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Document 32005R0980

    Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

    ABl. L 169 vom 30.6.2005, p. 1–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 239M vom 10.9.2010, p. 256–298 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/980/oj

    30.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 980/2005 DES RATES

    vom 27. Juni 2005

    über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.

    (2)

    Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 (3) in Einklang stehen.

    (3)

    In einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.

    (4)

    Diese Verordnung ist die erste Verordnung zur Umsetzung dieser Leitlinien. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2008 gelten.

    (5)

    Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer Lage berücksichtigen.

    (6)

    Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.

    (7)

    Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird. Dementsprechend sollten Entwicklungsländer, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind, und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, von zusätzlichen Zollpräferenzen profitieren. Diese Präferenzen sind so konzipiert, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung werden daher Wertzölle sowie spezifische Zölle (es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert) für die begünstigten Länder ausgesetzt. Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sollte ausnahmsweise vor Inkrafttreten der Verordnung insgesamt gelten, um der WTO-Entscheidung über die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels Rechnung zu tragen.

    (8)

    Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden.

    (9)

    Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen in Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.

    (10)

    Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

    (11)

    Die Präferenzen sollten auch weiter je nach Empfindlichkeit der Waren differenziert werden, wobei zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden wird, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.

    (12)

    Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

    (13)

    Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 % des Meistbegünstigungszollsatzes herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden.

    (14)

    Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 Euro oder weniger ergibt, da die für die Einziehung erforderlichen Kosten die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.

    (15)

    Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

    (16)

    Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.

    (17)

    Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) niederlegt sind, finden auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen Empfängern zugute kommen.

    (18)

    Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in den in Anhang III aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind, einschließen, um die Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und um sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.

    (19)

    Auf Grund der politischen Lage in Myanmar sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar weiter in Kraft bleiben.

    (20)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

    HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    (1)   Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft (nachstehend „Schema“ genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2008.

    (2)   Diese Verordnung umfasst:

    a)

    eine allgemeine Regelung,

    b)

    eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung,

    c)

    eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

    Artikel 2

    Die begünstigten Länder, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 3

    (1)   Ein begünstigtes Land ist aus dem Schema zu streichen, wenn es von der Weltbank drei Jahre hintereinander als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, und wenn der Wert der Einfuhren der fünf größten Abschnitte seiner vom APS gedeckten Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 75 % der gesamten vom APS gedeckten Einfuhren des begünstigen Landes in die Gemeinschaft ausmachen.

    (2)   Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von diesem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I gestrichen.

    (3)   Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I.

    Artikel 4

    Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 5

    (1)   Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

    (2)   Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.

    (3)   Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmunen über die regionale Kumulierung fallen.

    Artikel 6

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

    b)

    „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst.

    c)

    „Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss.

    KAPITEL II

    REGELUNGEN UND ZOLLPRÄFERENZEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Regelung

    Artikel 7

    (1)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

    (2)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

    (3)   Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 (7) auf die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle.

    (4)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

    (5)   Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

    (6)   Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

    (7)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 14, Artikel 21 Absatz 8 und Anhang I Spalte C aufgehoben worden sind.

    ABSCHNITT 2

    Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

    Artikel 8

    (1)   Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Land, auf das die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung findet, werden ausgesetzt.

    (2)   Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif auch Wertzollsätze einschließt. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 werden die spezifischen Zölle auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

    (3)   Für ein begünstigtes Land erstreckt sich die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nicht auf Waren der Abschnitte, für die diese Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte C aufgehoben wurden.

    Artikel 9

    (1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das

    a)

    die in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und

    b)

    mindestens sieben der in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat und

    c)

    sich verpflichtet, die in Anhang III Teil B aufgeführten Übereinkommen, die es bisher noch nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, bis zum 31. Dezember 2008 zu ratifizieren und tatsächlich umzusetzen und

    d)

    sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und

    e)

    als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 3 angesehen wird.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einem Land gewährt werden, das höchstens zwei der sechzehn in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen nicht ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat, sofern

    a)

    sich das betreffende Land bis zum 31. Oktober 2005 förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, sollte festgestellt werden, dass keine Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung besteht, und

    b)

    sich das betreffende Land im Fall der Unvereinbarkeit mit seiner Verfassung förmlich verpflichtet, die übrigen Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2006 zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

    Die Kommission erstattet dem Rat vor Ende 2006 Bericht über die Einhaltung der genannten Verpflichtungen durch das betreffende Land. Der Rat entscheidet darüber, ob diesem Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung über den 1. Januar 2007 hinaus gewährt wird. Die Kommission schlägt dem Rat auf der Grundlage des genannten Berichts gegebenenfalls eine solche Weitergewährung vor.

    (3)   Ein Land gilt als gefährdet, wenn

    a)

    es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und

    b)

    seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

    Zu Grunde zu legen sind die am 1. September 2004 verfügbaren Daten, und zwar als Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.

    (4)   Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.

    Artikel 10

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt und

    b)

    eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllt.

    (2)   Das antragstellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.

    (3)   Die Länder, denen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorläufig die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2005 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2. Die Kommission prüft die Anträge gemäß Artikel 11.

    Artikel 11

    (1)   Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.

    (2)   Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

    (3)   Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

    (4)   Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

    (5)   Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

    ABSCHNITT 3

    Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

    Artikel 12

    (1)   Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

    (2)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

    (3)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.

    (4)   Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

    (5)   Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2 517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74 185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.

    (6)   Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.

    (7)   Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen.

    Artikel 13

    Artikel 12 Absatz 4 und die sich auf die Tarifunterposition 1701 11 10 beziehenden Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 gelten nicht für in den französischen überseeischen Departements in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren mit Ursprung in den Ländern, denen in diesem Abschnitt genannte Präferenzen gewährt werden.

    ABSCHNITT 4

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 14

    (1)   Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2004 neuesten verfügbaren Daten zufolge, drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigt. Für jeden der Abschnitte XI Buchstabe a und XI Buchstabe b liegt der Schwellenwert bei 12,5 %.

    (2)   Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt.

    (3)   Die Streichung von Abschnitten aus dem Schema gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.

    (4)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.

    (5)   Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.

    (6)   Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die COMEXT-Statistiken herangezogen.

