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Dokument 32004D0465R(01)

Berichtigung der Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004)

ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/465/corrigendum/2004-06-02/oj

2.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/36


Berichtigung der Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/465/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 29. April 2004

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten

(2004/465/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)

Die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) umfasst allgemeine Vorschriften für die Erhaltung, die Bewirtschaftung und verantwortungsvolle Nutzung sowie für die Verarbeitung und Vermarktung lebender aquatischer Ressourcen.Spezifische Ziele und Vorschriften enthält insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2).Es ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Vorschriften bei allen Tätigkeiten eingehalten werden, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden.Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Personal- und Finanzmittel verfügen, um die Aufgabe der Überwachung der Fischereitätigkeiten und der Durchsetzung der GFP-Vorschriften erfüllen zu können.In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Fischereiüberwachung noch wirksamer zu gestalten, um illegalen und nicht gemeldeten Fischfang innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer mit allen Mitteln zu bekämpfen. Die Verordnung bezeichnet Fernüberwachungssysteme als geeignetes Instrument, um die Kontrollziele der GFP besser zu erreichen, und dehnt die Pflicht zur Fernüberwachung von Schiffen mittels Schiffsüberwachungssystemen (VMS) auf alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m aus.Ab dem Tag des Beitritts gelten die GFP-Vorschriften auch für die neuen Mitgliedstaaten, die im Stande sein sollten, namentlich im Bereich der Überwachung allen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen. Diesen neuen Mitgliedstaaten sollten die Mittel gegeben werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.Die Gemeinschaft gewährt den Mitgliedstaaten seit 1990 eine finanzielle Unterstützung, um Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen insbesondere durch Einführung und Ausweitung von Fernüberwachungssystemen und IT-Netzen zu erhöhen, das Personal besser zu qualifizieren und die zuständigen Behörden mit Patrouillenschiffen und Überwachungsluftfahrzeugen auszustatten.Die Finanzregelung im Rahmen der Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (3) ist Ende 2003 ausgelaufen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist jedoch die Ausstattung der Mitgliedstaaten mit Kontrollmitteln weiterhin unzureichend.Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die GFP-Vorschriften überall in der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden. Bei den Personen, die an Verwaltungs- oder Strafverfahren beteiligt sind, scheint nicht immer völlige Klarheit darüber zu herrschen, wie wichtig abschreckende Strafen sind, um eine Überfischung der Bestände zu verhindern. Daher sollten Maßnahmen gefördert werden, die bewirken, dass dieser Aspekt stärker berücksichtigt wird.In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurde hervorgehoben, dass es einer engeren Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission bedarf, um die Fischereiüberwachung zu intensivieren und GFP-vorschriftswidrigen Praktiken entgegenzuwirken. Eine Stelle, die diese Zusammenarbeit organisiert, die Kontrolltätigkeiten koordiniert und die für Kontrollzwecke gebundenen Mittel verwaltet, wird ihre Arbeit voraussichtlich 2006 aufnehmen.Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten bis dahin auch weiterhin eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Es ist sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel rationell zur Beseitigung festgestellter Mängel eingesetzt werden. Die Verwendung der Mittel sollte nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung erfolgen.In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) dienender Betrag eingeführt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf die Fischereiüberwachung während des gesamten Zeitraums, den diese Entscheidung sowie die Entscheidung 2001/431/EG abdecken, jedes Jahr bewerten.Es sollten Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Erstattung der Ausgaben auf der Grundlage der Entscheidung 2001/431/EG festgelegt werden.Zur Gewährleistung der Kontinuität mit der Entscheidung 2001/431/EG sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 gelten –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Entscheidung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung für ihre Fischereiüberwachungsprogramme gewähren kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„finanzielle Beteiligung“ einen Finanzbeitrag, den die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Entscheidung zahlt,

2.

„Fischereiüberwachungsprogramm“ ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstelltes Programm zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung in Bereichen, die unter die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fallen,

3.

„neue Mitgliedstaaten“ die Staaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beitreten.

Artikel 3

Jährliche Fischereiüberwachungsprogramme

(1)   Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen möchten, legen der Kommission ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben vor:

a)

Programmziele,

b)

verfügbare Personalmittel,

c)

verfügbare Finanzmittel,

d)

Anzahl verfügbarer Schiffe und Luftfahrzeuge,

e)

Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird,

f)

veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben,

g)

Zeitplan für die Abwicklung eines jeden im Programm genannten Vorhabens,

h)

Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des Programms herangezogen werden.

(2)   Für das Jahr 2004 übermitteln die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Fischereiüberwachungsprogramme zum 1. Juni 2004, für das Jahr 2005 zum 31. Januar 2005.

