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Document 32004E0552
2004/552/CFSP: Council Joint Action 2004/552/CFSP of 12 July 2004 on aspects of the operation of the European satellite radio-navigation system affecting the security of the European Union
2004/552/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren
2004/552/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren
ABl. L 246 vom 20.7.2004, p. 30–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 152–153
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 21/07/2014; Aufgehoben durch 32014D0496
20.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 246/30 |
GEMEINSAME AKTION 2004/552/GASP DES RATES
vom 12. Juli 2004
betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (1) wurde eine Gemeinschaftseinrichtung, die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS, eingesetzt. |
(2) |
Die genannte Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde unter anderem für alle Gesichtspunkte der Sicherheit des Satellitennavigationssystems zuständig ist; hiervon unberührt bleiben jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten betreffen. |
(3) |
Sie sieht ferner vor, dass die Aufsichtsbehörde die Genehmigungsbehörde für den privaten Konzessionsinhaber ist, der für den Systembetrieb und dessen Verwaltung zuständig und nach Maßgabe des Konzessionsvertrags mit der Aufsichtsbehörde zur Befolgung aller im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion erfolgenden Weisungen des Rates verpflichtet ist. |
(4) |
In Fällen, in denen die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des Systems berührt werden könnte, sollte der Rat über die notwendigen Maßnahmen beschließen. |
(5) |
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sollte für die Zwecke dieser Gemeinsamen Aktion die Befugnis erhalten, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und in der Lage sein, die ständige Überwachung des Systembetriebs sicherzustellen — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 legt diese Gemeinsame Aktion die Zuständigkeiten fest, die vom Rat auszuüben sind, wenn die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des europäischen Satellitennavigationssystems (im Folgenden „das System“) berührt werden könnte.
Artikel 2
(1) Wenn sich aus dem Betrieb oder der Verwendung des Systems eine Bedrohung für die Sicherheit der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ergibt oder wenn der Betrieb des Systems insbesondere infolge einer internationalen Krise gefährdet ist, beschließt der Rat einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS und an den Konzessionsinhaber des Systems. Eine Aussprache im Rat im Hinblick auf eine Einigung über solche Weisungen kann von jedem Mitglied des Rates, vom Generalsekretär/Hohen Vertreter oder von der Kommission beantragt werden.
(2) Der Rat lässt sich, sofern möglich, von der Aufsichtsbehörde darüber beraten, welche größeren Auswirkungen auf das Galileo-System sich aus den Weisungen, die er zu erteilen beabsichtigt, ergeben könnten.
(3) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme vor.
Artikel 3
(1) In Ausnahmefällen, wenn aus Gründen der Dringlichkeit unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind, ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter befugt, die erforderlichen Weisungen nach Artikel 2 Absatz 1 zu erteilen. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über die gemäß diesem Artikel erteilten Weisungen in Kenntnis.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls beschließen, die Weisungen zu ändern.
Artikel 4
Der Rat überprüft und verfeinert erforderlichenfalls einstimmig die in den Artikeln 2 und 3 dargelegten Regelungen und Verfahren auf der Grundlage der Entwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems. Dabei nennt der Rat insbesondere die Maßnahmen, die im Fall einer Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats zu treffen sind, insbesondere bei Verlust, Missbrauch oder Funktionsbeeinträchtigung von PRS-Empfängern; er gibt auch an, wie er der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Weisungen für alle Umstände geben kann, die eine Auswirkung auf die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.
Artikel 5
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 6
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. BOT
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.