHANG III
Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt
TEIL A
Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu den Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten
1. |
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) |
2. |
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) |
3. |
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) |
4. |
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) |
5. |
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) |
6. |
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) |
7. |
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes |
8. |
Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138) |
9. |
Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) |
10. |
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105) |
11. |
Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29) |
12. |
Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100) |
13. |
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111) |
14. |
Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87) |
15. |
Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98) |
16. |
Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid. |
TEIL B
Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens
17. |
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen |
18. |
Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung |
19. |
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe |
20. |
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) |
21. |
Übereinkommen über die biologische Vielfalt |
22. |
Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit |
23. |
Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
24. |
Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961) |
25. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971) |
26. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) |
27. |
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko). |