(3)   Näheres zum Inhalt der Fischereiüberwachungsprogramme ist in Anhang I Teil A festgelegt.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird, betreffen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)

Erwerb, Montage und technische Betreuung von Computeranlagen sowie Aufbau von IT-Netzen für einen reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten,

b)

Erwerb und Einbau an Bord von

i)

elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale,

ii)

elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte zur Datenübertragung vom Schiff aus,

c)

Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten,

d)

Schulungs- und Austauschprogramme für Beamte, die für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung im Fischereibereich zuständig sind,

e)

Durchführung von Pilotinspektions- und -beobachter programmen,

f)

Kosten-Nutzen-Analysen und Bewertung der Gesamtausgaben der zuständigen Behörden für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten,

g)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen,

h)

Erwerb und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Beaufsichtigungs- und Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Näheres zu den förderfähigen Maßnahmen ist in Anhang I Teil B festgelegt.

Artikel 5

Gemeinschaftsmittel

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf 70 Mio. EUR für den Zeitraum 2004 bis 2005. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2)   In der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 räumt die Kommission solchen Maßnahmen Priorität ein, die ihrer Ansicht nach am besten geeignet sind, die Effizienz der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung zu steigern; sie berücksichtigt dabei auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme.

Artikel 6

Entscheidung über die finanzielle Beteiligung

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Fischereiüberwachungsprogramme ergeht jährlich eine Entscheidung nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren. In dieser Entscheidung wird Folgendes festgesetzt:

a)

der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Artikel 4 zu gewährenden finanziellen Beteiligung,

b)

der Beteiligungssatz,

c)

etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung.

(2)   Der Beteiligungssatz beträgt höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Kommission kann für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen einen Pauschalbetrag je Schiffsortungsgerät oder Gerät zur elektronischen Datenaufzeichnung und –übertragung beschließen.

b)

Die Kommission kann für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c) und g) genannten Maßnahmen einen höheren Beteiligungssatz als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.

c)

Der Beteiligungssatz darf für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten 50 % und für die derzeitigen Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Artikel 7

Vorschusszahlungen

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschuss bis zu 50 % der finanziellen Beteiligung für ein Jahr gewähren. Der Vorschussbetrag wird vom endgültigen Betrag der an den betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden finanziellen Beteiligung abgezogen.

Geht die zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 8 genannten Frist keine rechtlich bindende Verpflichtung ein, so sind etwa gezahlte Vorschüsse unverzüglich zurückzuzahlen.

Artikel 8

Mittelbindung für die Ausgaben

Ein Mitgliedstaat geht die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der in Artikel 6 genannten Entscheidung ein.

Artikel 9

Durchführung der Vorhaben

(1)   Mit der Durchführung der Vorhaben wird nach dem im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannten Zeitplan, spätestens jedoch binnen eines Jahres nach der Mittelbindung begonnen.

(2)   Die Vorhaben werden zeitplangemäß abgeschlossen.

Artikel 10

Nichtdurchführung von Vorhaben

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und erläutert, welche Auswirkungen dies auf sein Fischereiüberwachungsprogramm hat.

Artikel 11

Erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die

a)

im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind,

b)

sich auf die in Artikel 4 genannten Maßnahmen beziehen,

c)

Vorhaben mit Kosten von über 40 000 EUR betreffen, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und g) genannten Maßnahmen,

d)

sich aus rechtlichen und haushaltsmäßigen Verpflichtungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 eingegangen sind,

e)

nach Artikel 9 durchgeführte Vorhaben betreffen.

(2)   Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig.

(3)   Ausgaben für Vorhaben, für die andere Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden, sind nicht erstattungsfähig.

(4)   Für die neuen Mitgliedstaaten sind alle ab dem 1. Januar 2004 getätigten Ausgaben erstattungsfähig, sofern die in dieser Entscheidung und die in der Entscheidung gemäß Artikel 6 genannten Bedingungen eingehalten wurden.

Artikel 12

Anträge auf Kostenerstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem diese Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein. Die Erstattungssumme muss mindestens 20 000 EUR betragen. Erstattungsanträge über weniger als 20 000 EUR werden nur in ausreichend begründeten Fällen bearbeitet.

Näheres zu den Anträgen auf Kostenerstattung ist in Anhang I Teil C festgelegt.

(2)   Anträge für Vorhaben, die nicht nach dem in Artikel 3 Buchstabe g) genannten Zeitplan abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet ist. Im Falle abgelehnter Anträge kann die Bindung der Gemeinschaftsmittel aufgehoben werden. In jedem Fall werden Mittelbindungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Entscheidung spätestens zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.

(3)   Bei Einreichung der Anträge auf Erstattung ihrer Ausgaben prüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die Ausgaben unter Einhaltung der Bedingungen dieser Entscheidung, der in Artikel 6 genannten Entscheidung und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen nach dem Muster in Anhang II beizufügen.

(4)   Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission nicht die in Absatz 3 genannten Bedingungen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt wurden, so lehnt die Kommission die Erstattung aller oder eines Teils der betreffenden Ausgaben ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung geleisteter Vorschusszahlungen.

