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Document 32005R0771

    Verordnung (EG) Nr. 771/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam

    ABl. L 128 vom 21.5.2005, p. 19–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/771/oj

    21.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/19


    VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2005 DER KOMMISSION

    vom 20. Mai 2005

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung des Verfahrens

    (1)

    Im August 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt), Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Taiwan, Thailand und Vietnam in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

    (2)

    Die Einleitung des Verfahrens erfolgte auf Antrag des „European Industrial Fasteners Institute“ (EIFI) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, deren Produktion an Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion (über 50 %) ausmachte. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   Betroffene Parteien und Kontrollbesuche

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, deren Verband, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, bekanntermaßen betroffene Einführer, Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten die Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Angesichts der Vielzahl der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und Taiwan, der Gemeinschaftshersteller und Einführer war in der Bekanntmachung über die Einleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung für die Feststellung von Dumping und Schädigung vorgesehen.

    (5)

    Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in Vietnam, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen sowie an die Behörden der beiden Länder.

    (6)

    Die Kommission ließ allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zukommen, die folgende Parteien beantworteten: fünf in die Stichprobe einbezogene Ausführer in Taiwan, vier in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller, zwei nicht in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller, zwei ausführende Hersteller in der VR China, jeweils zwei ausführende Hersteller in Indonesien, Malaysia und den Philippinen, vier ausführende Hersteller in Thailand, ein ausführender Hersteller in Vietnam, vier in die Stichprobe einbezogene Einführer, ein Verwender in der Gemeinschaft und ein Zulieferer in der Gemeinschaft.

    (7)

    Ein deutscher Verband von Einführern und Vertriebsgesellschaften, der Fachverband des Schrauben-Großhandels e. V., übermittelte ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme. Alle Parteien, die fristgemäß einen Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (8)

    Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

     

    Gemeinschaftshersteller

    Bontempi Vibo spa, Brescia, Italien,

    Bulnava srl, Milano/Suello, Italien,

    Inox Viti snc, Grumello Del Monte, Italien,

    Reisser Schraubentechnik GmbH, Ingelfingen-Criesbach, Deutschland.

     

    Ausführende Hersteller und verbundene Unternehmen in den Ausfuhrländern

     

    VR China

    Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang.

     

    Indonesien

    PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam;

     

    Malaysia

    Tigges Stainless Steel Fasteners (M) Sdn. Bhd, Ipoh, Chemor,

    Tong Heer Fasteners Co. Sdn., Bhd, Penang.

     

    Philippinen

    Rosario Fasteners Corporation, Cavite,

    Philshin Works Corporation, Cavite;

     

    Taiwan

    Arrow Fasteners Co. Ltd und das mit ihm verbundene Unternehmen Header Plan Co. Inc., Taipei,

    Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan,

    Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung,

    Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd und die mit ihm verbundenen Unternehmen Tong Jou Enterprise Co. Ltd und Winlink Fasteners Co., Ltd, Kaohsiung,

    Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan;

     

    Thailand

    A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya,

    Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn,

    Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn,

    Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn.

     

    Verbundener Einführer in der Gemeinschaft

    Tigges GmbH & Co. KG, Wuppertal, Deutschland.

    (9)

    Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Allgemeines

    (10)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl (nachstehend „VNS“ abgekürzt), d. h. um Bolzen, Muttern und Schrauben aus nicht rostendem Stahl, die dazu dienen, zwei oder mehr Elemente mechanisch miteinander zu verbinden. Schrauben sind Verbindungselemente mit einem äußeren Gewinde auf dem Schaft. Sie können entweder ohne zusätzliche Teile in Holz (Holzschrauben) oder Metallbleche (gewindeformende Schrauben) eingedreht werden, oder sie können zusammen mit einer Mutter und Unterlegscheiben als Bolzen verwendet werden. Sie können viele unterschiedliche Kopfformen (Halbrundkopf-, Hohlkopf-, Flachkopf-, Außensechskantschrauben usw.), Schaftlängen und Durchmesser aufweisen. Der Schaft kann vollständig oder teilweise mit einem Gewinde versehen sein. VNS werden von einer Vielzahl von Abnehmerindustrien für eine breite Palette von Endverwendungen eingesetzt, bei denen Widerstandsfähigkeit gegen witterungsbedingte und chemische Korrosion erforderlich ist und teilweise auch die Hygiene eine entscheidende Rolle spielt, wie bei Ausrüstungen für die Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln und für chemische Betriebe, bei der Herstellung von medizinischen Geräten und öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen, im Schiffbau usw.

    2.   Ware

    (11)

    VNS, d. h. Bolzen, Muttern und Schrauben aus nicht rostendem Stahl, die dazu dienen, zwei oder mehr Elemente mechanisch miteinander zu verbinden, werden gemeinhin den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, 7318 15 70 und 7318 16 30 zugewiesen. Es gibt eine Vielzahl von VNS-Typen, die sich in ihren besonderen materiellen und technischen Eigenschaften sowie in der Güte des verwendeten nicht rostenden Stahls unterscheiden.

    (12)

    Während der Untersuchung wandten Einführer und der deutsche Verband der Einführer und Vertriebsgesellschaften ein, Muttern sollten von der Untersuchung ausgeschlossen werden, da sie nicht in der Gemeinschaft hergestellt würden.

    (13)

    Dieser Einwand wurde berücksichtigt. Während der vorläufigen Untersuchung kamen allerdings Zweifel daran auf, ob Muttern und andere VNS überhaupt als eine einzige Ware angesehen werden können. Zur Klärung dieser Frage musste eine Reihe anderer Aspekte eingehender untersucht werden, so z. B. ob und inwieweit Bolzen und Muttern als zusammengehörende Bestandteile eines Ganzen (System) vertrieben bzw. zusammen entwickelt werden. Ferner wird ebenfalls zu prüfen sein, inwieweit die Gemeinschaftshersteller in der Lage sind, solche Systeme anzubieten. Auf dieser Grundlage wurde vorläufig beschlossen, die Muttern, die gemeinhin dem KN-Code 7318 16 30 zugewiesen werden, nicht in die Definition der betroffenen Ware einzubeziehen.

    (14)

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Einfuhren aus den Philippinen offenbar fast ausschließlich um Einfuhren von Muttern handelt. Deshalb müsste das Verfahren gegenüber den Philippinen eingestellt werden, sollte im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung festgestellt werden, dass Muttern von der Warendefinition auszuschließen sind.

    (15)

    Einige Einführer und der deutsche Verband der Einführer und Vertriebsgesellschaften beantragten, die Warendefinition auf die KN-Codes 7318 15 61 und 7318 15 70, d. h. auf Innensechskantschrauben aus nicht rostendem Stahl und Sechskantschrauben aus nicht rostendem Stahl, zu beschränken, da alle anderen Arten von VNS in der Gemeinschaft nicht in ausreichenden Mengen hergestellt würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diese anderen VNS-Typen durchaus in der Gemeinschaft hergestellt werden. Daher konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

    (16)

    Die Untersuchung ergab, dass außer den Muttern alle anderen Typen unter die Definition von Schrauben im weiteren Sinne fallen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen sowie grundsätzlich gleich verwendet und über dieselben Kanäle vertrieben werden.

    (17)

    Demnach gelten alle verschiedenen VNS-Typen, mit Ausnahme von Muttern mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand und Vietnam, die gemeinhin den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 zugewiesen werden, für die Zwecke dieser Untersuchung vorläufig als eine einzige Ware (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

    3.   Gleichartige Ware

    (18)

    Die Kommission stellte fest, dass die in der VR China, Indonesien, Malaysia, Taiwan, Thailand und Vietnam hergestellten und auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften VNS, die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten VNS und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften VNS die gleichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben. Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass alle diese VNS gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

    C.   STICHPROBENVERFAHREN

    1.   Bildung einer Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China und Taiwan

    (19)

    Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und in Taiwan wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen.

    (20)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit den Kommissionsdienstellen Kontakt aufzunehmen und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihren genauen Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China und Taiwans wurden ebenfalls konsultiert.

    1.1   Vorauswahl der kooperierenden ausführenden Hersteller

    (21)

    Innerhalb der dreiwöchigen Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung meldeten sich lediglich zwei ausführende Hersteller in der VR China und übermittelten die angeforderten Informationen. Unter diesen Umständen beschloss die Kommission, dass eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China nicht notwendig war.

    (22)

    Innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung meldeten sich 49 Unternehmen in Taiwan und übermittelten die angeforderten Informationen. Davon wiesen jedoch nur 37 ausführende Hersteller Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ aus. Die ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausgeführt hatten und sich bereit erklärten, in die Stichprobe einbezogen zu werden, wurden zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt. Elf der zwölf verbleibenden Unternehmen waren entweder Händler oder ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten. Diese Unternehmen können deshalb für eine Dumpingberechnung nicht herangezogen werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei einem der übrigen zwölf Unternehmen um einen ausführenden Hersteller handelte, der ausschließlich Muttern ausführte und deshalb nicht von den vorläufigen Maßnahmen betroffen ist.

    (23)

    Auf die kooperierenden ausführenden Hersteller entfielen rund 78 % aller Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die Gemeinschaft.

    (24)

    Ausführende Hersteller, die sich nicht innerhalb der oben genannten Frist meldeten, wurden als nicht an der Untersuchung mitarbeitende Parteien angesehen.

