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Document 32004D0485

2004/485/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2003/231/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

ABl. L 162 vom 30.4.2004, p. 113–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/485/oj

32004D0485

2004/485/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2003/231/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0113 - 0113


Beschluss des Rates

vom 26. April 2004

zur Änderung des Beschlusses 2003/231/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

(2004/485/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2003/231/EG(1) wurde der Beitritt der Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen von Kyoto mit Ausnahme des Anhangs III genehmigt; gemäß dem Beschluss hinterlegt die Gemeinschaft ihre Beitrittsurkunde zu demselben Zeitpunkt, an dem die Mitgliedstaaten ihre Beitrittsurkunden hinterlegen.

(2) Möglicherweise werden nicht alle Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf nationaler Ebene bis zum 30. April 2004 abgeschlossen haben.

(3) Einige Staaten haben bereits ihre Beitrittsurkunden zum Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen von Kyoto, einschließlich der Anhänge I und II, beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt.

(4) Es gilt, eine Rechtslage zu vermeiden, in der einige Mitgliedstaaten Mitglied eines Übereinkommens sind, dem die Gemeinschaft noch nicht angehört, obwohl die Mehrzahl der Bestimmungen des Übereinkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

(5) Daher sollte der Beschluss 2003/231/EG geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses 2003/231/EG erhält folgende Fassung:"Diese Hinterlegung erfolgt am 30. April 2004 gleichzeitig mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunden durch die Mitgliedstaaten, die bis zu diesem Datum ihre Beitrittsverfahren auf nationaler Ebene abgeschlossen haben."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21.

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