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Document 32004R2267

    Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

    ABl. L 395 vom 31.12.2004, p. 38–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 449–466 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2005; Aufgehoben durch 32005R1899

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2267/oj

    31.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 395/38


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2267/2004 DES RATES

    vom 20. Dezember 2004

    über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) ist vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

    (2)

    Das derzeit geltende bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juli 2002 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) läuft am 31. Dezember 2004 aus.

    (3)

    Die Europäische Gemeinschaft ist bei Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags in alle Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen ergeben, so dass Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Stahlerzeugnissen mit Drittländern beziehen, jetzt in die handelspolitische Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

    (4)

    In den Vorgesprächen haben beide Vertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie für 2005 und darauf folgende Jahre ein neues Abkommen schließen möchten.

    (5)

    Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für das Jahr 2005 Höchstmengen festgesetzt werden.

    (6)

    Da sich gegenüber 2004 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2005 auf demselben Niveau anzusetzen wie für 2004 und dabei gleichzeitig der EU-Erweiterung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (7)

    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

    (8)

    Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

    (9)

    Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    (10)

    Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

    (11)

    Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für Einfuhren in die Gemeinschaft der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

    2.   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

    3.   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

    4.   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

    Artikel 2

    1.   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Ursprungsbescheinigung nach Anhang II und eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

    2.   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

    3.   Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt wurden. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

    Artikel 3

    1.   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

    2.   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    Artikel 4

    1.   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    2.   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

    3.   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

    4.   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

    5.   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

    6.   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 erteilt.

    7.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

    Artikel 5

    1.   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

    2.   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

    3.   Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

    Artikel 6

    1.   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

    2.   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 7

    1.   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

    2.   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

    Artikel 8

    Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

    Artikel 9

    1.   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenz und ihre Durchschriften sowie die Ursprungsbescheinigung und ihre Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

    2.   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    3.   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    4.   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

    5.   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

    RU

    =

    Russische Föderation

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

    BE

    =

    Belgien

    CZ

    =

    Tschechische Republik

    DK

    =

    Dänemark

    DE

    =

    Deutschland

    EE

    =

    Estland

    EL

    =

    Griechenland

    ES

    =

    Spanien

    FR

    =

    Frankreich

    IE

    =

    Irland

    IT

    =

    Italien

    CY

    =

    Zypern

    LV

    =

    Lettland

    LT

    =

    Litauen

    LU

    =

    Luxemburg

    HU

    =

    Ungarn

    MT

    =

    Malta

    NL

    =

    Niederlande

    AT

    =

    Österreich

    PL

    =

    Polen

    PT

    =

    Portugal

    SI

    =

    Slowenien

    SK

    =

    Slowakei

    FI

    =

    Finnland

    SE

    =

    Schweden

    GB

    =

    Vereinigtes Königreich

    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „4“ für 2004,

    eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

    eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 10

    Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss die Lizenz den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

    Artikel 11

    Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ein Duplikat beantragen. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz muss den Vermerk „duplicate“ (Durchschrift) tragen.

    Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

    Artikel 12

    1.   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

    2.   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

    3.   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

    4.   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

    a)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

    b)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

    c)

    genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s);

    d)

    Ursprungsland;

    e)

    Herkunftsland;

    f)

    die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

    g)

    Reingewicht nach TARIC-Position;

    h)

    cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

    i)

    Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

    j)

    gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

    k)

    Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

    l)

    für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

    m)

    Datum und Unterschrift des Einführers.

    5.   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt worden ist, in einer einzigen Sendung einzuführen.

    Artikel 13

    Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

    Artikel 14

    Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

    Artikel 15

    1.   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

    2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

    Artikel 16

    1.   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

    2.   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    3.   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    4.   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

    5.   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

    6.   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

    7.   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.

    8.   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

    9.   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

    10.   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

    11.   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. VAN GEEL


    (1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

    (2)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 54.

    (3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).


    ANHANG I

    Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

     

    7208 10 00 00

     

    7208 25 00 00

     

    7208 26 00 00

     

    7208 27 00 00

     

    7208 36 00 00

     

    7208 37 00 90

     

    7208 38 00 90

     

    7208 39 00 90

     

    7211 14 00 10

     

    7211 19 00 10

     

    7219 11 00 00

     

    7219 12 10 00

     

    7219 12 90 00

     

    7219 13 10 00

     

    7219 13 90 00

     

    7219 14 10 00

     

    7219 14 90 00

     

    7225 20 00 10

     

    7225 30 10 00

     

    7225 30 90 00

    SA1a. Warm gewalzte Coils zum Wiederausrollen

     

    7208 37 00 10

     

    7208 38 00 10

     

    7208 39 00 10

    SA2. Grobbleche

     

    7208 40 00 10

     

    7208 51 20 10

     

    7208 51 20 91

     

    7208 51 20 93

     

    7208 51 20 97

     

    7208 51 20 98

     

    7208 51 91 10

     

    7208 51 91 90

     

    7208 51 98 10

     

    7208 51 98 91

     