    1.2   Bildung der Stichprobe

    (25)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Auswahl auf das größte repräsentative Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Dementsprechend wurden fünf ausführende Hersteller aus Taiwan für die Stichprobe ausgewählt. Ihre Ausfuhren machten rund 47 % der Ausfuhren aus Taiwan in die Gemeinschaft aus und entsprachen rund 57 % der Inlandsverkäufe in Taiwan. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die taiwanischen Behörden konsultiert. Sie erhoben keine Einwände.

    (26)

    Den 32 kooperierenden ausführenden Herstellern, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde über die taiwanischen Behörden mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt würden.

    (27)

    An die fünf in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen geschickt, die von allen fristgerecht beantwortet wurden.

    1.3   Individuelle Behandlung

    (28)

    Zwei ausführende Hersteller in Taiwan, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne und gegebenenfalls individueller Zollsätze. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Länder und Parteien sowie des engen Zeitrahmens entschied die Kommission, dass dem Antrag der ausführenden Hersteller in Taiwan auf individuelle Behandlung nicht stattgegeben werden konnte, weil sie eine zu große Belastung darstellen würde und die Untersuchung nicht fristgemäß abgeschlossen werden könnte. Einer der ausführenden Hersteller, die eine individuelle Behandlung beantragten, stellte zudem ausschließlich Muttern her, die, wie oben erwähnt, vorläufig von diesem Verfahren ausgeschlossen sind.

    2.   Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

    (29)

    Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Gemeinschaftshersteller auf, Informationen über die Produktion und die Verkäufe der gleichartigen Ware zu übermitteln.

    (30)

    Acht Gemeinschaftsunternehmen meldeten sich innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung und übermittelten die angeforderten Informationen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission vier Unternehmen in zwei Mitgliedstaaten (drei in Italien, eins in Deutschland) für die Stichprobe aus, da auf diese das größte repräsentative Produktionsvolumen in der Gemeinschaft (ca. 50 %) entfiel, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurde der Verband der Gemeinschaftshersteller konsultiert. Er erhob keine Einwände. Die übrigen vier in Belgien, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich ansässigen Hersteller wurden aufgefordert, bestimmte allgemeine Daten für die Schadensanalyse zur Verfügung zu stellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen sowie zwei weitere Gemeinschaftshersteller arbeiteten mit und sandten die beantworteten Fragebogen fristgerecht zurück. Eines der beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte jedoch ausschließlich eine besondere Art von Muttern her, die vorläufig von der Untersuchung ausgeschlossen sind, so dass dieses Unternehmen bei der weiteren Sachaufklärung nicht mehr berücksichtigt wurde.

    3.   Bildung einer Stichprobe unter den Einführern

    (31)

    Angesichts der Vielzahl der Einführer in der Gemeinschaft wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. Zu diesem Zweck forderte die Kommission die Einführer auf, Informationen über Einfuhren und Verkäufe der betroffenen Ware zu übermitteln.

    (32)

    Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wählte die Kommission fünf Einführer in vier Mitgliedstaaten (zwei in Deutschland, einen in Italien, einen in Schweden und einen im Vereinigten Königreich) für die Stichprobe aus. Zwei der Kommission bekannte Verbände von Einführern wurden konsultiert. Auf diese Einführer entfiel das größte repräsentative Verkaufsvolumen (ca. 37 %) aller der Kommission bekannten Einführer in der Gemeinschaft, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Vier Einführer arbeiteten mit und beantworteten den Fragebogen. Der schwedische Einführer arbeitete nicht mehr mit, und nur zwei Einführer beantworteten den Fragebogen vollständig und übermittelten alle angeforderten Informationen.

    D.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (33)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    1.

    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten.

    2.

    Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet.

    3.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

    4.

    Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

    5.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (34)

    Zwei ausführende Hersteller in der VR China und ein Hersteller in Vietnam beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

    (35)

    Bei einem chinesischen Hersteller handelte es sich um ein neu gegründetes Unternehmen, das noch nicht über geprüfte Abschlüsse oder vergleichbare Unterlagen verfügte. Die Kommission entschied, dass ohne Abschlüsse nicht festzustellen sei, ob die Kriterien 2 und 3 erfüllt sind. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Anforderungen für die MWB nicht erfüllte. Das Unternehmen wurde davon in Kenntnis gesetzt und erhob keine Einwände.

    (36)

    Im Fall des anderen chinesischen ausführenden Herstellers holte die Kommission alle Daten ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle mit dem MWB-Antrag eingereichten Informationen im Rahmen eines Kontrollbesuchs in den Betrieben des Unternehmens.

    (37)

    Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht über eine einzige, klare, nach den IAS geführte und geprüfte Buchführung verfügte. Obwohl die Abschlüsse von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft wurden, gab es dennoch zahlreiche Mängel und Widersprüche. Im Laufe der Untersuchung legte das Unternehmen voneinander abweichende Fassungen vor, die alle gravierende Fehler enthielten, wie z. B. Eröffnungs- und Schlussbilanzen aufeinander folgender Geschäftsjahre, die nicht übereinstimmten (IAS 1), sowie angebliche Änderungen in den Bilanzierungsmethoden, die nicht angemessen durch Angaben in den Abschlüssen (IAS 8) belegt wurden. Es war nicht möglich, wichtige Zahlen, wie die Umsatzzahlen, mit anderen Daten in den Geschäftsunterlagen in Einklang zu bringen. Das Unternehmen behauptete ferner, beträchtliche Gewinne zu machen, obwohl es in Wirklichkeit erhebliche Verluste zu verbuchen schien, wobei die von ihm vorgelegten Abschlüsse zudem keine korrekten, konsolidierten, alle Geschäfte umfassenden Umsatzzahlen enthielten. In den Berichten der Rechnungsprüfer blieben alle diese Probleme unerwähnt.

    Aufgrund dieser Sachlage galt das zweite Kriterium als nicht erfüllt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

    (38)

    Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen betreffend den vietnamesischen Hersteller ein.

    (39)

    Es wurde der Schluss gezogen, dass er das erste Kriterium nicht erfüllte. Insbesondere wurde festgestellt, dass Auslands- und Inlandsverkäufe bestimmten mengenmäßigen Beschränkungen unterlagen. Die Beschränkungen waren in der Geschäfts- und Investitionslizenz, dem Lizenzantrag und in der Gründungsurkunde des Unternehmens festgelegt. Ferner waren sämtliche Fragen der Grundstückspacht in der Geschäfts- und Investitionslizenz des Unternehmens ausdrücklich vom Staat geregelt. Das Unternehmen ist ferner bis zur Fertigstellung der Bauvorhaben und zusätzlich für mehrere Jahre von den Pachtzahlungen befreit. Unter diesen Umständen wurde festgestellt, dass das Unternehmen nicht nachgewiesen hatte, dass seine Geschäftsentscheidungen und seine Kosten auf Marktwerten beruhten und keiner nennenswerten staatlichen Einflussnahme unterlagen.

    (40)

    Hinsichtlich des zweiten Kriteriums wurde der Schluss gezogen, dass die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, da die Jahresabschlüsse für das Jahr 2002 entgegen den IAS nicht rechtzeitig veröffentlicht und nicht ordnungsgemäß geprüft worden waren.

    (41)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

    (42)

    Den betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam sowie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.

    (43)

    Zwei ausführende Hersteller fochten die Entscheidung an und vertraten die Auffassung, ihnen gebühre eine MWB.

    (44)

    Der chinesische ausführende Hersteller argumentierte, die Bilanzierungsmethoden entsprächen den chinesischen Bilanzierungsvorschriften für Unternehmen und der gängigen Praxis.

    (45)

    Nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ist von der Kommission zu prüfen, ob die Abschlüsse der Unternehmen nach den IAS erstellt und geprüft werden. Im Rahmen der MWB-Untersuchung ist es nicht erheblich, ob diese den chinesischen Standards entsprechen oder nicht. Bei einem Kontrollbesuch wird ferner festgestellt, ob gegen allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze verstoßen wurde oder ob wesentliche Abweichungen vorliegen, die ordnungsgemäß dokumentiert und erläutert werden müssen.

    (46)

    Ungeachtet dessen schreibt Artikel 155 des chinesischen Rechnungslegungssystems für gewerbliche Unternehmen eine vollständige, ausführlich erläuterte Buchführung vor. Die fehlenden Belege und Erläuterungen in den Abschlüssen des Unternehmens legen den Schluss nahe, dass die Rechnungsprüfung nicht nur gegen die IAS, sondern auch gegen die chinesischen Rechnungslegungsstandards verstieß.

    (47)

    Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Einwände des chinesischen ausführenden Herstellers nicht gerechtfertigt waren und ihm demzufolge keine MWB gewährt werden konnte.

    (48)

    Der vietnamesische ausführende Hersteller behauptete, das in der Geschäfts- und Investitionslizenz angegebene Verhältnis zwischen den Auslands- und den Inlandsverkäufen sei nicht bindend, sondern lediglich ein Anreiz für besondere steuerliche Vergünstigungen, den die vietnamesische Regierung aus Gründen der Investitionsförderung eingeführt habe. Folglich schreibe keine staatliche Instanz dem Unternehmen vor, wie viel es auf dem Exportmarkt bzw. auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen habe.

    (49)

    Dazu ist anzumerken, dass zwischen den Vorschriften für die Lizenzerteilung und den Vorschriften im Bereich Steuern und Finanzen keine Beziehung besteht. Die Geschäfts- und Investitionslizenz enthielt zudem keinen Hinweis darauf, dass der Anteil der Auslandsverkäufe aus rein steuerlichen Gründen festgelegt wurde.