    Artikel 15

    (1)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter Wertzollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

    (2)   Beläuft sich ein nach diesem Kapitel herabgesetzter spezifischer Zollsatz einer bestimmten Einfuhrzollanmeldung für eine Maßeinheit auf 2 Euro oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

    (3)   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

    KAPITEL III

    VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN

    ABSCHNITT 1

    Vorübergehende Rücknahme

    Artikel 16

    (1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden:

    a)

    ausgehend von den Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den in Anhang III Teil A aufgeführten Übereinkommen niedergelegt sind;

    b)

    Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;

    c)

    bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche;

    d)

    bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken, die negative Auswirkungen auf die betreffende Branche in der Gemeinschaft haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgegangen ist. Bei solchen im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren unlauteren Praktiken wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden;

    e)

    bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen für den Schutz und die Bewirtschaftung von Fischereibeständen, denen die Gemeinschaft angehört.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung für alle oder bestimmte in diese Regelung einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

    (3)   Bei Waren, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 384/96 (8) oder (EG) Nr. 2026/97 (9) Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen.

    Artikel 17

    (1)   Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei systematischer Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der Regelungen des Artikels 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen, vorübergehend zurückgenommen werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land:

    a)

    der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

    b)

    die Gemeinschaft bei der nachträglichen Ursprungsprüfung auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

    c)

    die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind;

    d)

    geeignete Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

    e)

    die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, wenn das Land diese in Anspruch nimmt.

    f)

    die Gemeinschaft bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, unterstützt. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der Präferenzregelungen dieser Verordnung den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.

    (3)   Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

    den Ausschuss unterrichtet,

    die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt,

    im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.

    Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß diesem Absatz, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Ausschuss darüber.

    (4)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Absatz 3 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

    (5)   Der Zeitraum der Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren zu verlängern.

    (6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzen oder eine Verlängerung der Aussetzung rechtfertigen können.

    Artikel 18

    (1)   Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen, die binnen eines Monats stattfinden sollten.

    (2)   Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

    Artikel 19

    (1)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (2)   Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

    (3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

    (4)   Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

    (5)   Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (6)   Die Untersuchung sollte innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

    Artikel 20

    (1)   Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

    (2)   Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

    (3)   Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

    (4)   Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

    (5)   Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen.

    ABSCHNITT 2

    Schutzklausel

    Artikel 21

    (1)   Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

    (2)   Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (3)   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

    (4)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

    Marktanteil,

    Produktion,

    Lagerbestände,

    Produktionskapazität,

    Konkurse,

    Rentabilität,

    Kapazitätsauslastung,

    Beschäftigung,

    Einfuhren,

    Preise.

    (5)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des Ausschusses nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren verlängern.

    (6)   Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

    (7)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

    (8)   Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,

    a)

    um mindestens 20 % in der Menge (Volumen) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr steigen oder

    oder

    b)

    während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen,

    hebt die Kommission jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des Ausschusses die in den Artikeln 7 und 8 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf. Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 12 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 14 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von der Aufhebung der Präferenzen. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Artikel 22

    Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

    Artikel 23

    (1)   Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

    ABSCHNITT 3

    Überwachungsmaßnahmen im Agrarbereich

    Artikel 24

    Die Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in begünstigten Ländern können zur Verhinderung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission beschließt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates, auf welche Waren diese Überwachungsliste Anwendung findet.

    Alle in Artikel 21 genannten Fristen, die zwei Monate übersteigen, werden in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt,

    wenn das begünstigte Land die Ursprungsregeln nicht beachtet oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 17 nicht gewährt; oder

    wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.

    ABSCHNITT 4

    Gemeinsame Bestimmung

    Artikel 25

    Die Anwendung von Schutzklauseln im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 37 des Vertrags oder im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik nach Artikel 133 des Vertrags oder aller anderen gegebenenfalls anwendbaren Schutzklauseln bleibt von den Bestimmungen dieses Kapitels unberührt.

    KAPITEL IV

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 26

    Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

    a)

    Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;

    b)

    Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;

    c)

    Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;

    d)

    Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;

    e)

    Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.

    Artikel 27

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenenfalls TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (11) aufzuschlüsseln.

    (2)   Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 3 genannten Waren.

    (3)   Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0803 00 19, der Tarifnummern 0603, 1006, 1701, 1704 und 6403 sowie der KN-Codes 1604 14, 1604 19 31, 1604 19 39, 1604 20 70, 2002 90 und 2103 20, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind.

    Artikel 28

    (1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)   Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

    (3)   Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

    (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

    (5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    (6)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    KAPITEL V

    SCHLUSS-UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    Verweisungen in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates (12) auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 (13) und (EG) Nr. 1256/96 (14) des Rates gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Verweisungen in den Verordnungen (EG) Nr. 1381/2002 (15) und (EG) Nr. 1401/2002 (16) der Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 30

    (1)   Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf.

    (2)   Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LUX


    (1)  Stellungnahme vom 9. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 9. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  „Differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer“, GATT-Beschluss vom 28. November 1979 (L/4903).

    (4)  ABl. L 253 vom. 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 1).

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, 31.12.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar (ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995- 1998 (ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2820/1998 (ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission von 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 14).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2008/09 (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 42).


    ANHANG I

    Liste der Länder (1) und Gebiete, für die das allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt

    Spalte A

    :

    Ländercode gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

    Spalte B

    :

    Ländername

    Spalte C

    :

    Abschnitte, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 14)

    Spalte D

    :

    Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 12)

    Spalte E

    :

    Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Regieren gilt (Artikel 8)


    A

    B

    C

    D

    E

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

     

    AF

    Afghanistan

     

    X

     

    AG

    Antigua und Barbuda

     

     

     

    AI

    Anguilla

     

     

     

    AM

    Armenien

     

     

     

    AN

    Niederländische Antillen

     

     

     

    AO

    Angola

     

    X

     

    AQ

    Antarktis

     

     

     

    AR

    Argentinien

     

     

     

    AS

    Amerikanisch-Samoa

     

     

     

    AW

    Aruba

     

     

     

    AZ

    Aserbaidschan

     

     

     

    BB

    Barbados

     

     

     

    BD

    Bangladesch

     

    X

     

    BF

    Burkina Faso

     

    X

     

    BH

    Bahrain

     

     

     

    BI

    Burundi

     

    X

     

    BJ

    Benin

     

    X

     

    BM

    Bermuda

     

     

     

    BN

    Brunei Darussalam

     

     

     

    BO

    Bolivien

     

     

    X

    BR

    Brasilien

    A-IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe.

     

     

    A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.

