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Document 32003R1432

    Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen

    ABl. L 203 vom 12.8.2003, p. 18–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1432/oj

    32003R1432

    Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 12/08/2003 S. 0018 - 0024


    Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission

    vom 11. August 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 43/2003(4), und der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 243/1999(6), geändert werden müssen.

    (2) Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit ist es angebracht, die Bestimmungen der genannten Verordnungen und die anzubringenden Änderungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und durch diese zu ersetzen.

    (3) Die Verordnungen (EG) Nr. 412/97 und (EG) Nr. 478/97 sind folglich aufzuheben.

    (4) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sehen verschiedene Kategorien von Erzeugerorganisationen vor. Jede Erzeugerorganisation, für die ein Anerkennungsantrag vorgelegt wird, muss zu einer der vorgesehenen Kategorien von Erzeugerorganisationen gehören. Für bestimmte Erzeugniskategorien ist jedoch die Möglichkeit vorzusehen, dass eine Erzeugerorganisation für eine oder mehrere dieser Kategorien anerkannt wird.

    (5) Die Mindestanzahl von Erzeugern und die Mindestmenge an vermarktbarer Erzeugung müssen festgelegt werden. Den Mitgliedstaaten muss erlaubt werden, Mindestanforderungen festzulegen, die über diejenigen dieser Verordnung hinausgehen.

    (6) Um zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Art durchführen, müssen die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher ist eine Mindestdauer der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation vorzusehen, vor allem hinsichtlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines operationellen Programms gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

    (7) Es kann sein, dass eine Erzeugerorganisation nicht imstande ist, alle ihre Tätigkeiten direkt auf effiziente Weise auszuführen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, geeignete Regeln für diesen Fall festzulegen.

    (8) Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation müssen die Erzeugung ihrer Mitglieder betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation müssen jedoch innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein. Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse weder bei der Haupttätigkeit noch bei den anderen Tätigkeiten berücksichtigt wird.

    (9) Die Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. In diesem Fall sind Regeln für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung festzulegen.

    (10) Unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse, ihrer Erzeugung und ihrer Vermarktung können die Betriebe der Mitglieder der Erzeugerorganisationen in anderen Mitgliedstaaten liegen als demjenigen, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat.

    (11) Um die Konzentration des Angebots in der Gemeinschaft zu fördern, sind die Aufgaben der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Mindestkriterien für ihre Anerkennung festzulegen und Regeln für Länder übergreifende Vereinigungen vorzusehen.

    (12) Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sind der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen zu fördern und Regeln für die operationellen Programme dieser aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Organisationen festzulegen.

    (13) Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können.

    (14) Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, erscheint es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Erzeugungsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.

    (15) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann neuen oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht anerkannten Erzeugergruppierungen eine Übergangszeit mit vorläufiger Anerkennung eingeräumt werden, um die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung zu erfuellen. Um der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Erzeugungs- und Vermarktungssituation Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen festlegen, unter denen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, die vorläufige Anerkennung erhalten können.

    (16) Zwecks Schaffung beständiger Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich über das Potenzial verfügen, um innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nachzukommen.

    (17) Damit die Erzeugergruppierungen einen Anerkennungsplan gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unterbreiten können, sind die Auskünfte zu bestimmen, die die Erzeugergruppierungen in dem Plan zu liefern haben.

    (18) Um den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erreichen, ist es notwendig, Änderungen an dem Anerkennungsplan zuzulassen. Zu dem gleichen Zweck ist vorzusehen, dass der Mitgliedstaat von der Erzeugergruppierung Korrekturen verlangen kann, die die ordnungsgemäße Durchführung des Plans gewährleisten.

    (19) Da eine Erzeugergruppierung die Bedingungen, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt sind, gegebenenfalls vor Abschluss des Anerkennungsplans erfuellt, sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, einen Antrag auf endgültige Anerkennung im Rahmen der genannten Verordnung zu stellen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung einer solchen endgültigen Anerkennung an die Erzeugergruppierung die Beendigung ihres Anerkennungsplans bedeuten.

    (20) Um den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen Gelegenheit zu geben, sofort ab Gewährung der endgültigen Anerkennung ein operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(7) durchzuführen, ist vorzusehen, dass diese Gruppierungen bei der Beantragung der endgültigen Anerkennung den Entwurf eines operationellen Programms vorlegen können.