    (50)

    Hinsichtlich der Grundstückspacht argumentierte das Unternehmen, die vietnamesische Praxis diesbezüglich widerspreche nicht den Grundsätzen der Marktwirtschaft und alle besonderen Vorschriften im Zusammenhang mit der Pachtpolitik seien lediglich Anreize, die die vietnamesische Regierung schaffe, um das Land für ausländische Investoren attraktiver zu machen. Der ausführende Hersteller behauptete, die Pacht selbst sei gewissermaßen eine „Steuer“ und das Land habe er von einem anderen Unternehmen, dem „ursprünglichen Verpächter“, erworben.

    (51)

    Dazu ist zu bemerken, dass es in Vietnam keinen freien Grundstücksmarkt gibt. Laut einer Mitteilung der Regierung, die das Unternehmen vorgelegte, werden Grundstückspreise staatlich festgelegt. Der im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verwendete Begriff des „tatsächlichen Eigentümers“ ist irreführend, da es in Vietnam kein Land in Privateigentum gibt. Das zeigt sich auch darin, dass das Unternehmen auf die an den früheren Pächter gezahlte Entschädigung für das Nutzungsrecht verwies, die allein vom Staat festgelegt wird. Ferner wurde die Behauptung, die Pacht sei eine Art „Steuer“, nicht durch Beweise belegt. In jedem Fall ist das Unternehmen für mehrere Jahre von den Pachtzahlungen befreit (siehe Erwägungsgrund 39).

    (52)

    Hinsichtlich des zweiten Kriteriums argumentierte das Unternehmen, die Rechnungsprüfer hätten zwar festgestellt, dass es seine Jahresabschlüsse für das Jahr 2002 später als nach den IAS vorgeschrieben veröffentlicht habe, diese Abweichung aber vom Finanzministerium genehmigt worden sei.

    (53)

    Diese Behauptung ist nicht durch den Bericht des Rechnungsprüfers belegt. Die Rechnungsprüfer bestätigten im Gegenteil, die Rechnungslegung entspreche den IAS. Der Bericht enthielt weder Vorbehalte in Bezug auf die Abschlüsse noch Erläuterungen, aus denen hervorginge, warum das Unternehmen von der klar definierten IAS-Praxis abwich. Auch die Tatsache, dass die klaren Vorgaben angeblich durch ein Schreiben des Finanzministeriums geändert bzw. gelockert werden konnten, beweist, dass die IAS in der Praxis nicht korrekt angewendet wurden.

    (54)

    Infolgedessen wurde der Schluss gezogen, dass das erste und das zweite Kriterium nicht erfüllt waren und die MWB nicht gewährt werden konnte.

    2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (55)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

    (56)

    Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, beantragten neben der MWB auch die IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

    (57)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung für beide Unternehmen, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

    (58)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass den folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine individuelle Behandlung zu gewähren war:

    Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt,

    Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang.

    (59)

    Der kooperierende ausführende Hersteller in Vietnam beantragte neben der MWB auch die IB für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde.

    (60)

    Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für dieses Unternehmen festgestellt, dass nicht alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllt waren.

    Wie vorstehend für die MWB-Untersuchung dargelegt, ergab die Untersuchung insbesondere, dass das Unternehmen nicht frei über die Ausfuhrmengen entscheiden konnte, sondern diese in der Geschäftslizenz des Unternehmens staatlich festgelegt waren. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen die Anforderungen für die IB nicht erfüllte.

    (61)

    Ferner beantragten zwei weitere vietnamesische ausführende Hersteller fristgerecht eine IB. Eines der Unternehmen sandte jedoch keine vollständige Antwort, das andere beantwortete den Fragebogen gar nicht.

    Beide Unternehmen übermittelten weder die angeforderten Informationen noch andere Erläuterungen. Die Kommission zog deshalb den Schluss, dass diese Unternehmen nicht nachgewiesen hatten, dass sie die Bedingungen zur Gewährung einer IB erfüllten.

    3.   Normalwert

    3.1   Vergleichsland

    (62)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei Ländern, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland zu ermitteln.

    (63)

    In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung wurde Indien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China und Vietnam in Betracht gezogen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien dazu auf, zu dieser Wahl Stellung zunehmen.

    Verschiedene interessierte Parteien schlugen Taiwan, Thailand, die Republik Korea bzw. Italien als Vergleichsländer vor. Die Kommission nahm Kontakt mit den ihr bekannten Unternehmen in Indien auf, das ursprünglich als geeignetes Vergleichsland in Betracht gezogen worden war. Die Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen jedoch nicht und gaben auch sonst keine sachdienlichen Hinweise. Die interessierten Parteien, die die Republik Korea und Italien vorgeschlagen hatten, legten keine weiteren Informationen vor. Diese Länder wurden deshalb nicht als alternative Vergleichsländer in Betracht gezogen.

    Thailand kam als Vergleichsland nicht in Frage, da im Laufe der Untersuchung anhand der Auskünfte der kooperierenden Hersteller deutlich wurde, dass es in Thailand keine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr gab.

    Die Untersuchung ergab hingegen, dass Taiwan, einer der weltweit größten Hersteller der betroffenen Ware, über einen repräsentativen Inlandsmarkt verfügte, auf dem ein ausreichender Wettbewerb durch ein breites Warenspektrum und eine große Anzahl von Anbietern gewährleistet war. Laut den Untersuchungsergebnissen tätigten vier kooperierende ausführende Hersteller in Taiwan, die in die Stichprobe einbezogen wurden, umfangreiche Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr.

    (64)

    Daraus wurde der Schluss gezogen, dass Taiwan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

    3.2   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

    3.2.1   Allgemeine Repräsentativität

    (65)

    Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jedes Ausfuhrland, ob die VNS-Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h., ob die auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen 5 % oder mehr der in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betreffenden Ware entsprachen.

    3.2.2   Vergleichbarkeit der Warentypen

    (66)

    Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dazu wurden folgende Kriterien herangezogen: KN-Code, Art des verwendeten Rohstoffs, DIN-Norm (d. h. Codenummer, unter der die Ware erfasst ist), Durchmesser in Millimetern, Länge in Millimetern.

    3.2.3   Repräsentativität je Warentyp

    (67)

    Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge des Warentyps 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

    3.2.4   Normaler Handelsverkehr

    (68)

    Die Kommission prüfte des Weiteren, ob die Inlandsverkäufe der jeweiligen Unternehmen in den Ausfuhrländern als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

    (69)

    Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt, die im Untersuchungszeitraum ohne Verlust auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden:

    a)

    Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

    b)

    Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe dieses Typs, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

    c)

    Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt weniger als 10 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, und sein Normalwert wurde daher rechnerisch ermittelt.

    3.2.5   Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises

    (70)

    Für die Warentypen, die die untersuchten Unternehmen in die Gemeinschaft ausführten und für die die in Nummer 3.2.3 und Nummer 3.2.4 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des untersuchten Landes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der entsprechenden Ware im UZ ermittelt.

    3.2.6   Rechnerisch ermittelter Normalwert

    (71)

    Für die Warentypen, die unter Nummer 3.2.4 Buchstabe c fallen, sowie für die Warentypen, die von den ausführenden Herstellern nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt der untersuchten Länder verkauft wurden (Nummer 3.2.3), musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im UZ zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des UZ verzeichneten. Soweit erforderlich, wurden die angegebenen Fertigungs- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

    Diejenigen untersuchten Länder, in denen es keine ausführenden Hersteller gab, die die gleichartige Ware oder Ware des gleichen allgemeinen Warentyps während des UZ im normalen Handelsverkehr verkauft hatten, wurde der Normalwert anhand der Fertigungskosten des betreffenden ausführenden Herstellers ermittelt und gegebenenfalls berichtigt. Es wurde vorläufig für angemessen erachtet, die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die vier taiwanische ausführende Hersteller, die mitarbeiteten und in die Stichprobe einbezogen wurden, mit ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZ erzielten, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c zu diesen Fertigungskosten hinzuzurechnen.

    3.2.7   Länder im Übergang zur Marktwirtschaft

    (72)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China und Vietnam auf der Grundlage der geprüften Angaben der Hersteller im Vergleichsland ermittelt, d. h. auf der Grundlage der auf dem taiwanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise, wenn diese als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, oder anhand von rechnerisch ermittelten Normalwerten, wenn keine Verkäufe vergleichbarer Warentypen auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr festgestellt werden konnten.

    Der Normalwert wurde demnach anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt bzw. anhand des für die vier kooperierenden, in die Stichprobe einbezogen Hersteller in Taiwan rechnerisch ermittelten Wertes je Warentyp.

    3.3   Bestimmung des Normalwerts

    a)   Volksrepublik China

    (73)

    Da die VR China keine MWB erhielt, wurde der Normalwert für dieses Land wie in Erwägungsgrund 72 beschrieben ermittelt.

    b)   Indonesien

    (74)

    Die Untersuchung ergab, dass der einzige indonesische kooperierende ausführende Hersteller keine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Der Normalwert musste daher nach der in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt werden.