    BS

    Bahamas

     

     

     

    BT

    Bhutan

     

    X

     

    BV

    Bouvetinsel

     

     

     

    BW

    Botsuana

     

     

     

    BY

    Belarus

     

     

     

    BZ

    Belize

     

     

     

    CC

    Kokosinseln

     

     

     

    CD

    Kongo, Demokratische Republik

     

    X

     

    CF

    Zentralafrikanische Republik

     

    X

     

    CG

    Kongo

     

     

     

    CI

    Côte d'Ivoire

     

     

     

    CK

    Cookinseln

     

     

     

    CL

    Chile

     

     

     

    CM

    Kamerun

     

     

     

    CN

    Volksrepublik China

    A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.

     

     

    A-VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus.

    A-VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen.

    A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren; Korbmacherwaren.

    A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.

    A-XI Buchstabe a Spinnstoffe und A-XI Buchstabe b Waren daraus.

    A-XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; Waren aus Menschenhaaren.

    A-XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren.

    A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

    A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.

    A-XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- der Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.

    A-XVII Beförderungsmittel.

    A-XVIII Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte.

    A-XX Verschiedene Waren.

    CO

    Kolumbien

     

     

    X

    CR

    Costa Rica

     

     

    X

    CU

    Kuba

     

     

     

    CV

    Kap Verde

     

    X

     

    CX

    Weihnachtsinsel

     

     

     

    DJ

    Dschibuti

     

    X

     

    DM

    Dominica

     

     

     

    DO

    Dominikanische Republik

     

     

     

    DZ

    Algerien

    A-V Mineralische Stoffe.

     

     

    EC

    Ecuador

     

     

    X

    EG

    Ägypten

     

     

     

    ER

    Eritrea

     

    X

     

    ET

    Äthiopien

     

    X

     

    FJ

    Fidschi

     

     

     

    FK

    Falklandinseln

     

     

     

    FM

    Föderierte Staaten von Mikronesien

     

     

     

    GA

    Gabun

     

     

     

    GD

    Grenada

     

     

     

    GE

    Georgien

     

     

    X

    GH

    Ghana

     

     

     

    GI

    Gibraltar

     

     

     

    GL

    Grönland

     

     

     

    GM

    Gambia

     

    X

     

    GN

    Guinea

     

    X

     

    GQ

    Äquatorialguinea

     

    X

     

    GS

    Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

     

     

     

    GT

    Guatemala

     

     

    X

    GU

    Guam

     

     

     

    GW

    Guinea-Bissau

     

    X

     

    GY

    Guyana

     

     

     

    HM

    Heard und McDonaldinseln

     

     

     

    HN

    Honduras

     

     

    X

    HT

    Haiti

     

    X

     

    ID

    Indonesien

    A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.

     

     

    A-IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren.

    IN

    Indien

    A-XI Buchstabe a Spinnstoffe

    A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

     

     

    IO

    Britisches Territorium im Indischen Ozean

     

     

     

    IQ

    Irak

     

     

     

    IR

    Iran

     

     

     

    JM

    Jamaika

     

     

     

    JO

    Jordanien

     

     

     

    KE

    Kenia

     

     

     

    KG

    Kirgisistan

     

     

     

    KH

    Kambodscha

     

    X

     

    KI

    Kiribati

     

    X

     

    KM

    Komoren

     

    X

     

    KN

    St Kitts und Nevis

     

     

     

    KW

    Kuweit

     

     

     

    KY

    Kaimaninseln

     

     

     

    KZ

    Kasachstan

     

     

     

    LA

    Laos

     

    X

     

    LB

    Libanon

     

     

     

    LC

    St. Lucia

     

     

     

    LK

    Sri Lanka

     

     

    X

    LR

    Liberia

     

    X

     

    LS

    Lesotho

     

    X

     

    LY

    Libyen

     

     

     

    MA

    Marokko

     

     

     

    MD

    Moldau

     

     

     

    MG

    Madagaskar

     

    X

     

    MH

    Marshallinseln

     

     

     

    ML

    Mali

     

    X

     

    MM

    Myanmar

     

    X

     

    MN

    Mongolei

     

     

    X

    MO

    Macau

     

     

     

    MP

    Nördliche Marianen

     

     

     

    MR

    Mauretanien

     

    X

     

    MS

    Montserrat

     

     

     

    MU

    Mauritius

     

     

     

    MV

    Malediven

     

    X

     

    MW

    Malawi

     

    X

     

    MX

    Mexiko

     

     

     

    MY

    Malaysia

    A-III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.

     

     

    MZ

    Mosambik

     

    X

     

    NA

    Namibia

     

     

     

    NC

    Neukaledonien

     

     

     

    NE

    Niger

     

    X

     

    NF

    Norfolkinsel

     

     

     

    NG

    Nigeria

     

     

     

    NI

    Nicaragua

     

     

    X

    NP

    Nepal

     

    X

     

    NR

    Nauru

     

     

     

    NU

    Niue

     

     

     

    OM

    Oman

     

     

     

    PA

    Panama

     

     

    X

    PE

    Peru

     

     

    X

    PF

    Französisch-Polynesien

     

     

     

    PG

    Papua-Neuguinea

     

     

     

    PH

    Philippinen

     

     

     

    PK

    Pakistan

     

     

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

     

     

    PN

    Pitcairninseln

     

     

     

    PW

    Palau

     

     

     

    PY

    Paraguay

     

     

     

    QA

    Katar

     

     

     

    RU

    Russische Föderation

    A-VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien.

    A-X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus.

    A-XV Unedle Metalle und Waren daraus.

     

     

    RW

    Ruanda

     

    X

     

    SA

    Saudi-Arabien

     

     

     

    SB

    Salomonen

     

    X

     

    SC

    Seychellen

     

     

     

    SD

    Sudan

     

    X

     

    SH

    St. Helena und zugehörige Gebiete

     

     

     

    SL

    Sierra Leone

     

    X

     

    SN

    Senegal

     

    X

     

    SO

    Somalia

     

    X

     

    SR

    Surinam

     

     

     

    ST

    São Tomé und Principe

     

    X

     

    SV

    El Salvador

     

     

    X

    SY

    Arabische Republik Syrien

     

     

     

    SZ

    Swasiland

     

     

     

    TC

    Turks- und Caicosinseln

     

     

     

    TD

    Tschad

     

    X

     

    TF

    Französische Gebiete im südlichen Indischen Ozean

     

     

     

    TG

    Togo

     

    X

     

    TH

    Thailand

    A-XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen.

     

     

    A-XVII Beförderungsmittel.

