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Document 32004D0612

    2004/612/EG: Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses 96/252/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zum Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten, die von bestimmten Ausführern in Thailand unterbreitet wurden

    ABl. L 275 vom 25.8.2004, p. 15–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 87–88 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/612/oj

    25.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/15


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. Juli 2004

    zur Änderung des Beschlusses 96/252/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zum Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten, die von bestimmten Ausführern in Thailand unterbreitet wurden

    (2004/612/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand ein, die zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (3) aufrechterhalten wurden. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll, außer für zwei ausführende Hersteller in Thailand, von denen mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission (4) Verpflichtungen angenommen wurden.

    (2)

    Im April 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Interimsüberprüfung ein, um zu prüfen, inwieweit die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand angemessen war (5). Die Überprüfung wurde mit der Begründung eingeleitet, dass Durchsetzungsprobleme bei der Überwachung der Verpflichtungen der beiden ausführenden Hersteller in Thailand — Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd — aufgetreten waren. Die Untersuchung wurde in Verbindung mit einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen eingeleitet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 abgeschlossen wurde.

    (3)

    Auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung (vgl. Erwägungsgründe 33, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (6)) wurde der Schluss gezogen, dass die Form der Maßnahmen nicht mehr angemessen ist, da die Verpflichtungen in ihrer jetzigen Form nicht als geeignetes und wirksames Mittel zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings angesehen werden.

    (4)

    Aus diesem Grund und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verpflichtungen, denen zufolge die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtungen einseitig zu widerrufen, hat die Kommission beschlossen, die Annahme der Verpflichtungen von Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd zu widerrufen.

    (5)

    Die betroffenen Ausführer wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission informiert und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. Beide Unternehmen wurden aufgefordert, geänderte Verpflichtungsangebote zu unterbreiten, in denen sie sich unter anderem zur Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen verpflichten sollten. Bei der Kommission gingen jedoch keine entsprechenden Angebote ein.

    (6)

    Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die mit dem Beschluss 96/252/EG angenommenen Verpflichtungen für beide betroffenen Unternehmen in Thailand widerrufen werden sollten.

    (7)

    Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 die Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand geändert und einen endgültigen Antidumpingwertzoll auf die Einfuhren der genannten, von den betroffenen Unternehmen hergestellten Waren eingeführt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Annahme der Verpflichtungen, die von Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd, Samutprakarn, und TTU Industrial Corp. Ltd, Bangkok, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand angeboten wurden, wird widerrufen.

    Artikel 2

    Artikel 1 Buchstabe b) des Beschlusses 96/252/EG wird wie folgt geändert:

     

    Die Bezugnahmen auf Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd, Samutprakarn, und auf TTU Industrial Corp. Ltd, Bangkok, werden gestrichen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. Juli 2004

    Für die Kommission

    Pascal LAMY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2212/2003 (ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 3).

    (4)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/453/EG (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25).

    (5)  ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

    (6)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


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