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Document 32003R1841

Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

ABl. L 268 vom 18.10.2003, p. 58–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1841/oj

32003R1841

Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

Amtsblatt Nr. L 268 vom 18/10/2003 S. 0058 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 der Kommission

vom 17. Oktober 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 sowie die Artikel 15 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1203/2003(4), ist das letztmögliche Datum für den Ablauf des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zeitraums festgesetzt, innerhalb dessen ein Erzeuger im Anschluss an die Bepflanzung der betreffenden Flächen Wiederbepflanzungsrechte erworben haben muss. Da der letzte Termin für die Anwendung des in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Verfahrens verschoben wurde, ist auch das oben genannte Datum entsprechend zu verschieben.

(2) Zur effizienten Festlegung der in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Mittelzuweisungen ist der Zeitpunkt der jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu ändern sowie der heranzuziehende Stichtag für die Bestimmung der tatsächlich getätigten Ausgaben und der festgestellten Ausgaben zu präzisieren.

(3) Ferner ist die standardisierte Form der Angaben und Informationen, die die Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln haben, hinsichtlich der Klassifizierung der Rebsorten anzupassen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 5 wird das Datum "15. Juli 2002" durch das Datum "30. Juni 2004" ersetzt.

2. In Artikel 16 Absatz 1 erhalten der einleitende Satzteil und die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:

a) eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;

b) eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;"

3. Im Anhang wird die Tabelle 9 "Klassifizierung der Keltertraubensorten" durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 9.

ANHANG

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1. Jährliche Mitteilung zu einem vom Mitgliedstaat ausgewählten Datum des Jahres unter Angabe der Änderungen gegenüber dem Vorjahr (Artikel 20 Absätze 4 und 9 dieser Verordnung).

2. Der Mitgliedstaat passt die Tabelle an sein Klassifizierungssystem an."

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