    (75)

    Ein weiterer ausführende Hersteller aus Indonesien hatte den Fragebogen der Kommission zwar zunächst beantwortet, stellte seine Geschäftstätigkeit jedoch später ein, so dass die Antworten nicht geprüft werden konnten. Daher wurde geschlossen, dass dieses Unternehmen nicht mehr an der Untersuchung mitarbeitete. Das Unternehmen und die indonesischen Behörden wurden von der Entscheidung unterrichtet. Sie äußerten sich nicht dazu.

    c)   Malaysia

    (76)

    Für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller aus Malaysia, die ihren Sitz in Freihandelszonen hatten, ergab die Untersuchung, dass die als Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware angegebenen Verkäufe hauptsächlich in Freihandelszonen oder Zolllager gegangen waren, d. h., es handelte sich um Verkäufe von zur Ausfuhr durch andere unabhängige Parteien bestimmten Waren.

    Infolgedessen wurde der Schluss gezogen, dass für diese ausführenden Hersteller keine repräsentativen Inlandsverkäufe im UZ vorlagen und der Normalwert deshalb nach dem in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden musste.

    d)   Taiwan

    (77)

    Für vier ausführende Hersteller wurde der Normalwert nach dem in den Erwägungsgründen 65 und 71 beschriebenen Verfahren ermittelt.

    (78)

    Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass es sich bei zweien dieser vier kooperierenden ausführenden Hersteller um verbundene Parteien handelte. Diese Unternehmen verkauften die gleichartige Ware sowohl über eine verbundene Vertriebsgesellschaft als auch direkt an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung können Verkäufe, bei denen die Warentypen an eine verbundene Vertriebgesellschaft verkauft werden, gegebenenfalls als nicht im normalen Handelsverkehr getätigte Geschäfte angesehen werden. Aus diesem Grund und um den Normalwert zu ermitteln, wurden die beiden Unternehmen rechtzeitig vor dem Kontrollbesuch aufgefordert, Informationen über die Preise vorzulegen, die die verbundenen Vertriebsgesellschaften dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellten. Vor Ort wurde festgestellt, dass die beiden kooperierenden Hersteller diese Auskünfte nicht geben konnten. Die Vertriebsgesellschaft kaufte die betroffene Ware aus verschiedenen Quellen an, u. a. von den beiden ausführenden Herstellern, und verkaufte sie an Endverwender, Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften. Dennoch war die Vertriebsgesellschaft nicht in der Lage, anhand ihrer Buchführung nachzuweisen, welche Waren von den beiden kooperierenden Herstellern gekauft worden waren, und konnte daher auch die Weiterverkaufspreise für solche, an unabhängige Abnehmer verkaufte Waren nicht nennen.

    Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die über die Vertriebsgesellschaft getätigten Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt bei der Berechnung des Normalwerts unberücksichtigt bleiben sollten, da die übrigen Inlandsverkäufe auch dann noch als repräsentativ angesehen werden konnten.

    (79)

    Die Untersuchung ergab, dass der fünfte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Taiwan keine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte. Der Normalwert wurde deshalb, wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, rechnerisch ermittelt. Im Laufe der Untersuchung wurden jedoch schwerwiegende Unstimmigkeiten in den übermittelten Informationen festgestellt. Erstens teilte das Unternehmen die verschiedenen Typen der betroffenen Ware nicht nach den klaren, von der Kommission vorgegebenen Spezifikationen ein, so dass Vergleiche mit den Inlandsverkäufen anderer Hersteller in Taiwan für eine beträchtliche Anzahl von Warentypen nicht möglich waren. Zweitens konnten die Produktionskosten der betroffenen Ware, wie sie im Fragebogen angegeben waren, bei dem Kontrollbesuch weder mit den Kosten der Waren in der Tabelle des Fragebogens für die Gewinn- und Verlustrechnung noch mit der Buchhaltung des Unternehmens in Einklang zu gebracht werden. Ferner konnte zwischen den Rohstoffkäufen und den angegebenen Produktionskosten je Warentyp keine Verbindung hergestellt werden. Nach dem Kontrollbesuch übermittelte das Unternehmen neue Daten zu den Produktionskosten, die mit den geprüften Informationen nicht übereinstimmten.

    Aus diesem Grund sowie gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass bestimmte Informationen nicht für die Dumpingberechnungen verwendet werden konnten und dass vorläufige Feststellungen zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete die Kommission deshalb berichtigte Produktionskosten für die ausgeführten Warentypen, die auf der Grundlage der verfügbaren Spezifikationen genau bestimmbar waren. Zu diesen Produktionskosten wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und die mit Inlandsverkäufen erzielten Gewinne der vier kooperierenden ausführenden Hersteller in Taiwan addiert.

    e)   Thailand

    (80)

    Die Untersuchung ergab, dass die vier ausführenden Hersteller in Thailand, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatten. Der Normalwert musste daher nach dem in Erwägungsgrund 71 beschriebenen Verfahren rechnerisch ermittelt werden.

    f)   Vietnam

    (81)

    Da den ausführenden Herstellern in Vietnam keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert für dieses Land wie in Erwägungsgrund 72 beschrieben ermittelt.

    4.   Ausfuhrpreis

    a)   Volksrepublik China

    (82)

    Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, führten die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise errechnet, die beim Verkauf der betroffenen Ware tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

    b)   Indonesien

    (83)

    Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der beim Verkauf der betroffenen Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet.

    c)   Malaysia

    (84)

    Im Fall der Direktverkäufe eines ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (85)

    Der andere ausführende Hersteller in Malaysia führte die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer und an ein verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft aus. Für erstere Ausfuhren wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet. Für die Ausfuhren an das verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die Einfuhrware an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. Um allen zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Steuern und Abgaben, sowie den von unabhängigen kooperierenden Einführern in der Regel erzielten Gewinnen Rechnung zu tragen, wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen, damit ein verlässlicher Ausfuhrpreis ermittelt werden konnte.

    d)   Taiwan

    (86)

    Die ausführenden Hersteller verkauften die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über Handelsgesellschaften mit Sitz in Taiwan.

    (87)

    Im Fall von direkten Auslandsverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (88)

    Bei Verkäufen über Vertriebsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betreffenden Hersteller den Vertriebsgesellschaften beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten.

    (89)

    Ein ausführender Hersteller, der die betroffene Ware ebenfalls über Vertriebsgesellschaften in Taiwan verkaufte, war nicht in der Lage, Belege vorzulegen, aus denen der Bestimmungsort der über die Vertriebsgesellschaften verkauften Ware hervorgegangen wäre. Diese Verkäufe blieben deshalb unberücksichtigt, und der Ausfuhrpreis wurde ausschließlich anhand der Direktausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ermittelt.

    e)   Thailand

    (90)

    Die vier ausführenden Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, führten die Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft aus. Der Ausfuhrpreis beruhte deshalb gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf den für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.

    f)   Vietnam

    (91)

    Wie in der Untersuchung zur IB dargelegt, arbeitete nur ein Unternehmen in Vietnam an der Untersuchung mit. Ihm wurde die IB jedoch nicht gewährt. Dieses Unternehmen war auch als Unterauftragnehmer eines verbundenen taiwanischen Unternehmens tätig, das an der Untersuchung mitarbeitete. Das taiwanische Unternehmen war Eigentümer der Rohstoffe und übernahm alle Funktionen im Zusammenhang mit den Auslandsverkäufen. Es war jedoch nicht in der Lage, anhand seiner Abschlüsse nachzuweisen, dass die Preise der Ausfuhren an unabhängige Abnehmer, wie in den Fragebogenantworten des vietnamesischen Unterauftragnehmers angegeben, für Waren galten, die in Vietnam hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Aus diesem Grund konnten diese Preise nicht als Grundlage für die Preise der Ausfuhren aus Vietnam in die Gemeinschaft herangezogen werden. Das Unternehmen wurde davon unterrichtet. Da keine andere Quelle verfügbar war, wurden die Ausfuhrpreise für alle ausführenden Hersteller vorläufig auf der Grundlage der Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt.

    5.   Vergleich

    (92)

    Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

    (93)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantiekosten und Provisionen gewährt.

    6.   Dumpingspannen

    6.1   Allgemeine Methodik

    (94)

    Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 wurden die Dumpingspannen, wie oben dargelegt, je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

    (95)

    Die Dumpingspanne für kooperierende ausführende Hersteller, die sich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung meldeten, aber nicht individuell untersucht wurden, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bestimmt.

    (96)

    Für diejenigen ausführenden Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich selbst gemeldet hatten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt.

    (97)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst festgestellt, in welchem Maße sie mitgearbeitet hatten. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Herstellern über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen.

    (98)

    In den Fällen, in denen das Niveau der Nichtmitarbeit hoch war, d. h. über 20 % lag, wurde es als angemessen angesehen, eine Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller festzulegen, die die höchste Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller überstieg. Es gibt Grund zu der Annahme, dass das niedrige Niveau der Mitarbeit darauf zurückzuführen ist, dass die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land im Allgemeinen in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden ausführenden Hersteller. In diesen Fällen wurde die Höhe der Dumpingspanne deshalb so festgelegt, dass sie der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der meistverkauften repräsentativen Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne entsprach.

    (99)

    Ergab die Untersuchung dagegen ein hohes Maß an Mitarbeit, so wurde es für angemessen angesehen, die Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller in der Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei einem kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land festgestellt wurde, da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass die Dumpingspanne eines nicht kooperierenden ausführenden Herstellers niedriger gewesen sein könnte.

    (100)

    Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die demselben Konzern angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leistet und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne lenken.