    (21) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation haben die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über den Stand bei der Gewährung der vorläufigen Anerkennungen zu unterrichten.

    (22) Um ihre Wirksamkeit zu verstärken, sind die Kontroll- und Sanktionsregelung sowie die Folgen einer Entscheidung über den Entzug der Anerkennung oder über die Nichtanerkennung einer Erzeugerorganisation zu präzisieren.

    (23) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 412/97 hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und der Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung sollten noch bis zum 31. Dezember 2003 gelten, um den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist zur Festlegung neuer Bestimmungen zu lassen.

    (24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen gemäß den Artikeln 11 bzw. 14 der genannten Verordnung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Erzeuger": jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und dieser ihre Erzeugung zur Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 übergibt;

    b) "Wert der vermarkteten Erzeugung": Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003;

    c) "Wert der vermarktbaren Erzeugung": Wert der vermarkteten Erzeugung;

    d) "Erzeugergruppierung": jede Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung eingereicht hat und die vorläufige Anerkennung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erhält;

    e) "Tochtergesellschaft": Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern;

    f) "Vereinigung von Erzeugerorganisationen": Vereinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;

    g) "Länder übergreifende Erzeugerorganisation": jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;

    h) "Länder übergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen": jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat.

    KAPITEL II ERZEUGERORGANISATIONEN

    Artikel 3

    Kategorien von Erzeugerorganisationen

    (1) Die Erzeugerorganisationen können auf Antrag für eine oder mehrere der Erzeugniskategorien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern ii) bis vii) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt werden.

    Bei der Erzeugniskategorie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist nur die einfache Anerkennung für diese Kategorie möglich.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren für die einfache oder mehrfache Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest.

    Artikel 4

    Mindestgröße der Erzeugerorganisationen

    (1) Die Mindestanzahl der Erzeuger gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird auf fünf Erzeuger je Kategorie festgesetzt.

    Die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird auf 100000 EUR festgesetzt.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 festsetzen.

    Sie unterrichten die Kommission darüber.

    (3) Besteht eine Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus Mitgliedern, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die sich ausschließlich aus Erzeugern zusammensetzen, wird die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Mindestanzahl unter Zugrundelegung der Anzahl der den juristischen Personen jeweils angeschlossenen Erzeuger berechnet.

    Artikel 5

    Mindestdauer der Mitgliedschaft

    (1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten. Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 darf jedoch kein Mitglied während der Laufzeit des Programms von seinen Verpflichtungen aus dem Programm zurücktreten, es sei denn, die Erzeugerorganisation erteilt ihm eine diesbezügliche Genehmigung.

    Die Mitgliedstaaten können für die Mindestdauer der Mitgliedschaft gemäß Unterabsatz 1 einen längeren Zeitraum festlegen.

    (2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen Kündigungsfristen von höchstens sechs Monaten und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.

    Artikel 6

    Struktur und Tätigkeit der Erzeugerorganisationen

    (1) Die Erzeugerorganisationen müssen dem Mitgliedstaat gegenüber nachweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere

    - die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

    - das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

    - die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung,

    - die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 an Dritte übertragen kann.

    Artikel 7

    Haupttätigkeit der Erzeugerorganisationen

    (1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

    (2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation ist nicht geringer als der im Rahmen ihrer anderen Tätigkeiten erwirtschaftete Wert.

    Als "andere Tätigkeiten" ist der Verkauf der Erzeugnisse anzusehen, die unter die Kategorie(n) fallen, für die die Anerkennung erteilt wurde und die nicht von ihren Mitgliedern stammen.

    (3) Folgende Tätigkeiten werden weder bei der Berechnung der Haupttätigkeit noch bei der Berechnung der anderen Tätigkeiten berücksichtigt:

    a) der Verkauf von Obst und Gemüse anderer Kategorien als der/denen, für die die Anerkennung erteilt wurde;

    b) der Verkauf von direkt bei einer anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse der Kategorie, für die die Anerkennung erteilt wurde, oder anderer Kategorien;

    c) die Tätigkeiten, die andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und ihre Aufbereitung einschließlich Verarbeitung betreffen;

    d) Dienstleistungen;

    e) die nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Erzeugerorganisation.