    TJ

    Tadschikistan

     

     

     

    TK

    Tokelau

     

     

     

    TL

    Timor-Leste

     

    X

     

    TM

    Turkmenistan

     

     

     

    TN

    Tunesien

     

     

     

    TO

    Tonga

     

     

     

    TT

    Trinidad und Tobago

     

     

     

    TV

    Tuvalu

     

    X

     

    TZ

    Tansania

     

    X

     

    UA

    Ukraine

     

     

     

    UG

    Uganda

     

    X

     

    UM

    Kleinere amerikanische Überseeinseln

     

     

     

    UY

    Uruguay

     

     

     

    UZ

    Usbekistan

     

     

     

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

     

     

     

    VE

    Venezuela

     

     

    X

    VG

    Britische Jungferninseln

     

     

     

    VI

    Amerikanische Jungferninseln

     

     

     

    VN

    Vietnam

     

     

     

    VU

    Vanuatu

     

    X

     

    WF

    Wallis und Futuna

     

     

     

    WS

    Samoa

     

    X

     

    YE

    Jemen

     

    X

     

    YT

    Mayotte

     

     

     

    ZA

    Südafrika

    A-XVII Beförderungsmittel.

     

     

    ZM

    Sambia

     

    X

     

    ZW

    Simbabwe

     

     

     


    (1)  In der Liste können Länder enthalten sein, die vorübergehend von dem APS der EU ausgeschlossen wurden, oder die die Anforderungen der Verwaltungszusammenarbeit nicht erfüllt haben, was eine Voraussetzung dafür ist, dass den Waren Zollpräferenzen gewährt werden können. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.


    ANHANG II

    Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Regelungen gelten

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgeblich sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgeblich. Die Aufnahme von mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegten Bedingungen.

    Die Spalte „empfindlich/ nicht empfindlich“ umfasst die Waren, für die die allgemeine Regelung (Artikel 7) und die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (Artikel 8) gelten. Diese Waren sind entweder mit der Angabe NE (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder E (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) versehen. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    empfindlich/nicht empfindlich

    0101 10 90

    Esel, lebend und andere

    E

     

    Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

     

    0101 90 19

    andere als zum Schlachten

    E

    0101 90 30

    Esel, lebend

    E

    0101 90 90

    Maultiere und Maulesel, lebend

    E

    0104 20 10

    Reinrassige Zuchtziegen, lebend *

    E

    0106 19 10

    Hauskaninchen, lebend

    E

    0106 39 10

    Tauben, lebend

    E

    0205 00

    Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    E

    0206 80 91

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt

    E

    0206 90 91

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

    E

     

    Lebern, gefroren:

     

    0207 14 91

    Von Hühnern

    E

    0207 27 91

    Von Truthühnern

    E

    0207 36 89

    Von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

    E

    0208

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren (1):

    E

    0208 10

    Von Kaninchen oder Hasen

    E

    0208 20 00

    Froschschenkel

    NE

    0208 30 00

    Von Primaten

    E

    0208 40 00

    Von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    E

    0208 50

    Von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    E

    ex 0208 90

    Andere, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 90 55

    E

     

    Fleisch, anderes als von Schweinen und Rindern, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

     

    0210 99 10

    von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    E

    0210 99 59

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    E

    0210 99 60

    Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen

    E

    0210 99 80

    Andere Schlachtnebenerzeugnisse als Geflügellebern

    E

    ex Kapitel 3 (2)

    FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 10 90

    E

    0301 10 90

    Seefische

    NE

    0403 10 51

    Jogurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    E

    0403 10 53

    E

    0403 10 59

    E

    0403 10 91

    E

    0403 10 93

    E

    0403 10 99

    E

    0403 90 71

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    E

    0403 90 73

    E

    0403 90 79

    E

    0403 90 91

    E

    0403 90 93

    E

    0403 90 99

    E

    ex 0405 20

    Milchstreichfette, ausgenommen Waren der Unterposition 0405 20 90

    E

    0407 00 90

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel

    E

    0409 00 00

    Natürlicher Honig (1)

    E

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    Kapitel 5

    WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

    E

    ex Kapitel 6

    LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS, ausgenommen Waren der Unterposition 0604 91 40

    E

    0604 91 40

    Zweige von Nadelgehölzen

    NE

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt

    E

    0703 10

    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

    E

    0703 90 00

    Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    E

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    E

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    E

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    E

    ex 0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

    E

    0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    E

     

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

     

    ex 0709 10 00

    Artischocken, vom 1. Juli bis 31. Oktober

    E

    0709 20 00

    Spargel

    E

    0709 30 00

    Auberginen

    E

    0709 40 00

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    E

    0709 51 00

    Pilze

    E

    0709 59

    E

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    E

    0709 60 99

    Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    E

    0709 70 00

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    E

    0709 90 10

    Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

    E

    0709 90 20

    Mangold und Karde

    E

    0709 90 31

    Oliven zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt *

    E

    0709 90 40

    Kapern

    E

    0709 90 50

    Fenchel

    E

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes)

    E

    0709 90 90

    Andere

    E

    ex 0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren (3)

    E

    ex 0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet; ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90

    E

    ex 0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19

    E

    0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

    E

    0714 20 10

    Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr *

    NE

    0714 20 90

    Süßkartoffeln, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    E

    0714 90 90

    Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Mark des Sagobaums

    NE

     

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

     

    0802 11 90

    Mandeln, andere als bittere, in der Schale

    E

    0802 12 90

    Mandeln, andere als bittere, ohne Schale

    E

    0802 21 00

    0802 22 00

    Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale oder ohne Schale

    E

    0802 31 00

    Walnüsse in der Schale

    E

    0802 32 00

    Walnüsse ohne Schale

    E

    0802 40 00

    Esskastanien (Castanea-Arten)

    E

    0802 50 00

    Pistazien

    NE

    0802 90 50

    Pinienkerne

    NE

    0802 90 60

    Macadamia-Nüsse

    NE

    0802 90 85

    Andere

    NE

    0803 00 11

    Mehlbananen, frisch

    E

    0803 00 90

    Bananen, einschl. Mehlbananen, getrocknet

    E

    0804 10 00

    Datteln, frisch oder getrocknet

    E

    0804 20

    Feigen, frisch oder getrocknet

    E

    0804 30 00

    Ananas, frisch oder getrocknet

    E

    0804 40 00

    Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet

    E

     

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

     

    ex 0805 20

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten: vom 1. März bis 31. Oktober

    E

    0805 40 00

    Pampelmusen und Grapefruit;

