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Document JOL_2003_345_R_0113_01

    2003/913/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits - Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 113–116 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32003D0913

    2003/913/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2003 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0113 - 0114


    Beschluss des Rates

    vom 19. Dezember 2003

    über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    (2003/913/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Juni 2001 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits haben sich die Gemeinschaft und Ägypten verpflichtet, Verfahren für die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen anzunehmen.

    (2) Die vorläufig angewendeten Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen treten an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten(1) sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten(2).

    (3) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

    (4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels erforderlichen Maßnahmen einschließlich Erklärungen, Anhängen, Protokollen und Briefwechseln zum Assoziationsabkommen werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird von einem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/1993(4) eingesetzten Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen, von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001(5) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und diese damit für den vorläufigen Anwendungszeitraum rechtlich zu binden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Alemanno

    (1) ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 2.

    (2) ABl. L 316 vom 12.12.1979, S. 2.

    (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (4) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (5) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission (ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26).

    (6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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