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Document 32005D0053

2005/53/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 110)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 22 vom 26.1.2005, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 301–302 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/53(1)/oj

26.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2005

über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 110)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/53/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben gemeinsame Grundsätze und Regelungen für Anlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die nicht der Ausrüstungspflicht nach Kapitel V des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 unterliegen, umgesetzt oder beabsichtigen, es zu tun.

(2)

Die Harmonisierung der Funkdienste soll dazu beitragen, die Sicherheit von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen, insbesondere in Notfällen und bei schwerem Wetter, zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten fordern deshalb dazu auf, solche Schiffe am AIS teilnehmen zu lassen.

(3)

Das AIS-System wird in Kapitel V Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) — An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung — beschrieben.

(4)

In der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sind die Frequenzen 161.975 MHz (AIS1) und 162.025 MHz (AIS2) dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) zugewiesen. Andere dem Schiffsfunkdienst zugeteilte Frequenzen können für das AIS bereitgestellt werden. Sämtliche Funkanlagen, die auf diesen Frequenzen betrieben werden, sollten die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Frequenzen ermöglichen und hinreichende Garantie für eine fehlerfreie Funktion bieten.

(5)

Der Geltungsbereich der Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) (2), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind, beschränkt sich auf Anlagen, deren Installation auf solchen Schiffen vorgesehen ist. Nach der in Fachkreisen vorherrschenden Meinung kann ein hoher Grad von Sicherheit nur dann erreicht werden, wenn alle auf den nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen sowie den entsprechenden Landstationen des AIS-Systems installierten Anlagen einwandfrei funktionieren. Dementsprechend sind gleiche Vorschriften auf alle AIS-Stationen anzuwenden.

(6)

Im Hinblick auf rechtliche Klarheit und Transparenz sollte daher die Entscheidung 2003/213/EG ersetzt werden.

(7)

Diese Entscheidung sollte erst nach einer Übergangsfrist in Kraft treten, die den Herstellern genügend Zeit gibt, ihre Anlagenproduktion in Übereinstimmung mit dieser grundlegenden Anforderung zu bringen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Funkanlagen, die im beweglichen Seefunkdienst gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) oder im beweglichen Seefunkdienst über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, müssen die grundlegenden Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG erfüllen.

Hierzu müssen sie so ausgelegt sein, dass beim Einsatz auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen sowie Landstationen ihre einwandfreie Funktion in der vorgesehenen Umgebung gewährleistet ist, und dass sie allen einschlägigen betrieblichen Anforderungen des AIS-Dienstes entsprechen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2003/213/EG wird mit Wirkung von dem in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 26. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizeprädisent


(1)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46.


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