    NE

    0805 50 90

    Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    E

    0805 90 00

    Andere

    E

    ex 0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch, vom 1. Januar bis 20. Juli und vom 21. November bis 31. Dezember, andere als der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.), vom 1. bis 31. Dezember

    E

    0806 10 90

    Andere Weintrauben, frisch

    E

    ex 0806 20

    Weintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 getrocknete Sultaninen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

    E

    0807 11 00

    Wassermelonen, frisch

    E

    0807 19 00

    Andere Melonen, frisch

    E

    0808 10 10

    Mostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    E

    0808 20 10

    Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    ex 0808 20 50

    Andere Birnen, frisch, vom 1. Mai bis zum 30. Juni

    E

    0808 20 90

    Quitten, frisch

    E

    ex 0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    0809 20 05

    Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

    E

    ex 0809 20 95

    Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Januar bis 20. Mai und vom 11. August bis 31. Dezember

    E

    ex 0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    E

    ex 0809 40 05

    Pflaumen, vom 1. Januar bis 10. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember

    E

    0809 40 90

    Schlehen

    E

     

    Andere Früchte, frisch:

     

    ex 0810 10 00

    Erdbeeren, vom 1. Januar bis 30. April und vom 1. August bis 31. Dezember

    E

    0810 20

    Himbeeren, Heidelbeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

    E

    0810 30

    Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

    E

    0810 40 30

    Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    E

    0810 40 50

    Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

    E

    0810 40 90

    Andere Früchte der Gattung Vaccinium

    E

    0810 50 00

    Kiwifrüchte

    E

    0810 60 00

    Durian

    E

    0810 90 95

    Andere

    E

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: (4)

    E

    ex 0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30

    E

    0812 90 30

    Papaya-Früchte

    NE

     

    Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

     

    0813 10 00

    Aprikosen/Marillen

    E

    0813 20 00

    Pflaumen

    E

    0813 30 00

    Äpfel

    E

    0813 40 10

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    E

    0813 40 30

    Birnen, getrocknet

    E

    0813 40 50

    Papaya-Früchte, getrocknet

    NE

    0813 40 95

    Andere, getrocknet

    NE

     

    Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806:

     

    0813 50 12

    Von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

    E

    0813 50 15

    Andere

    E

    0813 50 19

    mit Pflaumen

    E

     

    Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:

     

    0813 50 31

    Von tropischen Nüssen

    E

    0813 50 39

    Andere

    E

    0813 50 91

    Andere Mischungen, ohne Feigen oder Pflaumen

    E

    0813 50 99

    Andere

    E

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    NE

    0901 12 00

    Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert

    E

    0901 21 00

    Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert

    E

    0901 22 00

    Kaffee, geröstet, entkoffeiniert

    E

    0901 90 90

    Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

    E

    0902 10 00

    Grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

    NE

    0904 12 00

    Pfeffer der Gattung „Piper“, gemahlen oder sonst zerkleinert

    NE

    0904 20 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    E

    0904 20 90

    Gemahlen oder sonst zerkleinert

    NE

    0905 00 00

    Vanille

    E

    0907 00 00

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    E

    0910 20 90

    Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert

    NE

    0910 40

    Thymian; Lorbeerblätter

    E

    0910 91 90

    Mischungen von Gewürzen, gemahlen oder sonst zerkleinert

    E

    0910 99 99

    andere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen

    E

    ex 1008 90 90

    Reismelde (Quinoa)

    E

    1105

    Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    E

     

    Mehl, Grieß und Pulver

     

    1106 10 00

    Von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    E

    1106 30

    Von Erzeugnissen des Kapitels 8

    E

    1108 20 00

    Inulin

    E

    ex Kapitel 12

    ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1209 21 00, 1209 23 80, 1209 29 50, 1209 29 80, 1209 30 00, ex 1209 91, 1209 99 91, 1210, 1211 90 30, 1212 91 und 1212 99 20

    E

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

     

    1209 21 00

    Samen von Luzernen

    NE

    1209 23 80

    Samen von Schwingel, andere

    NE

    1209 29 50

    Samen von Lupinen

    NE

    1209 29 80

    Andere

    NE

    1209 30 00

    Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    NE

    ex 1209 91

    Samen von Gemüsen ausgenommen solche der Position 1209 91 30

    NE

    1209 99 91

    Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

    NE

    1210

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (1)

    E

    1211 90 30

    Tonkabohnen, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert

    NE

    ex Kapitel 13

    SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 1302 12 00

    E

    1302 12 00

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln

    NE

    1501 00 90

    Geflügelfett, anderes als das der Positionen 0209 oder 1503

    E

    1502 00 90

    Anderes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen

    E

    1503 00 19

    Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken

    E

    1503 00 90

    Andere

    E

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1505 00 10

    Wollfett, roh

    E

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1508

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1511 10 90

    Rohes Öl, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    E

    1511 90

    Andere

    E

    1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1514

    Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    E

    ex 1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10

    E

    1516 20 10

    Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    NE

    1517

    Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    E

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    1521 90 99

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, andere als roh

    E

    1522 00 10

    Degras

    E

    1522 00 91

    Öldrass und Soapstock

    E

    1601 00 10

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Lebern

    E

     

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    1602 20 11

    Gänse- oder Entenleber

    E

    1602 20 19

    E

     

    Von Schweinen:

     

    1602 41 90

    Schinken und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen

    E

    1602 42 90

    Schultern und Teile davon, von anderen Schweinen als Hausschweinen

    E

    1602 49 90

    Andere, einschließlich Mischungen, andere als von Hausschweinen

    E

    1602 50 31

    Von Rindern (1)

    E

    1602 50 39

    E

    1602 50 80

    E

     

    Andere, ausgenommen Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

     

    1602 90 31

    Von Wild oder Kaninchen

    E

    1602 90 41

    Von Rentieren

    E

    1602 90 69

    Andere

    E

    1602 90 72

    E

    1602 90 74

    E

    1602 90 76

    E

    1602 90 78

    E

    1602 90 98

    E

    1603 00 10

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    E

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    E

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    E

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    E

    1702 90 10

    Chemisch reine Maltose

    E

    1704 (5)

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    E

    Kapitel 18

    KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

    E

    ex Kapitel 19

    ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91

    E

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    NE

    1901 90 91

    Kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    NE

    ex Kapitel 20

    ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN, ausgenommen Waren der KN-Codes 2002, 2005 80 00, 2008 20 19, 2008 20 39, ex 2008 40 und ex 2008 70

    E

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (1)

