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Document 32005R0559

Verordnung (EG) Nr. 559/2005 der Kommission vom 12. April 2005 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

ABl. L 94 vom 13.4.2005, p. 26–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/559/oj

13.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 559/2005 DER KOMMISSION

vom 12. April 2005

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt).

(2)

Der Antrag wurde am 28. Februar 2005 von der Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die mehr als 70 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken entfällt.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken, die normalerweise dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden, mit Ursprung in der VR China. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

(4)

Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken, die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandt wurden (nachstehend „untersuchte Ware“ genannt) und die normalerweise dem selben KN-Code zugewiesen werden wie die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll, der auf die aus Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware ausgeweitet wurde (3).

D.   GRÜNDE FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(6)

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung der untersuchten Ware in der Demokratischen Volksrepublik Laos und/oder deren Montage in der Demokratischen Volksrepublik Laos umgangen werden. Es wurden folgende Beweise übermittelt:

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge aufgrund eines maßgeblichen Anstiegs der Einfuhren der untersuchten Ware erheblich geändert, während die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nach der Einführung von Maßnahmen zurückgingen, wofür es außer der Einführung des Zolls ansonsten keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf die Umladung bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China in die Demokratische Volksrepublik Laos und/oder die Montage bestimmter Ringbuchmechaniken in der Demokratischen Volksrepublik Laos zurückzuführen sein.

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen von Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken aus der Demokratischen Volksrepublik Laos an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China getreten.

Ferner liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die untersuchte Ware zu Preisen verkauft wird, die im Vergleich zu dem ursprünglich für bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China ermittelten Normalwert gedumpt sind.

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über die Demokratische Volksrepublik Laos noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(7)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren von bestimmten Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit der Demokratischen Volksrepublik Laos angegeben ist oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(8)

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der Demokratischen Volksrepublik Laos, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der VR China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, oder die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der VR China und den Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Laos Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(9)

Alle interessierten Parteien sollten umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie in dem Antrag genannt sind und gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

(10)

Die Behörden der VR China und die Behörden in der Demokratischen Volksrepublik Laos werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(11)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(12)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(13)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

G.   FRISTEN

(14)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in der Demokratischen Volksrepublik Laos eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(15)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.   NICHTMITARBEIT

(16)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(17)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet um festzustellen, ob die Einfuhren von bestimmten aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Ringbuchmechaniken des KN-Codes ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305100013 und 8305100023), ob als Ursprungserzeugnis der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 eingeführten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China umgehen.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Demokratischen Volksrepublik Laos, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 11.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


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