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Document 32004R1853
Council Regulation (EC) No 1853/2004 of 25 October 2004 concerning additional restrictive measures in respect of Burma/Myanmar and amending Regulation (EC) No 798/2004
Verordnung (EG) Nr. 1853/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004
Verordnung (EG) Nr. 1853/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004
ABl. L 323 vom 26.10.2004, p. 11–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 3–8
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0817
26.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1853/2004 DES RATES
vom 25. Oktober 2004
über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP des Rates vom 25. Oktober 2004 über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 28. Oktober 1996 angesichts der mangelnden Fortschritte im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Birma/Myanmar mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/635/GASP (2) bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar ergriffen. Diese restriktiven Maßnahmen sind in der Folge angesichts der durch die birmanischen Behörden ausgeübten fortgesetzten schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der andauernden und intensivierten Unterdrückung bürgerlicher und politischer Rechte, und des Versagens dieser Behörden, Schritte in Richtung auf Demokratie und Aussöhnung zu unternehmen, wiederholt ausgeweitet worden; dies geschah zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP (3). Einige der gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 (4) umgesetzt. |
(2) |
Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Militärregierung Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) sowie andere politische Gefangene weiterhin gefangen hält und keine ernsthaften und offenen Beratungen des Nationalkonvents zulässt, sowie in Anbetracht der andauernden Bedrohung der NDL und anderer organisierter politischer Bewegungen werden die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP gegen Birma/Myanmar verhängten restriktiven Maßnahmen durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP aufrechterhalten und verstärkt; sie schließen nunmehr ein Verbot ein, birmanischen Staatsunternehmen Finanzierungsdarlehen oder Kredite zu gewähren oder eine Beteiligung an ihnen zu erwerben oder auszuweiten. Das Verbot sollte die Erfüllung entsprechender Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen unberührt lassen, jedoch sollte nach Inkrafttreten der Verordnung der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen, die unter diese Verordnung fallen, oder die Erneuerung bestehender Verträge oder Vereinbarungen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer verboten sein. |
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Folgendes ist verboten:
(2) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt. (3) Das Verbot nach Absatz 1 ergeht unbeschadet der Erfüllung von Verträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen und der üblichen ergänzenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung solcher Verträge, wie Exportkreditversicherungen. (4) Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. (5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b) steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV angeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die nach Anhang II zuständige Behörde und die Kommission sind vor einer solchen Transaktion davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.“ |
2. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Die Kommission wird ermächtigt,
|
3. |
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang IV hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. VERDONK
(1) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1. Aufgehoben und ersetzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36).
(3) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 61. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
(4) ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1517/2004 der Kommission (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 18).
(5) ABl. L 323 vom 26.10.2004, S. 17.“
ANHANG
„ANHANG IV
Liste birmanischer Staatsunternehmen gemäß Artikel 8 a)
Name |
Anschrift |
Name des Direktors |
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I. UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
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UNION OF MYANMAR ECONOMIC HOLDING LTD |
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MAJ-GEN WIN HLAING, MANAGING DIRECTOR |
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A. MANUFACTURING |
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COL MAUNG MAUNG AYE, MANAGING DIRECTOR |
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B. TRADING |
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COL MYINT AUNG, MANAGING DIRECTOR |
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C. SERVICES |
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BRIG-GEN WIN HLAING AND U TUN KYI, MANAGING DIRECTORS |
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AND/OR
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COL MYO MYINT, MANAGING DIRECTOR |
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JOINT VENTURES AND SUBSIDIARIES |
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A. MANUFACTURING |
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U BE AUNG, MANAGER |
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RETD LT-COL MAUNG MAUNG AYE, CHAIRMAN |
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U AYE CHO AND/OR LT-COL TUN MYINT, MANAGING DIRECTOR |
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U NYO MIN OO |
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B. TRADING |
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C. SERVICES |
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DR. KHIN SHWE, CHAIRMAN |
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|
AND
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II. MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
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MYANMA ECONOMIC CORPORATION (MEC) |
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COL YE HTUT OR BRIG-GEN KYAW WIN, MANAGING DIRECTOR |
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U YIN SEIN, GENERAL MANAGER |
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COL KHIN MAUNG SOE |
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COL KHIN MAUNG SOE |
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KANT BALU |
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PYINMANAR |
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LOIKAW |
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THIBAW“ |
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