    E

    2005 80 00

    Zuckermais (1)

    E

    ex 2008 40

    Birnen, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 40 11, 2008 40 21, 2008 40 29 und 2008 40 39, für die die Fußnote nicht gilt)

    E

    ex 2008 70

    Pfirsiche, zubereitet oder haltbar gemacht (1) (ausgenommen 2008 70 11, 2008 70 31, 2008 70 39 und 2008 70 59, für die die Fußnote nicht gilt)

    E

    2008 20 19

    Ananas mit Zusatz von Alkohol

    NE

    2008 20 39

    NE

    ex Kapitel 21

    VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20, 2102 20 19, 2106 10, 2106 90 30, 2106 90 51, 2106 90 55 und 2106 90 59

    E

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

    NE

    2102 20 19

    andere Hefen, nicht lebend

    NE

    ex Kapitel 22

    GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10, 2207 und 2208 40

    E

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (1)

    E

    2302 50 00

    Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

    E

    2307 00 19

    Anderer Weintrub/Weingeläger

    E

     

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2308 00 19

    Anderer Traubentrester

    E

    2308 00 90

    Andere

    NE

    2309 10 90

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

    E

     

    Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art:

     

    2309 90 10

    Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    NE

    2309 90 91

    Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

    E

    2309 90 95

    Andere

    E

    2309 90 97

    E

    Kapitel 24

    TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    E

    2519 90 10

    Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

    NE

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

    NE

    2523

    Hydraulischer Kalk Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    NE

    Kapitel 27

    MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

    NE

    2801

    Fluor, Chlor, Brom und Iod

    NE

    2802 00 00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    NE

    ex 2804

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00

    NE

    2806

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

    NE

    2807

    Schwefelsäure; Oleum:

    NE

    2808 00 00

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    NE

    2809

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

    NE

    2810 00 90

    Boroxidem; Borsäuren, ausgenommen Dibortrioxid

    NE

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    NE

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

    NE

    2813

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

    NE

    2814

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

    E

    2815

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

    E

    2816

    Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

    NE

    2817 00 00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    E

    2818 10

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

    E

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

    E

    2820

    Manganoxide

    E

    2821

    Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

    NE

    2822 00 00

    Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    NE

    2823 00 00

    Titanoxide

    E

    2824

    Bleioxide; Mennige und Orangemennige

    NE

    ex 2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00

    NE

    2825 10 00

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

    E

    2825 80 00

    Antimonoxide

    E

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

    NE

    ex 2827

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00

    NE

    2827 10 00

    Ammoniumchlorid:

    E

    2827 32 00

    Chloride des Aluminiums

    E

    2828

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

    NE

    2829

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

    NE

    ex 2830

    Sulfide; Polysulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00

    NE

    2830 10 00

    Natriumsulfide

    E

    2831

    Dithionite und Sulfoxylate

    NE

    2832

    Sulfite; Thiosulfate

    NE

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

    NE

    ex 2834

    Nitrite; Nitrate, ausgenommen Waren der Unterposition 2834 10 00

    NE

    2834 10 00

    Nitrite

    E

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch nicht chemisch einheitlich

    E

    ex 2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00, 2836 40 00 und 2836 60 00

    NE

    2836 20 00

    Dinatriumcarbonat

    E

    2836 40 00

    Kaliumcarbonate

    E

    2836 60 00

    Bariumcarbonat

    E

    2837

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

    NE

    2838 00 00

    Fulminate, Cyanate und Thiocyanate

    NE

    2839

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

    NE

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

    NE

    ex 2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00

    NE

    2841 61 00

    Kaliumpermanganate

    E

    2842

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

    NE

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

    NE

    ex 2844 30 11

    Andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von an U 235 abgereichertem Uran

    NE

    ex 2844 30 51

    andere als rohe Cermets, Bearbeitungsabfälle und Schrott von Thorium

    NE

    2845 90 90

    Andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten

    NE

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

    NE

    2847 00 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    NE

    2848 00 00

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

    NE

    ex 2849

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30

    NE

    2849 20 00

    Carbide des Siliciums

    E

    2849 90 30

    Carbide des Wolframs

    E

    ex 2850 00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, ausgenommen Waren der Unterposition 2850 00 70

    NE

    2850 00 70

    Silicide

    E

    2851 00

    Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

    NE

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    E

    2904 10 00

    Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    NE

    2904 20 00

    Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    E

    2904 90

    Andere Derivate

    NE

    ex 2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00, 2905 44 und 2905 45 00

    E

    2905 45 00

    Glycerin

    NE

    2906

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2907 11 00

    Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    NE

    2907 12 00

    Kresole und ihre Salze

    NE

    2907 13 00

    Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    NE

    2907 14 00

    Xylenole und ihre Salze

    NE

    2907 15 90

    Naphthole und ihre Salze, ausgenommen 1-Naphthol

    E

    2907 19 00

    Andere

    NE

    2907 21 00

    Resorcin und seine Salze

    NE

    ex 2907 22 00

    Hydrochinon

    E

    ex 2907 22 00

    Andere

    NE

    2907 23 00

    4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

    NE

    2907 29 00

    Andere

    NE

    2908

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

    NE

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    E

    2910

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2911 00 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    ex 2912

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 2912 41 00

    NE

    2912 41 00

    Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

    E

    2913 00 00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

    NE

    ex 2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00, 2914 21 00 und 2914 22 00

    NE

    2914 11 00

    Aceton

    E

    2914 21 00

    Campher

    E

    2914 22 00

    Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

    E

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    E

    ex 2916 11 00

    Acrylsäure

    E

    ex 2916 11 00

    Salze der Acrylsäure

    NE

    2916 12

    Ester der Acrylsäure

    E

    2916 13 00

    Methacrylsäure und ihre Salze

    NE

    2916 14

    Ester der Methacrylsäure

    E

    2916 15 00

    Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    NE

    2916 19

    Andere

    NE

    2916 20 00

    Alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

    NE

    2916 31 00

    Benzoesäure, ihre Salze und Ester

    NE

    2916 32

    Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

    NE

    2916 39 00

    Andere

    NE

    ex 2917

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2917 11 00, 2917 12 10, 2917 14 00, 2917 32 00, 2917 35 00 und 2917 36 00

