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Document 32003R2320

Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2320/oj

32003R2320

Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0018 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 2320/2003 des Rates

vom 17. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates(3) wird die Höhe der Beihilfe je Hektar für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen für einen Zeitraum von acht Jahren, von der Ernte 1996 bis zur Ernte 2003, festgesetzt.

(2) Der Bewertungsbericht, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vor dem 31. Dezember 2003 vorlegen muss, deckt alle Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation, insbesondere die Sondermaßnahmen, ab. Dieser Bewertung können Vorschläge beigefügt werden. In diesem Rahmen ist die Möglichkeit vorzusehen, den gesamten Sektor gründlich zu erörtern. Damit diese Erörterung stattfinden kann und in Anbetracht der Tatsache, dass das Bestreben um Marktgleichgewicht bei Hopfen noch immer aktuell ist, sollte der Zeitraum, für den der Beihilfebetrag festgesetzt wurde, um ein Jahr verlängert werden.

(3) Eine Erzeugergemeinschaft kann bis zu 20 % der Beihilfe einbehalten, um Sondermaßnahmen zur Anpassung an die Marktbedürfnisse zu finanzieren, wobei diese Einbehaltung während eines Zeitraums von drei Jahren kumulierbar ist. Da vorgeschlagen wird, die Erzeugungsbeihilferegelung um ein Jahr zu verlängern, ist auch der Hoechstkumulierungszeitraum um ein Jahr zu verlängern.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar ist für alle Sortengruppen gleich. Sie wird ab der Ernte 1996 für einen Zeitraum von neun Jahren auf 480 EUR/ha festgesetzt."

2. Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Die Einbehaltung der Beihilfe ist während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren kumulierbar; am Ende dieses Zeitraums muss die Beihilfe in voller Höhe ausgegeben worden sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 10. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 8).

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