    Artikel 8

    Tochtergesellschaften der Erzeugerorganisationen

    Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann ab Tochtergesellschaft berechnet werden, sofern die Erzeugerorganisation(en) oder ihre Vereinigungen mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halten.

    Artikel 9

    Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

    (1) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest. Diese Vereinigungen werden auf Betreiben der gemäß dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet und von diesen kontrolliert.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beschriebenen und in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung präzisierten Aufgaben ihrer Mitglieder ganz oder teilweise ausüben können. Sie treffen über die in der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehenen Maßnahmen hinaus alle erforderlichen Vorkehrungen, um jeden Machtmissbrauch und jede Vereinbarung, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnte, zu verhindern.

    (3) Die juristischen Personen, die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, aber keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind,

    - werden bei den Anerkennungskriterien nicht berücksichtigt;

    - haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen;

    - können die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen nicht direkt in Anspruch nehmen.

    Artikel 10

    Länder übergreifende Erzeugerorganisation

    (1) Die Länder übergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Erzeugungseinrichtungen oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder einen bedeutenden Teil des Wertes der vermarkteten Erzeugung erzielt.

    (2) Der Mitgliedstaat, in dem die Länder übergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

    a) die Anerkennung der Erzeugerorganisation,

    b) die Genehmigung des operationellen Programms der Länder übergreifenden Erzeugerorganisation,

    c) die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die Mitglieder befinden.

    Artikel 11

    Länder übergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

    (1) Die Länder übergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von angeschlossenen Erzeugerorganisationen verfügt und/oder in dem die zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen einen bedeutenden Teil des Wertes der vermarkteten Erzeugung erzielen.

    (2) Der Mitgliedstaat, in dem die Länder übergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

    a) die Anerkennung der Vereinigung,

    b) gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der Vereinigung,

    c) die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit dem oder den anderen Mitgliedstaat(en), in dem oder denen sich die zusammengeschlossenen Organisationen befinden.

    Artikel 12

    Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

    (1) Wenn Erzeugerorganisationen, die sich zusammengeschlossen haben, zuvor getrennte operationelle Programme durchgeführt haben, führen sie diese bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiter. Diese Organisationen stellen zwecks Zusammenlegung der operationellen Programme einen Änderungsantrag gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.

    Artikel 13

    Mitgliedschaft von Nichterzeugern

    (1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.

    (2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

    a) die Vorschrift, wonach die Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet worden sein muss, erfuellt ist;

    b) die Satzung der Erzeugerorganisation Vorschriften enthält, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren.

    (3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1

    a) werden bei den Anerkennungskriterien nicht berücksichtigt;

    b) können die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen nicht direkt in Anspruch nehmen.

    Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.

    Artikel 14

    Demokratische Kontrolle der Erzeugerorganisationen

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern.

    (2) Kein Mitglied einer Erzeugerorganisation kann mehr als 20 % der Stimmen haben. Die Mitgliedstaaten können diesen Prozentsatz jedoch anteilig zum Beitrag, den das betreffende Mitglied zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung leistet, auf bis zu 49 % anheben.

    KAPITEL III ERZEUGERGRUPPIERUNGEN

    Artikel 15

    Vorlage des Anerkennungsplans

    (1) Neue Erzeugergruppierungen, die eine vorläufige Anerkennung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, unterbreiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugergruppierung ihren Sitz hat, einen Anerkennungsplan.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

    a) die Mindestvoraussetzungen, die die Erzeugergruppierungen erfuellen müssen, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können;

    b) die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne;

    c) die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne.

    Artikel 16

    Inhalt des Anerkennungsplans

    Der Entwurf des Anerkennungsplans umfasst mindestens die folgenden Punkte:

    a) Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in Bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, die Erzeugung, die Vermarktung und die Infrastruktur;

    b) die voraussichtliche Laufzeit des Plans, die einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf;

    c) die zur Erreichung der Anerkennung zu treffenden Maßnahmen.

    Artikel 17

    Genehmigung des Anerkennungsplans

    (1) Die zuständige einzelstaatliche Behörde entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.