    NE

    2917 11 00

    Oxalsäure, ihre Salze und Ester

    E

    2917 12 10

    Adipinsäure und ihre Salze

    E

    2917 14 00

    Maleinsäureanhydrid

    E

    2917 32 00

    Dioctylorthophthalate

    E

    2917 35 00

    Phthalsäureanhydrid

    E

    2917 36 00

    Terephthalsäure und ihre Salze

    E

    ex 2918

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2918 14 00, 2918 15 00, 2918 21 00, 2918 22 00 und 2918 29 10

    NE

    2918 14 00

    Citronensäure

    E

    2918 15 00

    Salze und Ester der Citronensäure

    E

    2918 21 00

    Salicylsäure und ihre Salze

    E

    2918 22 00

    O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

    E

    2918 29 10

    Sulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren, ihre Salze und Ester

    E

    2919 00

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2920

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    NE

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

    E

    2922

    Amine mit Sauerstofffunktionen

    E

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch nicht chemisch einheitlich

    NE

    2924 19 00

    Acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Meprobamat)

    E

    2924 21

    Ureine und ihre Derivate, Salze dieser Erzeugnisse

    E

    2924 23 00

    2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

    NE

    2924 29 30

    Paracetamol (INN)

    E

    2924 29 95

    Andere Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion

    E

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

    NE

    ex 2926

    Verbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00

    NE

    2926 10 00

    Acrylnitril

    E

    2927 00 00

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    E

    2928 00 90

    andere organische Derivate des Hydrazins

    NE

    2929 10

    Isocyanate

    E

    2929 90 00

    Andere als Isocyanate

    NE

    2930 10 00

    Organische Thioverbindungen

    NE

    2930 20 00

    NE

    2930 30 00

    NE

    2930 40 90

    Organische Thioverbindungen

    E

    2930 90 13

    E

    2930 90 16

    E

    2930 90 20

    E

    2930 90 70

    E

    2931 00

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    NE

    ex 2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00, 2932 13 00 und 2932 21 00

    NE

    2932 12 00

    2-Furaldehyd (Furfural)

    E

    2932 13 00

    Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

    E

    2932 21 00

    Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

    E

    ex 2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00

    NE

    2933 61 00

    Melamin

    E

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    NE

    2935 00 90

    Andere Sulfonamide

    E

    2938

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    NE

    ex 2940 00 00

    Rhamnose, Raffinose und Mannose

    NE

    ex 2940 00 00

    Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939, andere als Rahmnose, Raffinose und Mannose

    E

    2941 20 30

    Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

    NE

    2942 00 00

    Andere organische Verbindungen

    NE

    3102

    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (1)

    E

    3103 10

    Superphosphate

    E

    3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

    E

    ex 3201 90 90

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether und Ester und andere Derivate ausgenommen Eukalyptustannate, Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen und andere Tannate pflanzlichen Ursprungs

    NE

    3202

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

    NE

    3203 00 90

    Tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

    NE

    3204

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    E

    3205 00 00

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

    NE

    3206

    Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    E

    3207

    Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    NE

    3208

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

    NE

    3209

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

    NE

    3210 00

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

    NE

    3211 00 00

    Zubereitete Sikkative

    NE

    3212

    Pigmente, in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

    NE

    3213

    Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

    NE

    3214

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

    NE

    3215

    Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

    NE

    Kapitel 33

    ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

    NE

    Kapitel 34

    SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

    NE

    3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

    E

    3502 90 90

    Albuminate und andere Albuminderivate

    NE

    3503 00

    Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

    NE

    3504 00 00

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    NE

    3505 10 50

    Veretherte Stärken und veresterte Stärken

    NE

    3506

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    NE

    3507

    Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    Kapitel 36

    PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

    NE

    Kapitel 37

    ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

    NE

    3801

    Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    NE

    3802

    Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

    E

    3803 00 90

    Tallöl, auch raffiniert, ausgenommen roh

    NE

    3804 00

    Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

    NE

    3805

    Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

    NE

    3806

    Kolophonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

    NE

    3807 00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

    NE

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    NE

    ex 3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtenmittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3809 10

    NE

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    NE

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    NE

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    NE

    3813 00 00

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    NE

    3814 00

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    NE

    3815

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    NE

    3816 00 00

    Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

    NE

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902:

    E

    3819 00 00

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    NE

    3820 00 00

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    NE

    3821 00 00

    Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen

    NE

    ex 3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3823 11 00, 3823 13 00 und 3823 19

    E

    3823 11 00

    Stearinsäure

    NE

    3823 13 00

    Tallölfettsäuren

    NE

    3823 19

    Andere

    NE

    ex 3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Waren der Unterposition 3824 60

    NE

    3825

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle, Klärschlamm andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannten Abfälle

    E

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    E

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    E

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    E

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    E

    3905

    Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

    NE

    3906 10 00

    Poly(methylmethacrylat)

    E

    3906 90 60

    Copolyme aus Methylacylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

    NE

    3906 90 90

    Andere

    NE

    ex 3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 3907 10 00, 3907 60 und 3907 99

    NE

    3907 10 00

    Polyacetale

    E

    3907 60

    Poly(ethylenterephthalat)

    E

    3907 99

    Andere Polyester, andere als ungesättigt

    E

    3908

    Polyamide in Primärformen

    E

    3909

    Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

    NE

    3910 00 00

    Silicone in Primärformen

    NE

    3911

    Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    NE

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    NE

    3913

    Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    NE

    3914 00 00

    Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

    NE

    3915

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

    NE

    3916

    Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

    NE

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

    NE

    3918

    Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel:

    NE

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

    NE

    3920

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

    E

    ex 3921

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Unterposition 3921 90 19

    NE

    3921 90 19

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, andere als aus Zellkunststoff, aus Polyester, andere als gewellte Folien und Platten

    E

    3922

    Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

    NE

    ex 3923

    Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 3923 21 00

    NE

    3923 21 00

    Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens

    E

    3924

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

    NE

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    NE

    3926

    Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

    NE

    ex Kapitel 40

    KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 4010

    NE

    4010

    Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

    E

    ex 4104

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19

    E

    ex 4106 31

    4106 32

    Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Erzeugnisse der Unterposition 4106 31 10

    NE

    4107

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    E

     

    Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder:

     

    4112 00 00

    Von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    E

    4113 10 00

    Von Ziegen oder Zickeln, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

    E

    4113 20 00

    Von Schweinen

    NE

    4113 30 00

    Von Kriechtieren

    NE

    4113 90 00

    Andere

    NE

    4114

    Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    E

    4115 10 00

    Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

    E

    4201 00 00

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken, und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    NE

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    E

    4203

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    E

    4204 00

    Waren zu technischen Zwecken, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    NE