    7208 51 98 99

     

    7208 52 91 10

     

    7208 52 91 90

     

    7208 52 10 00

     

    7208 52 99 00

     

    7208 53 10 00

     

    7211 13 00 00

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

     

    7208 40 00 90

     

    7208 53 90 00

     

    7208 54 00 00

     

    7208 90 00 10

     

    7209 15 00 00

     

    7209 16 10 00

     

    7209 16 90 00

     

    7209 17 10 00

     

    7209 17 90 00

     

    7209 18 10 00

     

    7209 18 91 00

     

    7209 18 99 00

     

    7209 25 00 00

     

    7209 26 10 00

     

    7209 26 90 00

     

    7209 27 10 00

     

    7209 27 90 00

     

    7209 28 10 00

     

    7209 28 90 00

     

    7209 90 00 10

     

    7210 11 00 10

     

    7210 12 20 10

     

    7210 12 80 10

     

    7210 20 00 10

     

    7210 30 00 10

     

    7210 41 00 10

     

    7210 49 00 10

     

    7210 50 00 10

     

    7210 61 00 10

     

    7210 69 00 10

     

    7210 70 10 10

     

    7210 70 80 10

     

    7210 90 30 10

     

    7210 90 40 10

     

    7210 90 80 91

     

    7211 14 00 90

     

    7211 19 00 90

     

    7211 23 30 91

     

    7211 23 80 91

     

    7211 29 00 10

     

    7211 90 00 11

     

    7212 10 10 00

     

    7212 10 90 11

     

    7212 20 00 11

     

    7212 30 00 11

     

    7212 40 20 10

     

    7212 40 20 91

     

    7212 40 80 11

     

    7212 50 20 11

     

    7212 50 30 11

     

    7212 50 40 11

     

    7212 50 61 11

     

    7212 50 69 11

     

    7212 50 90 13

     

    7212 60 00 11

     

    7212 60 00 91

     

    7219 21 10 00

     

    7219 21 90 00

     

    7219 22 10 00

     

    7219 22 90 00

     

    7219 23 00 00

     

    7219 24 00 00

     

    7219 31 00 00

     

    7219 32 10 00

     

    7219 32 90 00

     

    7219 33 10 00

     

    7219 33 90 00

     

    7219 34 10 00

     

    7219 34 90 00

     

    7219 35 10 00

     

    7219 35 90 00

     

    7225 40 12 90

     

    7225 40 90 00

    SA4. Legierte Erzeugnisse

     

    7226 20 00 10

     

    7226 91 20 00

     

    7226 91 91 00

     

    7226 91 99 00

     

    7226 99 00 10

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

     

    7225 40 12 30

     

    7225 40 40 00

     

    7225 40 60 00

     

    7225 99 00 10

    SA6. Kalt gewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

     

    7225 50 00 00

     

    7225 91 00 10

     

    7225 92 00 10

     

    7226 92 00 10

    SB Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

     

    7207 19 80 10

     

    7207 20 80 10

     

    7216 31 10 10

     

    7216 31 10 90

     

    7216 31 90 00

     

    7216 32 11 00

     

    7216 32 19 00

     

    7216 32 91 00

     

    7216 32 99 00

     

    7216 33 10 00

     

    7216 33 90 00

    SB2. Walzdraht

     

    7213 10 00 00

     

    7213 20 00 00

     

    7213 91 10 00

     

    7213 91 20 00

     

    7213 91 41 00

     

    7213 91 49 00

     

    7213 91 70 00

     

    7213 91 90 00

     

    7213 99 10 00

     

    7213 99 90 00

     

    7221 00 10 00

     

    7221 00 90 00

     

    7227 10 00 00

     

    7227 20 00 00

     

    7227 90 10 00

     

    7227 90 50 00

     

    7227 90 95 00

    SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

     

    7207 19 12 10

     

    7207 19 12 91

     

    7207 19 12 99

     

    7207 20 52 00

     

    7214 20 00 00

     

    7214 30 00 00

     

    7214 91 10 00

     

    7214 91 90 00

     

    7214 99 10 00

     

    7214 99 31 00

     

    7214 99 39 00

     

    7214 99 50 00

     

    7214 99 71 10

     

    7214 99 71 90

     

    7214 99 79 10

     

    7214 99 79 90

     

    7214 99 95 10

     

    7214 99 95 90

     

    7215 90 00 10

     

    7216 10 00 00

     

    7216 21 00 00

     

    7216 22 00 00

     

    7216 40 10 00

     

    7216 40 90 00

     

    7216 50 10 00

     

    7216 50 91 00

     

    7216 50 99 00

     

    7216 99 00 10

     

    7218 99 20 00

     

    7222 11 11 00

     

    7222 11 19 00

     

    7222 11 81 10

     

    7222 11 81 90

     

    7222 11 89 10

     

    7222 11 89 90

     

    7222 19 10 00

     

    7222 19 90 00

     

    7222 30 97 10

     

    7222 40 10 00

     

    7222 40 90 10

     

