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Document 32005E0265

    Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP des Rates vom 23. März 2005 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

    ABl. L 81 vom 30.3.2005, p. 50–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 282–284 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 20/02/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/265/oj

    30.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 81/50


    GEMEINSAME AKTION 2005/265/GASP DES RATES

    vom 23. März 2005

    zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 14. Juni 2004 die Bereitschaft der Europäischen Union (EU) erklärt, in der Republik Moldau eine aktivere politische Rolle zu übernehmen.

    (2)

    Am 22. Februar 2005 haben die EU und die Republik Moldau ihre Bereitschaft zu einer umfassenden Zusammenarbeit auf der Grundlage der gemeinsamen Werte bekräftigt, auf denen die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) aufbaut, um die durch diese Politik geschaffenen neuen Möglichkeiten zu nutzen.

    (3)

    Es bedarf eines abgestimmten und kohärenten außenpolitischen Vorgehens der EU in der Republik Moldau.

    (4)

    Daher empfiehlt es sich, einen Sonderbeauftragten der EU für die Republik Moldau zu ernennen —

    HAT FOLGENDE AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Herr Adriaan JACOBOVITS DE SZEGED wird zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Moldau ernannt.

    Artikel 2

    (1)   Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der EU in der Republik Moldau. Zu diesen Zielen gehört,

    a)

    zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Friedensregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen beizutragen;

    b)

    zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau beizutragen;

    c)

    gute und enge Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der EU auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, und wie im ENP-Aktionsplan dargelegt, zu fördern;

    d)

    Unterstützung zu leisten bei der Bekämpfung des Menschenhandels sowie des illegalen Handels mit Waffen und anderen Gütern aus der und über die Republik Moldau;

    e)

    zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region beizutragen;

    f)

    dafür zu sorgen, dass die EU in der Republik Moldau und in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird.

    (2)   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region und arbeitet eng mit dem Vorsitz, den EU-Missionsleitern und der Kommission zusammen.

    Artikel 3

    (1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

    a)

    den Beitrag der EU zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der EU-Politik und in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zu stärken, indem er die EU über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung aufbaut und pflegt;

    b)

    gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der EU zur Umsetzung einer möglichen Friedensregelung mitzuwirken;

    c)

    die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen Akteuren zu entwickeln und zu pflegen und gegebenenfalls die Beratung und Unterstützung der EU anzubieten;

    d)

    an der weiteren Entwicklung der EU-Politik gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere mit Blick auf die Konfliktprävention und -bewältigung, mitzuwirken.

    (2)   Zur Erfüllung seines Mandats verschafft sich der EUSR einen fortwährenden Überblick über alle EU-Aktivitäten, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans.

    Artikel 4

    (1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beträgt 278 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan geltenden Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der EU.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und den Mitgliedstaaten und den Organen mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 8

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 9

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 10

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. August 2005.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 23. März 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


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