    4205 00 00

    Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    NE

    4206

    Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen und Sehnen

    NE

    Kapitel 43

    PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

    NE

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Nadelholz

    NE

    4408

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    NE

    4410

    Spanplatten und ähnliche Platten (z. B. „oriented strand board“-Platten und „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    E

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    E

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    E

    4414 00 10

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    NE

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

    NE

    4418 10

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

    E

    4418 30 10

    E

    4418 20 10

    Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    E

    4420 10 11

    Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

    E

    4420 90 10

    E

    4420 90 91

    E

    4421 90 91

    Andere Waren aus Holz: andere als aus Faserplatten

    NE

    ex Kapitel 45

    KORK UND KORKWAREN, ausgenommen Waren der Position 4503

    NE

    4503

    Waren aus Naturkork

    E

    Kapitel 46

    FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    E

    Kapitel 50

    SEIDE

    E

    ex Kapitel 51

    WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5105

    E

    Kapitel 52

    BAUMWOLLE

    E

    Kapitel 53

    ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

    E

    Kapitel 54

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE

    E

    Kapitel 55

    SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

    E

    Kapitel 56

    WATTE, FILZE UND VLIESSSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

    E

    Kapitel 57

    TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

    E

    Kapitel 58

    SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

    E

    Kapitel 59

    GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

    E

    Kapitel 60

    GEWIRKE UND GESTRICKE

    E

    Kapitel 61

    BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    E

    Kapitel 62

    BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

    E

    Kapitel 63

    ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

    E

    Kapitel 64

    SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

    E

    Kapitel 65

    KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

    NE

    Kapitel 66

    REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

    E

    Kapitel 67

    ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    NE

    Kapitel 68

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

    NE

    Kapitel 69

    KERAMISCHE WAREN

    E

    Kapitel 70

    GLAS UND GLASWAREN

    E

    7113

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    NE

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    NE

    7115 90

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

    NE

    7116 20 19

    Andere

    NE

    7116 20 90

    Ausschließlich Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    NE

    7117

    Fantasieschmuck

    E

    7202

    Ferrolegierungen

    E

    Kapitel 73

    WAREN AUE EISEN ODER STAHL

    NE

    Kapitel 74

    KUPFER UND WAREN DARAUS

    E

    7505 12 00

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen

    NE

    7505 22 00

    Draht, aus Nickellegierungen

    NE

    7506 20 00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen

    NE

    7507 20 00

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel

    NE

    ex Kapitel 76

    ALUMINIUM UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7601

    E

    ex Kapitel 78

    BLEI UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Position 7801

    E

    ex Kapitel 79

    ZINK UND WAREN DARAUS, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903

    E

    ex Kapitel 81

    ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8101 10 00, 8101 94 00, 8102 10 00, 8102 94 00, 8104 11 00, 8104 19 00, 8107 20 00, 8108 20 00, 8108 30 00, 8109 20 00, 8110 10 00, 8112 21 90, 8112 30 20, 8112 51 00, 8112 59 00, 8112 92 und 8113 00 20

    E

    Kapitel 82

    WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

    E

    Kapitel 83

    VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

    E

    ex Kapitel 84

    KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10

    NE

    8401 10 00

    Kernreaktoren

    E

    8407 21 10

    Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge, Außenbordmotoren mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

    E

    ex Kapitel 85

    ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 8516 50 00, 8519, 8520 32 99, 8520 39 90, 8521, 8525, 8527, 8528 12, 8528 21 bis 8528 30, 8529, 8540 11 und 8540 12

    NE

    8516 50 00

    Mikrowellengeräte

    E

    8519

    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    E

    8520 32 99

    Digitalgeräte, andere als Kassettengeräte

    E

    8520 39 90

    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, andere als für Magnetbänder auf Spulen, mit entweder nur einer Bandlaufgeschwindigkeit von 19 cm/s oder mit dieser und anderen niedrigeren Bandlaufgeschwindigkeiten

    E

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

    E

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

    E

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    E

    ex 8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, ausgenommen Waren der Unterposition 8528 13 00, Videomonitore und Videoprojektoren

    E

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

    E

    8540 11

    Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

    E

    8540 12 00

    E

    Kapitel 86

    SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

    NE

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

    NE

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

    E

    8703

    Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    E

    8704

    Lastkraftwagen; Sattel-Straßenzugmaschinen; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge

    E

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    E

    8706 00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

    E

    8707

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    E

    8708

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    E

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    E

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    NE

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    E

    8712 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    E

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    E

    8715 00

    Kinderwagen und Teile davon

    NE

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    NE

    Kapitel 88

    LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

    NE

    Kapitel 89

    WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

    NE

    Kapitel 90

    MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    E

    Kapitel 91

    UHRMACHERWAREN

    E

    Kapitel 92

    MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

    NE

    ex Kapitel 94

    MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9405

    NE

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    E

    ex Kapitel 95

    SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR, ausgenommen Erzeugnisse der Position 9503

    NE

    9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    E

    Kapitel 96

    VERSCHIEDENE WAREN

    NE


    (1)  Für diese Waren gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

    (2)  Für Waren des KN-Codes 0306 13 beträgt der Zollsatz im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung 3,6 %.

    (3)  Für Waren des KN-Codes 0710 80 85 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

    (4)  Für Waren der KN-Codes 0811 10 90 und 0811 20 gilt nicht die in Kapitel II Abschnitt 1 genannte Regelung.

    (5)  Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zollsatz gemäß der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung auf 16 % des Zollwerts begrenzt.


    ANHANG III

    Übereinkommen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt

    TEIL A

    Wesentliche Übereinkommen der Vereinten Nationen und der IAO zu den Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten

    1.

    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)

    2.

    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

    3.

    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)

    4.

    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

    5.

    Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

    6.

    Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC)

    7.

    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

    8.

    Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138)

    9.

    Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182)

    10.

    Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit (Nr. 105)

    11.

    Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)

    12.

    Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Nr. 100)

    13.

    Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111)

    14.

    Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (Nr. 87)

    15.

    Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98)

    16.

    Internationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid.

    TEIL B

    Übereinkommen im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens

    17.

    Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

    18.

    Baseler Konvention über die Kontrolle des Transfers gefährlicher Abfälle über Grenzen und deren Behandlung

    19.

    Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

    20.

    Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)

    21.

    Übereinkommen über die biologische Vielfalt

    22.

    Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

    23.

    Protokoll von Kioto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

    24.

    Einheitsabkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961)

    25.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971)

    26.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988)

    27.

    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (Mexiko).


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