    (2) Die zuständige einzelstaatliche Behörde vergewissert sich dabei durch alle zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort,

    a) der Richtigkeit der Auskünfte im Anerkennungsplan;

    b) der wirtschaftlichen Kohärenz und der technischen Qualität des Plans sowie der Fundiertheit der Schätzungen für die geplanten Investitionen und der Ablaufplanung ihrer Durchführung.

    (3) Die zuständige einzelstaatliche Behörde kann sodann je nach Fall

    a) den Plan genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;

    b) Änderungen an dem Plan verlangen;

    c) den Plan ablehnen.

    Die Genehmigung eines Plans kann gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn die gemäß Buchstabe b) verlangten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.

    (4) Die einzelstaatliche Behörde gibt ihre Entscheidung der Erzeugergruppierung bekannt.

    (5) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem der Erzeugergruppierung die Billigung ihres Anerkennungsplans bekannt gegeben worden ist, dessen Referenzangaben, das Datum der vorläufigen Anerkennung sowie die Laufzeit des Plans mit.

    Artikel 18

    Durchführung des Anerkennungsplans

    (1) Der Anerkennungsplan wird ab dem Zeitpunkt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, in Jahrestranchen durchgeführt.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

    (3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige einzelstaatliche Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt.

    (4) Spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Durchführungsjahres des Anerkennungsplans leitet die Erzeugergruppierung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Kopie ihrer Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr zu.

    Artikel 19

    Verwirklichung des Anerkennungsplans

    (1) Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen einen Antrag auf endgültige Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 stellen.

    (2) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.

    KAPITEL IV KONTROLLMASSNAHMEN UND SANKTIONEN

    Artikel 20

    Kontrollen

    (1) Im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 führen die Mitgliedstaaten bei allen neuen Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bevor sie ihnen die Anerkennung bzw. vorläufige Anerkennung erteilen.

    (2) Die Mitgliedstaaten führen jährlich bei einer signifikanten Stichprobe der Erzeugerorganisationen bzw. Erzeugergruppierungen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Kriterien für die Anerkennung bzw. vorläufige Anerkennung erfuellt sind. Die Stichprobe muss mindestens 30 % der anerkannten Erzeugerorganisationen oder der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen umfassen.

    (3) Jede Organisation bzw. Gruppierung muss mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß diesem Artikel erlassenen Bestimmungen.

    Artikel 21

    Sanktionen

    (1) Wird bei einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrolle gemäß Artikel 20 Absatz 2 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation nicht erfuellt sind, so trifft die betreffende Behörde innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten eine endgültige Entscheidung und beschließt gegebenenfalls, die Anerkennung zu entziehen. Diese Entscheidung wird der betreffenden Erzeugerorganisation unverzüglich notifiziert.

    (2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation, die in gutem Glauben gehandelt hat, behält alle durch ihre Anerkennung erworbenen Rechte bis zum Entzug dieser Anerkennung und im Falle der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 2 und 6a der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres.

    Verstößt eine Erzeugerorganisation jedoch absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit gegen ihre Verpflichtungen, so tritt die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anerkennungskriterien nicht mehr erfuellt sind.

    (3) Die zuständige einzelstaatliche Behörde verlangt von der Erzeugergruppierung Korrekturen, falls sie eine Abweichung bei der Verwirklichung des Plans feststellt und diese Abweichung die Durchführung des Plans in Frage zu stellen droht.

    (4) Führt der Anerkennungsplan nicht zur Anerkennung, so ziehen die Mitgliedstaaten, außer in ihnen gegenüber ordnungsgemäß begründeten Fällen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gezahlte Beihilfe mindestens zur Hälfte wieder ein.

    Die wiedereingezogenen Beträge werden nebst Zinsen an die zuständige Zahlstelle überwiesen und von den durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben in Abzug gebracht.

    KAPITEL V AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Vorschriften der Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Artikeln 3, 4, 11, 13, 14, 19 und 21 dieser Verordnung nach den Bestimmungen von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 erlassenen Vorschriften mit.

    Artikel 23

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EG) Nr. 412/97 und (EG) Nr. 478/97 werden aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 24

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 gilt jedoch weiterhin, bis die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erlassen haben, und spätestens bis 31. Dezember 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. August 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

    (3) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 16.

    (4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25.

    (5) ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 4.

    (6) ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 8.

    (7) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

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