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Document 32005R0202

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 202/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz

ABl. L 33 vom 5.2.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 107–108 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/202/oj

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 202/2005 DES RATES

vom 18. Januar 2005

zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 210,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123,

gestützt auf den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom eine gerichtliche Kammer beigeordnet, die als „Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union“ bezeichnet wird und die für Entscheidungen über Streitsachen im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes zuständig ist.

(2)

Artikel 225a Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 140b Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen, dass die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieser Verträge auf die gerichtlichen Kammern Anwendung finden.

(3)

Die Amtsbezüge, die Versorgungsbezüge und die Zulagen des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers dieses Gerichts sollten festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates (2) sollte geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 21 c

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs sowie den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz auch für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

(2)   Das monatliche Grundgehalt des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts für den öffentlichen Dienst entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung der nachstehenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe 16 dritte Dienstaltersstufe (bis zum 30. April 2006: A*16 dritte Dienstaltersstufe) ergibt:

:

Präsident

:

104 %,

:

Mitglieder

:

100 %,

:

Kanzler

:

90 %.

(3)   Die monatliche Aufwandsentschädigung nach Artikel 4 Absatz 3 beträgt für

:

den Präsidenten

:

554 EUR,

:

die Mitglieder

:

500 EUR,

:

den Kanzler

:

400 EUR.

Der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst sowie die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern erhalten zudem für die Dauer ihrer Amtszeit eine monatliche Amtszulage in Höhe von 500 EUR.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.

(2)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 23).


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