    So wurden die beiden verbundenen ausführenden Hersteller in Taiwan, die demselben Konzern angehörten, als eine Einheit angesehen, und dementsprechend wurde für sie nur eine Dumpingspanne ermittelt. Die Kommission beschloss, für diese ausführenden Hersteller zunächst jeweils eine Dumpingspanne zu ermitteln und dann einen gewogenen Durchschnitt dieser Dumpingspannen für den gesamten Konzern festzulegen.

    6.2   Dumpingspannen

    a)   Volksrepublik China

    (101)

    Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China war erheblich (ca. 85 %).

    (102)

    Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

    Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt: 21,5 %,

    Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang: 12,2 %,

    alle übrigen Unternehmen: 27,4 %.

    b)   Indonesien

    (103)

    Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in Indonesien war erheblich (ca. 60 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

    PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam: 9,8 %,

    alle übrigen Unternehmen: 24,6 %.

    c)   Malaysia

    (104)

    Alle ausführenden Hersteller in Malaysia arbeiteten an der Untersuchung mit (100 %). Die vorläufige Untersuchung ergab keine Dumpingspannen für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller (Tigges Stainless Steel Fasteners (M) Sdn. Bhd., Ipoh, Chemor und Tong Heer Fasteners Co. Sdn., Bhd, Pinang). Aus diesem Grund sind keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Malaysia einzuführen. Sollten sich diese Feststellungen im weiteren Verlauf der Untersuchung bestätigten, wird das Verfahren gegenüber Malaysia eingestellt.

    d)   Philippinen

    (105)

    Wie bereits in Erwägungsgrund 14 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass es sich bei den Ausfuhren aus den Philippinen in die Gemeinschaft offenbar ausnahmslos um Ausfuhren von Muttern handelte. Da vorläufig festgelegt wurde, dass Muttern von der Warendefinition auszuschließen sind, wurde keine Dumpingspanne ermittelt; auch sind keine vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Philippinen einzuführen.

    e)   Taiwan

    (106)

    Für einen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Taiwan, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung teilweise anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung blieb diese Dumpingspanne deshalb bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller unberücksichtigt.

    (107)

    Bei zweien der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller handelte es sich um verbundene Unternehmen, weshalb für sie eine einzige Dumpingspanne ermittelt wurde.

    (108)

    Die Nichtmitarbeit der ausführenden Hersteller in Taiwan war erheblich (ca. 22 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

    Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei: 15,2 %,

    Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, T’aoyuan: 18,8 %,

    Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung: 16,1 %,

    Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung: 16,1 %,

    Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan: 11,4 %,

    kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller: 15,8 %,

    alle übrigen Unternehmen: 23,6 %.

    f)   Thailand

    (109)

    Alle ausführenden Hersteller in Thailand arbeiteten an der Untersuchung mit (100 %). Folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wurden ermittelt:

    A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya: 15,9 %,

    Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn: 10,8 %,

    Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn: 14,6 %,

    Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn: 11,0 %,

    alle übrigen Unternehmen: 15,9 %.

    g)   Vietnam

    (110)

    Die vorläufige Dumpingspanne für alle Unternehmen in Vietnam, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf 7,7 %.

    E.   SCHÄDIGUNG

    1.   Gemeinschaftsproduktion

    (111)

    Im Rahmen des Stichprobenverfahrens ergab die Untersuchung, dass die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von sieben Herstellern in der Gemeinschaft hergestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 30). Zwei von ihnen arbeiteten jedoch nicht weiter an der Untersuchung mit. Ferner unterstützten mehrere andere kleinere Hersteller in der Gemeinschaft den Antrag, arbeiteten jedoch ebenfalls nicht an der Untersuchung mit.

    (112)

    Infolgedessen wurde das Volumen der Gemeinschaftsproduktion für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung vorläufig ermittelt, indem die Produktion der sieben Hersteller des Stichprobenverfahrens zu dem Produktionsvolumen der anderen, kleineren nicht kooperierenden Hersteller aus dem Antrag addiert wurde.

    2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (113)

    Die Produktion der fünf in Erwägungsgrund 30 genannten kooperierenden Hersteller bildete 54 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher bilden diese Unternehmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden dementsprechend im Folgenden als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezeichnet. Vier dieser Unternehmen, deren Produktion das größte repräsentative Volumen ausmachte, wurden für die Stichprobe gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt. Sie werden im Folgenden als „in die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet.

    (114)

    Aufgrund des Stichprobenverfahrens wurden die Schadensindikatoren teilweise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzen und teilweise für die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller untersucht. Die Schadensanalyse betreffend Marktanteile, Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen und -wert, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung und Produktivität stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzen. Ansonsten wurden Daten zu den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern verwendet (Transaktionspreise, Investitionen und RoI, Löhne, Rentabilität, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten).

    3.   Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

    3.1   Einleitung

    (115)

    Die Analyse der Mengen- und der Preistrends wurde anhand der Eurostat-Statistiken für die KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 und anhand von Daten aus den geprüften Antworten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Fragebogen vorgenommen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Muttern vorläufig von der Warendefinition ausgeschlossen bleiben. Deshalb wurden die Daten zu dieser Position (KN-Code 7318 16 30) nicht in diese Analyse einbezogen.

    (116)

    Die Daten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den geprüften Antworten der kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen.

    (117)

    Von September 1997 bis Februar 2003 waren Antidumpingmaßnahmen betreffend VNS-Einfuhren aus der VR China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand in Kraft (3).

    3.2   Gemeinschaftsverbrauch

    (118)

    Zur Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware addierte die Kommission

    die Menge aller von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft,

    die Menge der Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware in der Gemeinschaft,

    auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag, die geschätzte Menge der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft.

    Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, stieg der Gemeinschaftsverbrauch der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum um 24 %.

    Verbrauch (in kg)

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Ware und gleichartige Ware

    63 907 918

    70 113 833

    75 854 601

    79 427 756

    Index

    100

    110

    119

    124

    3.3   Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft

    3.3.1   Kumulierung

    (119)

    Die gedumpten VNS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) wurden gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert beurteilt. Die Einfuhren aus Malaysia wurden, wie bereits erwähnt, nicht als gedumpt angesehen, und bei den Einfuhren aus den Philippinen handelte es sich ausschließlich um Muttern, die vorläufig nicht in dieses Verfahren einbezogen wurden. Diese Einfuhren wurden deshalb nicht zusammen mit den gedumpten Einfuhren untersucht. Die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen liegen oberhalb der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 % der Ausfuhrpreise, und das Volumen der Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder liegt gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung oberhalb der Schwelle von 1 % Marktanteil. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern fielen im Bezugszeitraum stetig. Die aus den betroffenen Ländern eingeführten VNS waren ferner in jeder Hinsicht gleichartig: Sie waren austauschbar und wurden in der Gemeinschaft über vergleichbare Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vertrieben und standen somit untereinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten VNS im Wettbewerb. Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass eine kumulierte Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren angemessen ist.

    3.3.2   Volumen, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (120)

    Die Einfuhren der betroffenen Ware nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Im Untersuchungszeitraum waren sie im Vergleich zu 2001 um 96 % gestiegen.

    Durchschnittlicher Einfuhrpreis

    (in EUR je kg)

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Betroffene Ware

    3,53

    2,90

    2,50

    2,41

    Index

    100

    82

    71

    68

    (121)

    Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware sank im Bezugszeitraum kontinuierlich. Das allgemeine Preisniveau lag im Untersuchungszeitraum um 32 % niedriger als im Jahr 2001.

    EG-Marktanteil

    2001

    2002

    2003

    UZ

    Betroffene Ware

    21,9 %

    20,4 %

    29,6 %

    34,5 %

    Index

    100

    93

    135

    158

    (122)

    Der Anteil der betroffenen Länder am Gemeinschaftsmarkt fiel zwischen 2001 und 2002 um 7 %. Ab 2003 intensivierten die betroffenen Länder ihre Tätigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt in kürzester Zeit stark, so dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum insgesamt um 58 % zunahm.

    3.3.3   Preisunterbietung

    (123)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden Preisangaben für den UZ herangezogen. Zu diesem Zweck wurden die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, auf der Stufe ab Werk mit den Verkaufspreisen, die die ausführenden Hersteller der betroffenen Länder ihren unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft fakturierten, auf der Stufe cif Gemeinschaftsgrenze, beide abzüglich Preisnachlässe, Rabatte und Provisionen und Steuern, verglichen.

    (124)

    Dann wurde der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit dem gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf derselben Handelsstufe (Händler/Vertriebsgesellschaften auf dem Gemeinschaftsmarkt) verglichen. Dieser Vergleich wurde getrennt nach Art der VNS und des verwendeten Stahls vorgenommen. Im UZ wickelten die ausführenden Hersteller praktisch alle Verkäufe in die Gemeinschaft über Händler/Vertriebsgesellschaften ab.

    (125)

    Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterbietungsspannen (bis zu 59,2 %), ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ. Anhand dieser Preisunterbietungsspannen wird der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeübte Preisdruck deutlich.

    (126)

    Für die betroffenen Länder wurden die folgenden Preisunterbietungsspannen ermittelt:

    Land

    Preisunterbietungsspanne

    VR China

    von 8,6 bis 59,2 %

    Indonesien

    von 28 bis 31,9 %

    Taiwan

    von 7 bis 38,9 %

    Thailand

    von 13,1 bis 44,4 %

    Vietnam

    28,2 %

    3.4   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    3.4.1   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (127)

    Nach einem Anstieg der Produktion um 31 % im Jahr 2002, der relativ gesehen höher war als jener des Gemeinschaftsverbrauchs, ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück und stabilisierte sich ab 2003 auf einem Niveau, das 15 % über dem des Jahres 2001 lag. Diese Steigerungsrate ist somit geringer als der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs um 24 % im Bezugszeitraum.

