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Document 32003R1878

    Verordnung (EG) Nr. 1878/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    ABl. L 275 vom 25.10.2003, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1878/oj

    32003R1878

    Verordnung (EG) Nr. 1878/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0023 - 0024


    Verordnung (EG) Nr. 1878/2003 der Kommission

    vom 24. Oktober 2003

    zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/1999(4), sind die Anwendungsregeln für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion festgelegt.

    (2) Die Prüfung der Versorgungslage auf der Insel Réunion hat ergeben, dass dort nicht genügend Reis vorhanden ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt Reis verfügbar ist, sollte es der Insel Réunion ermöglicht werden, sich dort zu versorgen. Wegen der besonderen Lage auf der Insel Réunion erscheint eine Begrenzung der zu liefernden Mengen und somit die Festsetzung des Subventionsbetrags im Wege der Ausschreibung angebracht.

    (3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2003(6), sind die Beträge in den Angeboten, die für die Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsaktes der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist in diesen Fällen für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung maßgeblich. Der maßgebliche Wechselkurs für Vorschüsse und Sicherheiten ist in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels geregelt.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion durchgeführt.

    (2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 17. Juni 2004. Während ihrer Dauer werden periodische Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

    (3) Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

    Artikel 2

    Zulässig sind nur Angebote, die sich auf eine zu versendende Menge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3000 Tonnen beziehen.

    Artikel 3

    Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 beträgt 30 EUR/Tonne.

    Artikel 4

    Die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Subventionsdokumente gelten bei der Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt.

    Artikel 5

    Die Angebote sind über die Mitgliedstaaten abzugeben und müssen spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die Abgabe der Angebote bei der Kommission eingehen. Sie müssen dem Schema im Anhang entsprechen.

    Sind keine Angebote eingegangen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit.

    Artikel 6

    Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

    Artikel 7

    (1) Anhand der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

    - entweder eine Hoechstsubvention festzusetzen

    - oder keinen Zuschlag zu erteilen.

    (2) Wird eine Hoechstsubvention festgesetzt, so erhalten diejenigen Bieter den Zuschlag, deren Angebote der festgesetzten Höhe der Subvention entsprechen oder darunter liegen.

    Artikel 8

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste periodische Ausschreibung endet am 6. November 2003, um 10 Uhr.

    Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 17. Juni 2004.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

    (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

    (3) ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8.

    (4) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 19.

    (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

    (6) ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 12.

    ANHANG

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