Artikel 13

Währung

Für alle Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Erstattung der Ausgaben und Anträge auf Vorschusszahlungen gilt als Währungseinheit der Euro.

Die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den jeweils verwendeten Wechselkurs an.

Die Erstattung erfolgt in Euro zum Kurs des Monats, in dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist.

Artikel 14

Auskünfte

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung und der in Artikel 6 genannten Entscheidung.

Sie bewahren alle Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Kommission und den Rechnungshof mindestens fünf Jahre lang ab dem Datum der Erstattung der Ausgaben auf.

Artikel 15

Kontrollen

(1)   Unbeschadet der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofs die Durchführung von Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde, vor Ort überprüfen.

Die Kommission kann auch vom betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Kontrollen von Vorhaben durchzuführen, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt wurde. Beamte der Kommission und des Rechnungshofs können an solchen Kontrollen teilnehmen.

(2)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Entscheidung oder der in Artikel 6 genannten Entscheidung verwendet wurden, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Wird der Auffassung der Kommission nicht widersprochen, so kürzt oder streicht sie die finanzielle Beteiligung an den betreffenden Vorhaben. Zu Unrecht gezahlte Beträge werden der Kommission samt Zinsen zurückgezahlt.

Artikel 16

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, die es ihr ermöglichen, die Verwendung der finanziellen Beteiligung zu überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen auf die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung zu beurteilen.

Sie legen der Kommission hierzu Folgendes vor:

a)

jedes Jahr vor dem 30. März einen Zwischenbewertungsbericht zu ihrem Fischereiüberwachungsprogramm des Vorjahres, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)

abgeschlossene Vorhaben,

ii)

Kosten der Vorhaben,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in dem Programm angegebenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen des ursprünglichen Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2006 einen abschließenden Bewertungsbericht, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)

abgeschlossene Vorhaben,

ii)

Kosten der Vorhaben,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in dem Programm angegebenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen des ursprünglichen Programms,

v)

Auswirkungen der finanziellen Beteiligung an den Fischereiüberwachungsprogrammen für den gesamten Zeitraum 2001 bis 2005.

Artikel 17

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Auf der Grundlage der nach Artikel 16 übermittelten Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 Bericht über die Anwendung dieser Entscheidung und der Entscheidung 2001/431/EG.

Artikel 18

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Ab dem 1. Mai 2004 werden Erstattungsanträge für die finanzielle Beteiligung an Ausgaben, die aufgrund der Entscheidung 2001/431/EG bewilligt wurden, nach Maßgabe von Artikel 12, Anhang I Teil C und Anhang II der vorliegenden Entscheidung gestellt.

Artikel 20

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 21

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ANHANG I

TEIL A

Mindestangaben in den jährlichen Fischereiüberwachungsprogrammen gemäß Artikel 3

1.

Im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm müssen für jedes Vorhaben eine der in Artikel 4 genannten Maßnahmen aufgeführt und Zielsetzung, Beschreibung, Eigner, Standort, geschätzte Kosten, Verwaltungsverfahren und Zeitplan genannt werden.

2.

Für Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) muss im jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes angegeben werden:

a)

der Umfang, in dem sie von den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke eingesetzt werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem jährlichen Gesamteinsatz;

b)

die Anzahl Stunden oder Tage, die sie pro Jahr für Fischereikontrollen eingesetzt werden;

c)

bei Modernisierungsarbeiten die Lebensdauer.

3.

Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist nach Möglichkeit öffentlich bekannt zu machen.

TEIL B

Nähere Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4

1.

Die Schiffsortungsgeräte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) müssen den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

2.

Für die Erstattung der Ausgaben für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) gilt der nach den einschlägigen nationalen Vorschriften erstattungsfähige Höchstsatz.

3.

Ausgaben für den Erwerb von Ausrüstungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) können bis zu dem Umfang erstattet werden, in dem sie nach Angabe des betreffenden Mitgliedstaats für Fischereikontrollen getätigt werden.

TEIL C

Bestimmungen für Anträge auf Kostenerstattung gemäß Artikel 12

Anträge auf Erstattung der Ausgaben müssen folgende Angaben enthalten:

1.

einen Verweis auf die in Artikel 6 genannte Entscheidung und die Tabelle im Anhang dazu mit einer Beschreibung der gewährten Beihilfe;

2.

ein Verzeichnis aller Belege und Unterlagen, aufgeschlüsselt nach Vorhaben;

3.

die beantragten Beträge ohne Mehrwertsteuer, aufgeschlüsselt nach Vorhaben;

4.

für jedes Vorhaben, für das eine Kostenerstattung beantragt wird, eine kurze Beschreibung der Ergebnisse, zusammen mit einer Beurteilung der Auswirkungen der Investitionen auf Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung sowie einem Ausblick auf die künftige Zweckbestimmung.

ANHANG II

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(1)  Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).


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