    (128)

    Die Zunahme der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 24 %, ebenfalls mit einem Höchststand im Jahr 2002, zeigt, dass die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller sich amortisierten.

    (129)

    Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach einem vorübergehenden leichten Anstieg im Jahr 2002 um insgesamt 7 % zurück.

    3.4.2   Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil und Wachstum

    (130)

    Im Bezugszeitraum stieg das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 %. Nach einem Anstieg um 22 % im Jahr 2002 nahm es allerdings kontinuierlich ab. Dieser Anstieg war zudem erheblich geringer als die Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs um 24 % und erreichte im Bezugszeitraum bei weitem nicht die Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die sich auf 96 % belief.

    (131)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 6 %. Nach einem Rückgang um 13 % zwischen 2001 und 2002 war ein kontinuierlicher Preisanstieg festzustellen.

    (132)

    Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 14 % zurück. Nachdem er sich 2001 und 2002 um 12 % erhöht hatte, schrumpfte er in der Folge stetig. Der Vergleich zwischen der Lage im UZ und der Lage im Jahr 2002 zeigt sogar einen Rückgang von 26 %. In demselben Zeitraum stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stark an.

    (133)

    Über den gesamten Bezugszeitraum stiegen Produktion und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar in absoluten Zahlen, gingen aber ab 2002 zurück. Der Marktanteil sank im Bezugszeitraum, was relativ gesehen, d. h. im Vergleich zu den Wettbewerbern, zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tatsächlich kein Wachstum verzeichnete.

    3.4.3   Rentabilität

    (134)

    Im Bezugszeitraum steigerte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller. Nach geringfügigen Gewinnen im Jahr 2001 verschlechterte sich die Rentabilität bis hin zu einer Verlustsituation im Jahr 2002. Trotz eines Anstiegs der Rentabilität zwischen 2002 und 2003 machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin Verluste. Innerhalb des Bezugszeitraums erreichte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ mit einer durchschnittlichen Gewinnspanne von 4,3 % ihren Höchststand. Auf den ersten Blick mag dies positiv erscheinen, die Situation muss jedoch im Zusammenhang genauer bewertet werden.

    (135)

    Selbst im UZ erzielten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im Durchschnitt nicht die Mindestgewinnspanne von 5 %, die ohne Dumping für angemessen und erreichbar angesehen wird (siehe Erwägungsgrund 178). Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995, d. h. das Niveau von 9,1 % (4) aus der Zeit, bevor die gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt kamen, wurde nicht erreicht.

    (136)

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Verbesserung der Rentabilität im UZ i auf Kosten des Marktanteils ging und ii im Wesentlichen das Ergebnis einer auf Spekulation beruhenden starken Preiserhöhung für den wichtigsten Kostentreiber war. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der Preiserhöhung für nicht rostenden Stahl gerechnet hatte, konnte er höhere Preise für die gleichartige Ware zu erzielen, indem er vorübergehend Lagerbestände an vergleichsweise kostengünstigem nicht rostendem Stahl in der Produktion verwendete, die er sich beschafft hatte, bevor der Preis spekulativ erhöht wurde. Dieser Kostenvorteil schwand jedoch, nachdem die Rohstoffvorräte aufgebraucht worden waren und neuer Stahl zu erheblich höheren Preisen gekauft werden musste. Solche spekulativen Phasen sind ohnehin meist nicht von Dauer und sobald eine Stagnation oder ein Rückgang der Stahlpreise abzusehen ist, setzt der von den Abnehmern, insbesondere größeren Vertriebsgesellschaften mit einer starken Verhandlungsposition, ausgehende massive Preisdruck erneut ein. Demzufolge ist die Rentabilitätssteigerung im Wesentlichen auf sehr günstige, hauptsächlich in der zweiten Phase des UZ herrschende Marktbedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückzuführen und stellte keinen langfristigen Trend dar.

    3.4.4   Lagerbestände

    (137)

    Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum mit 52 % stark ab. Dies lässt sich i durch eine gesteigerte Auftragsproduktion (dabei sind Lagerbestände von geringerer Bedeutung) und ii durch einen Rückgang der Produktion seit 2002 erklären.

    3.4.5   Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (138)

    Zwischen 2001 und 2003 erhöhten die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller ihre Investitionen kontinuierlich, insbesondere um veraltete Maschinen und Anlagen zu modernisieren. Im Vergleich zum Anfang des Bezugszeitraums sanken die Investitionen im UZ um 35 %. Dieser Rückgang im UZ ist jedoch teilweise durch umfangreiche Investitionen in früheren Jahren zu erklären. Investitionen in die Herstellung der gleichartigen Ware sind erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und zu steigern sowie um Umweltschutz- und Sicherheitsstandards zu verbessern.

    (139)

    Die Kapitalrendite (RoI) erhöhte sich im Bezugszeitraum. Dies zeigt i, dass das Management richtige Investitionsentscheidungen fällte, und spiegelt ii das verbesserte Rentabilitätsniveau der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im UZ wider. Wie bereits im Zusammenhang mit der Rentabilitätsanalyse dargelegt, lässt sich die verbesserte Rentabilität vor allem durch besondere, keinem langfristigen Trend folgenden Umstände erklären (spekulative Entwicklung des Stahlpreises im UZ). Die Tatsache, dass ein Teil der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zunehmend gemietete Maschinen für die Herstellung verwendete, erklärt die vergleichsweise besseren Ergebnisse bei der Kapitalrendite im Vergleich zur Rentabilität.

    (140)

    Obwohl sich der Cashflow, den die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller durch die Verkäufe der gleichartigen Ware erzielten, ab 2002 erhöhte, fiel er im Bezugszeitraum um 36 %.

    (141)

    Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zeigen, dass diese keine größeren Schwierigkeiten hatten, sich Kapital zu beschaffen.

    3.4.6   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

    (142)

    2002 stieg die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. In der Zeit danach nahm die Beschäftigung jedoch stetig ab und sank im Bezugszeitraum insgesamt um 5 %. Diese negative Entwicklung fällt mit dem Rückgang der Produktion ab 2002 zusammen.

    (143)

    Die Produktivität, ausgedrückt in kg der Produktion je Beschäftigten, steigerte sich im Bezugszeitraum um 22 %, was die Entschlossenheit und die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigt, seine Wettbewerbsfähigkeit zu aufrechtzuerhalten und zu verbessern.

    (144)

    Die Löhne je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 10 %. Dieser Anstieg zeigt, dass sich Produktivitätssteigerung und Inflationsausgleich bei den Löhnen auszahlten. Ferner sanken die Arbeitskosten in absoluten Zahlen ab 2002.

    3.4.7   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (145)

    Angesichts des Volumens der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.

    (146)

    Bis Anfang 2003 waren Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand in Kraft. Dennoch konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie insbesondere die Entwicklung des Marktanteils, des Verkaufsvolumens und der Beschäftigung zeigen, nicht vollständig von dem früheren Dumping erholen. Besonders deutlich wurde dies nach dem Außerkrafttreten der früheren Antidumpingmaßnahmen.

    3.4.8   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (147)

    Im Bezugszeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowohl seine Produktion als auch das Verkaufsvolumen, er konnte seine Lagerbestände reduzieren und investierte regelmäßig. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten waren gut und auch die Produktivität konnte gesteigert werden. Die Arbeitskosten sanken in absoluten Zahlen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte ferner seine Preise im UZ anheben, um seine Rentabilität und die Kapitalrendite zu verbessern.

    (148)

    Diese positiven Aspekte müssen jedoch im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Preiserhöhungen und Rentabilitätssteigerung gingen in erheblichem Maße auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der im Bezugszeitraum um 14 % und ab 2002 sogar um 26 % zurückging. Als die Abnehmer sich insbesondere wegen der Verfügbarkeit gedumpter Einfuhren zu Billigpreisen für alternative Bezugsquellen entschieden, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht Schritt halten.

    (149)

    Auch hielt das Wachstum der Produktion (15 %) und des Verkaufsvolumens (7 %) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum nicht mit der erheblich günstigeren Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (24 %) Schritt. Der Rückgang der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 5 % erklärt die gesunkenen Arbeitskosten. Hinzu kommt, dass die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller in Bezug auf die Rentabilität nicht als zufrieden stellend angesehen werden kann. Im Bezugszeitraum war diese größtenteils eindeutig unzureichend (Verluste oder unzureichende Gewinnspannen). Obgleich die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller ihre Rentabilität im UZ steigern konnten (Gewinnspanne von 4,3 %), lag sie i nach wie vor unterhalb der Mindestspanne von 5 %, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können, und kann ii weitgehend auf den kurzfristigen Anstieg der Stahlpreise zurückgeführt werden. Diese schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spiegelt sich auch in der Entwicklung des Cashflows wider.

    (150)

    Somit fallen die Indikatoren, die sich negativ entwickelten, insgesamt stärker ins Gewicht als die positiven Trends, weshalb vorläufig der Schluss gezogen wird, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung erlitt.

