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Document 32004R1140

Verordnung (EG) Nr. 1140/2004 des Rates vom 21. Juni 2004 zur Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ABl. L 222 vom 23.6.2004, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 73–75 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1140/oj

23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2004 DES RATES

vom 21. Juni 2004

zur Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2000 (1), eröffnete der Rat Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta, die am 31. Dezember 2002 ausliefen.

(2)

Im Oktober 2002 beantragte Spanien eine Verlängerung der Geltungsdauer der in Verordnung (EG) Nr. 656/2000 festgelegten Kontingente und stützte seinen Antrag auf soziale und wirtschaftliche Argumente im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Sachzwängen Ceutas und den Schwierigkeiten, in der sich die dortige Fischereiwirtschaft befindet. Dieser Antrag ist gerechtfertigt, da die wirtschaftliche Lage in Ceuta die Annahme von Präferenzmaßnahmen erfordert, um die Ausfuhren von Ceuta in die Gemeinschaft zu erleichtern.

(3)

Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (2), setzte die Gemeinschaft die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko vollständig aus. Die Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen keinerlei mengenmäßigen Beschränkungen und ihre Liste ist weit umfangreicher als die der Erzeugnisse, für die Zollkontingente für Ceuta eröffnet wurden. Da die Gebiete Ceuta und Melilla auf dem Festland von Marokko umgeben sind, ist es angebracht, eine weitere Diskriminierung zu vermeiden und Ceuta und Melilla für dieselben Fischereierzeugnisse eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen, um ähnliche Geschäftsbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.

(4)

Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.

(5)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen werden vorbehaltlich der Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegten Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla (3) gewährt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla werden vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 zu erbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 5.

(2)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 20 vom 20.1.2001, S. 1.


ANHANG

Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, für die die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt werden

KN-Code

Beschreibung

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken jedoch nicht fein zerkleinert

1604 11 00

Lachs

1604 12

Heringe

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Breitlinge oder Sprotten

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

1604 15

Makrele

1604 16 00

Sardellen

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 19 31 bis 1604 19 39

Fische der EuthynnusArten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

1604 19 50

Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 19 91 bis 1604 19 98

Andere Fische

 

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 05

Surimizubereitungen

1604 20 10

Lachse

1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 20 40

Sardellen

1604 20 50

Sardinen, Bonito, Makrelen der Art Scomber scombrus und Scomber japonicus; Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

1604 20 90

andere

 

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

 

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 10 00

Krebse

1605 20

Garnelen

1605 30

Hummer

1605 40 00

Andere Krebstiere

1605 90 11

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

1605 90 19

Andere Miesmuscheln

1605 90 30

Andere Weichtiere


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