    7224 90 02 89

     

    7224 90 31 00

     

    7224 90 38 00

     

    7228 10 20 00

     

    7228 20 10 10

     

    7228 20 10 91

     

    7228 20 91 10

     

    7228 20 91 90

     

    7228 30 20 00

     

    7228 30 41 00

     

    7228 30 49 00

     

    7228 30 61 00

     

    7228 30 69 00

     

    7228 30 70 00

     

    7228 30 89 00

     

    7228 60 20 10

     

    7228 60 80 10

     

    7228 70 10 00

     

    7228 70 90 10

     

    7228 80 00 10

     

    7228 80 00 90

     

    7301 10 00 00


    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

    VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH VNÚTROŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

     

    BELGIQUE/BELGIË

    Service public fédéral économie, PME, Classes moyennes & énergie

    Administration du potentiel économique

    Politiques d'accès aux marchés, Services Licences

    Rue Général Leman 60

    B-1040 Bruxelles

    Fax: +32-2-230 83 22

    Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

    Bestuur Economisch Potentieel

    Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

    Generaal Lemanstraat 60

    B-1040 Brussel

    Fax: +32-2-230 83 22

     

    EESTI

    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

    Harju 11

    EE-15072 Tallinn

    Fax: +372-631 36 60

     

    ΕΛΛΑΣ

    Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

    Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

    Κορνάρου 1

    GR-105 63 Αθήνα

    Fax: +301-328 60 94

     

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    CZ-110 15 Praha 1

    Fax: +420-224 21 21 33

     

    DANMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen

    Økonomi- og Erhvervsministeriet

    Vejlsøvej 29

    DK-8600 Silkeborg

    Fax: +45-35-46 64 01

     

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)

    Frankfurter Strasse 29-35

    D-65760 Eschborn 1

    Fax: +49-61-969 42 26

     

    ITALIA

    Ministero delle Attivita Produttive

    Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

    Viale America 341

    I-00144 Roma

    Fax: +39-6-59 93 22 35/59 93 26 36

     

    ΚΥΠΡΟΣ

    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

    Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6

    CY-1421 Λευκωσία

    Φαξ: +357-22-37 51 20

     

    ESPAÑA

    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

    Paseo de la Castellana 162

    E-28046 Madrid

    Fax: +34-91-349 38 31

     

    FRANCE

    SETICE

    8, rue de la Tour-des-Dames

    F-75436 Paris Cedex 09

    Fax: +33-1-55 07 46 69

     

    IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Import/Export Licensing, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    IE-Dublin 2

    Fax: +353-1-631 25 62

     

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Aussenwirtschaftsadministration

    Abteilung C2/2

    Stubenring 1

    A-1011 Wien

    Fax: +43-1-7 11 00/83 86

     

    POLSKA

    Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki

    Społecznej

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    PL-00-507 Warszawa

    Fax: +48-22-693 40 21/693 40 22

     

    LATVIJA

    Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

    Brīvības iela 55

    LV-1519 Rīga

    Fax: +371-728 08 82

     

    LIETUVA

    Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

    Prekybos departamentas

    Gedimino pr. 38/2

    LT-01104 Vilnius

    Fax: +370-5-26 23 974

     

    LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Fax: +352-46 61 38

     

    MAGYARORSZÁG

    Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    HU-1024 Budapest

    Fax: +36-1-336 73 02

     

    MALTA

    Diviżjoni ghall-Kummerċ

    Servizzi Kummerċjali

    Lascaris

    MT-Valletta CMR02

    Fax: +356-25-69 02 99

     

    NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

    Postbus 30003, Engelse Kamp 2

    NL-9700 RD Groningen

    Fax: +31-50-523 23 41

     

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças

    Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos

    Especiais sobre o Consumo

    Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa

    PT-1140-060 Lisboa

    Fax: +351-218 814 261

     

    SLOVENIJA

    Ministrstvo za gospodarstvo

    Področje ekonomskih odnosov s tujino

    Kotnikova 5

    SI-1000 Ljubljana

    Fax: +386-1-478 36 11

     

    SLOVENSKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo hospodárstva SR

    Odbor licencií

    Mierová 19

    SK-827 15 Bratislava 212

    Fax: +421-2-43 42 39 19

     

    SUOMI

    Tullihallitus

    PL 512

    FIN-00101 Helsinki

    Telekopio: +358-20-492 28 52

     

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-11386 Stockholm

    Fax: +46-8-30 67 59

     

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House — West Precinct

    Billingham

    UK-TS23 2NF

    Fax: +44-1642-36 42 69


    ANHANG V

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse

    Jahr 2005

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

    334 821

    SA1.a Warm gewalzte Coils zum Wiederauswalzen

    551 691

    SA2. Grobbleche

    183 961

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

    330 044

    SA4. Legierte Erzeugnisse

    94 713

    SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

    20 962

    SA6. Kalt gewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

    97 654

    SB. Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

    37 665

    SB2. Walzdraht

    144 697

    SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

    245 002


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