    F.   SCHADENSURSACHE

    1.   Einleitung

    (151)

    Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (152)

    Die betroffenen Länder haben ihre Marktposition seit 2003 stark ausgebaut. Die Erhöhung ihres Marktanteils um 58 % fällt zeitlich eindeutig mit Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Ferner wuchs das Einfuhrvolumen der betreffenden Länder (um 96 %) weit stärker an als der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (um 24 %). Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lag ab 2003 aufgrund von unlauteren Handelspraktiken in Form von Dumping nach dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und übte somit Preisdruck aus.

    Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass sich die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum äußerst negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere auf seinen Marktanteil und sein Verkaufsvolumen auswirkten.

    3.   Auswirkungen anderer Faktoren

    3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (153)

    Die Einfuhren der untersuchten Ware aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern nahmen insgesamt so stark ab, dass ihr Marktanteil im Bezugszeitraum um 20 % schrumpfte. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus diesen anderen Ländern war zudem im Vergleich zu den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich höher.

    (154)

    Zwei Ausführer machten geltend, die Entwicklung der Einfuhren aus Indien, der Republik Korea und Norwegen widerlege, dass zwischen der etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

    (155)

    Die vorliegenden Daten zu den Einfuhren aus der Republik Korea (UZ: 221 Tonnen zu durchschnittlich 2,72 EUR/kg) und aus Norwegen (UZ: 438 Tonnen zu durchschnittlich 2,89 EUR/kg) können die Schädigung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursacht wurde, aufgrund der geringen Mengen und der Preise jedoch nicht erklären. Außerdem gingen die Einfuhren aus Norwegen im Bezugszeitraum um 36 % zurück.

    (156)

    Allerdings war ab 2003 eine beträchtliche Zunahme (UZ: 1 147,6 Tonnen) der Einfuhren aus Indien zu niedrigen Preisen (durchschnittlich 1,91 EUR/kg) zu beobachten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einfuhren aus Indien im UZ gewisse negative Auswirkungen, insbesondere in Form von Preisdruck, auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten. In Anbetracht des im Vergleich zu den betroffenen Ländern (durchschnittlich 27 400 Tonnen zu 2,41 EUR/kg) verhältnismäßig geringen Volumens der Einfuhren aus Indien wurde der Schluss gezogen, dass sich die Einfuhren aus Indien (Marktanteil im UZ: 1,4 %) nicht stark genug ausgewirkt haben, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu widerlegen. Die Einfuhren aus Indien allein können nicht die beträchtlichen Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den im Vergleich zur Zunahme des Verbrauchs bedeutend geringeren Anstieg des Verkaufsvolumens erklären.

    (157)

    Entgegen den Behauptungen zweier Ausführer ist die Tatsache, dass die Einfuhren aus Indien nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum bis zum UZ als unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung anzusehen waren. Lediglich im UZ nahmen die Einfuhren zu, doch selbst zu diesem Zeitpunkt blieben sie verhältnismäßig gering (1,4 % Marktanteil). Der Kommission lag ferner kein Anscheinsbeweis dafür vor, dass die Einfuhren aus Indien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gedumpt waren.

    (158)

    Nach dem Ausschluss der philippinischen und malaysischen Einfuhren aus dieser Untersuchung wurde außerdem untersucht, ob jene Einfuhren gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sprechen. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Ausschluss der Muttern aus der Warendefinition dazu führte, dass die Einfuhren anderer VNS aus den Philippinen eindeutig unerheblich (UZ: Marktanteil 0,1 %) waren und ein relativ hohes Preisniveau (3,47 EUR/kg) aufwiesen. Demzufolge hätten keine wesentlichen schädigenden Auswirkungen festgestellt werden können. Auch das Volumen der Einfuhren aus Malaysia war geringer, und die Preise der Einfuhren (UZ: 1 456 Tonnen zu 2,70 EUR/kg) lagen durchschnittlich über denen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Außerdem verringerte sich der Marktanteil der Einfuhren aus Malaysia im Bezugszeitraum um 6 %. Es wurde deshalb vorläufig der Schluss gezogen, dass, selbst wenn die malaysischen Einfuhren negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten, diese nicht dazu geführt hätten, die schädigende Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern aufzuheben.

    (159)

    Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen als den betroffenen Ländern nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sprechen.

    3.2   Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs

    (160)

    Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch der untersuchten Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt um 24 %. Daher lässt sich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.

    3.3   Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (161)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist ein wichtiger Wettbewerber für die gleichartige Ware — das zeigt sein Marktanteil — und hat kontinuierlich Investitionen getätigt, um seine Produktion auf dem neuesten Stand zu halten. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum sogar um 22 %. Entgegen den Behauptungen von vier ausführenden Herstellern zeigt die gestiegene Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die zeitlich mit den Investitionen zusammenfiel, dass die Investitionspolitik keine Erklärung für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs ist. Angesichts der Produktivitätssteigerung trugen Investitionen im Gegenteil dazu bei, die Schädigung so gering wie möglich zuhalten. Folglich wurde kein Beweis dafür gefunden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.

    4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (162)

    Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zusammengenommen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Laut den Untersuchungsergebnissen gibt es keine anderen Faktoren, die diesen ursächlichen Zusammenhang entkräfteten.

    G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1.   Einleitung

    (163)

    Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die vorläufige Einführung von Maßnahmen im vorliegenden Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, welche Auswirkungen die Maßnahmen voraussichtlich auf alle von der Untersuchung betroffenen Parteien haben würden. Um feststellen zu können, ob die Einführung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden Fragebogen an Verwender und Einführer der betroffenen Ware und an Lieferanten von Rohstoffen für die Herstellung der gleichartigen Ware gesandt.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (164)

    Die Untersuchung hat gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig und unter fairen Marktbedingungen wettbewerbsfähig ist. Wie oben ausgeführt, verfügt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über beträchtliche freie Produktionskapazitäten zur Herstellung der gleichartigen Ware. Die Nutzung dieser freien Kapazitäten würde zu einer Zunahme der Verkäufe und des Marktanteils, zu mehr Beschäftigung und aufgrund zusätzlicher Größenvorteile schließlich zu einer nachhaltigen angemessenen Rentabilität führen. Solche Verbesserungen werden jedoch insbesondere durch fortwährenden Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verhindert. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Auswirkungen dieses unfairen Preisdrucks entgegenwirken.

    (165)

    Ohne Maßnahmen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin mit Preisunterbietungen und dem dadurch entstehenden Preisdruck mit allen nachteiligen Auswirkungen auf seinen Marktanteil und sein Verkaufsvolumen konfrontiert werden. Auf lange Sicht könnte dies sogar die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.

    3.   Interesse der Einführer/Vertriebsgesellschaften

    (166)

    Als einziges Bindeglied zwischen den Herstellern (in der Gemeinschaft und in Drittländern) und den Verwendern von VNS spielen Einführer/Vertriebsgesellschaften eine ganz besondere Rolle. Aufgrund ihrer Verhandlungsmacht und ihrer Möglichkeiten, große Mengen von VNS zu lagern, haben sie großen Einfluss auf die Preise der VNS.

    (167)

    Vier der in die Stichprobe einbezogenen Einführer/Vertriebsgesellschaften übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Davon waren jedoch nur zwei vollständig. Die Einfuhren dieser beiden Einführer machten rund 14 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ aus. Ferner nahm ein deutscher Verband von Einführern/Vertriebsgesellschaften Stellung. Daraufhin fand eine Anhörung mit den Einführen/Vertriebsgesellschaften und dem Verband statt.

    (168)

    Die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft befürworten die Einführung von Maßnahmen nicht. Nach Aussage der kooperierenden Einführer und ihres Verbandes wird die Einführung von Maßnahmen zu Preiserhöhungen für die Verwender führen, obwohl die betroffene und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte gleichartige Ware nicht immer vergleichbar sind. Außerdem würden sich die Maßnahmen nachteilig auf ihre Geschäftstätigkeit und die Beschäftigten auswirken.

    (169)

    Aus den übermittelten Informationen geht jedoch hervor, dass die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft die untersuchte Ware aus den verschiedensten Quellen in der Gemeinschaft und in Drittländern, auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, beziehen. Da es keine grundlegenden Unterschiede in Qualität oder Warentyp zwischen der aus den betroffenen Ländern eingeführten Ware und der gleichartigen Ware aus anderen Quellen gibt, hätten die Einführer/Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft laut den vorläufigen Untersuchungsergebnissen insbesondere in Anbetracht der großen Zahl alternativer Lieferanten keine Schwierigkeiten, sich die Ware zu beschaffen, falls Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Auch untermauerten die Einführer ihre Behauptung, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung, nicht hinreichend, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Importgeschäft keine arbeitsintensive Tätigkeit ist. Zu dem Argument, die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle werde zu Preiserhöhungen führen, ist zu sagen, dass die Antidumpingmaßnahmen, die von 1997 bis 2003 in Kraft waren, die wirtschaftliche Lage der Einführer/Vertriebsgesellschaften nicht gefährdet haben. Nach den Fragebogenantworten lagen die Gewinnspannen der Einführer im Bezugszeitraum außerdem weit über der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass die durch die Einführung von Maßnahmen entstehenden Preiserhöhungen automatisch an die Verwender weitergegeben würden.

    (170)

    Obwohl die Einführer/Vertriebsgesellschaften die Maßnahmen nicht befürworten, kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen werden, dass kein Vorteil, der sich ihnen böte, wenn keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden, schwerer wöge als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft daran, die unlauteren und schädigenden Handelspraktiken der betroffenen Länder zu unterbinden.

    4.   Interesse der Zulieferer

    (171)

    Um die wahrscheinlichen Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die Zulieferer des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beurteilen, erhielten alle der Kommission bekannten Zulieferer Fragebogen. Insgesamt wurden neun Fragebogen versandt, von denen einer beantwortet zurückgesandt wurde. Dabei handelte es sich um einen Zulieferer, einen Hersteller von nicht rostendem Stahl, der die Einführung von Maßnahmen befürwortete. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zählt zwar nicht zu den wichtigsten Abnehmern dieser Zulieferer, aber der entsprechende Geschäftsbereich trägt dennoch zu deren Beschäftigung und Rentabilität bei. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion der gleichartigen Ware zurückfahren oder gar einstellen würde, müssten die Zulieferer Geschäftseinbußen hinnehmen.

    (172)

    Daher wird, auch in Ermangelung gegenteiliger Informationen, der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Zulieferer läge.

    5.   Interesse von Verwendern und Verbrauchern

    (173)

    Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen oder Informationen von Verbraucherorganisationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung. Aus diesem Grund und da VNS im Wesentlichen bei der nachgelagerten Montage der Waren verwendet werden, beschränkte sich die Analyse auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender. VNS werden in vielen verschiedenen Bereichen verwendet, u. a. in der Automobilindustrie, im Schiffbau, im Baugewerbe, in der chemischen Industrie, der Pharmaindustrie, im medizinischen Sektor und in der Nahrungsmittelindustrie. Es wurden Fragebogen an zwölf bekannte Abnehmer der betroffenen Ware in der Gemeinschaft gesandt. Neben anderen Informationen forderte die Kommission von diesen Unternehmen Stellungnahmen dazu an, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge und wie sich dies auf sie auswirken würde. Ein Hersteller von Triebfahrzeugen beantwortete den Fragebogen. Dieser wies darauf hin, dass auf die untersuchte Ware weniger als ein Prozent der Gesamtkosten der Fertigware entfalle.

    (174)

    Da die Verwender die untersuchte Ware nicht nur aus den betroffenen Ländern, sondern auch aus anderen Quellen beziehen konnten, und in Anbetracht des geringen Einflusses, den VNS auf die Kosten der nachlagerten Produktion haben, konnten keine zwingenden Gründe dafür festgestellt werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Verwender zuwiderlaufen würde.

    6.   Schlussfolgerung

    (175)

    Die Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Interessen ergab vorläufig, dass bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Einführung der Maßnahmen mit dem Ziel, durch die gedumpten Einfuhren verursachte handelsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen.

    H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (176)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft wird es als angemessen angesehen, vorläufige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die Höhe dieser Maßnahmen wurde unter Berücksichtigung der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Dumpingspannen und des für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Betrags festgesetzt.

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (177)

    Die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung wurde je Unternehmen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.

    (178)

    Der nicht schädigende Preis wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % ermittelt. Es wird vorläufig davon ausgegangen, dass dies die Gewinnspanne ist, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Sie entspricht der erreichbaren Gewinnspanne für ähnliche vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Warengruppen, die keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind, also für Verbindungselemente, die nicht unter die KN-Codes der Warendefinition dieser Untersuchung fallen.

    2.   Vorgeschlagener vorläufiger Antidumpingzoll

    (179)

    Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren der betroffenen Länder eingeführt werden sollte. Dieser Zoll ist in Höhe der festgestellten Dumpingspannen oder der Schadensbeseitigungsschwelle festzusetzen, wenn Letztere niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls).

    (180)

    Im Fall von zwei kooperierenden Ausführern (einem in Taiwan und einem in der VR China) ergab die Untersuchung, dass die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne lag. In diesen Fällen sollte der Zoll nicht höher sein, als es zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. In allen anderen Fällen ist der Zoll in Höhe der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Dumpingspanne festzulegen. Daher sollten die vorläufigen Antidumpingzölle für die betroffenen Länder wie folgt festgesetzt werden:

    Land

    Ausführender Hersteller

    Antidumpingzollsatz

    VR China

    Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt

    11,4 %

    Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang

    12,2 %

    Alle übrigen Unternehmen

    27,4 %

    Indonesien

    PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam

    9,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    24,6 %

    Taiwan

    Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei

    15,2 %

    Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan

    8,8 %

    Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung

    16,1 %

    Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung

    16,1 %

    Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan

    11,4 %

    Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

    15,8 %

    Alle übrigen Unternehmen

    23,6 %

    Thailand

    A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya

    15,9 %

    Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn

    10,8 %

    Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn

    14,6 %

    Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn

    11,0 %

    Alle übrigen Unternehmen

    15,9 %

    Vietnam

    Alle Unternehmen

    7,7 %

    (181)

    Die in dieser Verordnung eingeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln damit die während dieser Untersuchung festgestellte Lage der Unternehmen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (182)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Vertriebseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller sachdienlichen Informationen an die Kommission (5) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Auslandsverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Vertriebseinheiten. Die Kommission wird nach Anhörung des beratenden Ausschusses die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren.

    I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (183)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam, die den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61, und 7318 15 70 zugewiesen werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die von den im Anhang aufgeführten taiwanischen Unternehmen hergestellten Waren gilt ein Zollsatz von 15,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode A649).

    (3)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    Land

    Ausführender Hersteller

    Antidumpingzollsatz (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Tengzhou Tengda Stainless Steel Product Co., Ltd, Tengzhou Stadt

    11,4

    A650

    Tong Ming Enterprise (Jiaxing) Co. Ltd, Zhejiang

    12,2

    A651

    Alle übrigen Unternehmen

    27,4

    A999

    Indonesien

    PT. Shye Chang Batam Indonesia, Batam

    9,8

    A652

    Alle übrigen Unternehmen

    24,6

    A999

    Taiwan

    Arrow Fasteners Co. Ltd, Taipei

    15,2

    A653

    Jin Shing Stainless Ind. Co. Ltd, Taoyuan

    8,8

    A654

    Min Hwei Enterprise Co. Ltd, Pingtung

    16,1

    A655

    Tong Hwei Enterprise, Co. Ltd, Kaohsiung

    16,1

    A656

    Yi Tai Shen Co. Ltd, Tainan

    11,4

    A657

    Alle außer den o. g. und den im Anhang aufgeführten Unternehmen

    23,6

    A999

    Thailand

    A.B.P. Stainless Fasteners Co. Ltd, Ayutthaya

    15,9

    A658

    Bunyat Industries 1998 Co. Ltd, Samutsakorn

    10,8

    A659

    Dura Fasteners Company Ltd, Samutprakarn

    14,6

    A660

    Siam Screws (1994) Co. Ltd, Samutsakorn

    11,0

    A661

    Alle übrigen Unternehmen

    15,9

    A999

    Vietnam

    Alle Unternehmen

    7,7

    (4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können betroffene Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Mai 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. C 212 vom 24.8.2004, S. 2.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 393/98 des Rates (ABl. L 50 vom 20.2.1998, S. 1).

    (4)  ABl. L 243 vom 5.9.1997, S. 17, Erwägungsgrund 69.

    (5)

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro J-79 5/17

    Rue de la Loi/Wetstraat 200

    B-1049 Brüssel.


    ANHANG

    (TARIC-Zusatzcode A649)

    A-STAINLESS INTERNATIONAL CO LTD, Taipei

    BOLTUN CORPORATION, Tainan

    CHAEN WEI CORPORATION, Taipei

    CHIAN SHYANG ENT CO LTD, Chung-Li City

    CHONG CHENG FASTENER CORP., Tainan

    DIING SEN FASTENERS & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei

    DRAGON IRON FACTORY CO LTD, Kaohsiung

    EXTEND FORMING INDUSTRIAL CORP. LTD, Lu Chu

    FORTUNE BRIGHT INDUSTRIAL CO LTD, Lung Tan Hsiang

    FWU KUANG ENTERPRISES CO LTD, Tainan

    HSIN YU SCREW ENTERPRISE CO LTD, Taipin City

    HU PAO INDUSTRIES CO LTD, Tainan

    J C GRAND CORPORATION, Taipei

    JAU YEOU INDUSTRY CO LTD, Kangshan

    JOHN CHEN SCREW IND CO LTD, Taipei

    KUOLIEN SCREW INDUSTRIAL CO LTD, Kwanmiao

    KWANTEX RESEARCH INC, Taipei

    LIH LIN ENTERPRISES & INDUSTRIAL CO LTD, Taipei

    LIH TA SCREW CO LTD, Kweishan

    LU CHU SHIN YEE WORKS CO LTD, Kaohsiung

    M & W FASTENER CO LTD, Kaoshsiung

    MULTI-TEK FASTENERS & PARTS MANIFACTURER CORP., Tainan

    NATIONAL AEROSPACE FASTENERS CORP., Ping Jen City

    QST INTERNATIONAL CORP., Tainan

    SEN CHANG INDUSTRIAL CO LTD, Ta-Yuan

    SPEC PRODUCTS CORP., Tainan

    SUMEEKO INDUSTRIES CO LTD, Kaoshiung

    TAIWAN SHAN YIN INTERNATIONAL CO LTD, Kaohsiung

    VIM INTERNATIONAL ENTERPRISE CO LTD, Taichung

    YEA-JANN INDUSTRIAL CO LTD, Kaohsiung

    ZONBIX ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung

    ZYH YIN ENTERPRISE CO LTD, Kaohsiung


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