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Document 32003R1166

Verordnung (EG) Nr. 1166/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors

ABl. L 162 vom 1.7.2003, p. 57–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1166/oj

32003R1166

Verordnung (EG) Nr. 1166/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors

Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0057 - 0058


Verordnung (EG) Nr. 1166/2003 der Kommission

vom 30. Juni 2003

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98(4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker, nachstehend "repräsentativer Preis" genannt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96(6), festgesetzt. Dieser Preis gilt für die im Anhang I Abschnitte I und II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmte Standardqualität.

(2) Zur Festsetzung dieser repräsentativen Preise muss die Kommission allen Informationen über die Angebote auf dem Weltmarkt, den an den für den internationalen Zuckerhandel wichtigen Börsen notierten Preisen, den auf den wichtigen Märkten dritter Länder festgestellten Preisen und den im internationalen Handelsverkehr getätigten Verkaufsabschlüssen Rechnung tragen, von denen sie entweder über die Mitgliedstaaten oder durch eigene Informationen Kenntnis erhält. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 darf die Kommission den Informationen jedoch nicht Rechnung tragen, wenn die Ware nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität ist oder wenn sich der im Angebot angegebene Preis nur auf eine für den Markt nicht repräsentative Menge bezieht.

(3) Um vergleichbare Angaben für Zucker der Standardqualität zu erhalten, müssen für Weißzucker die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 festgesetzten Zu- oder Abschläge von den zugrunde gelegten Angeboten abgezogen bzw. zu diesen hinzugerechnet werden. Für Rohzucker muss die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung definierte Methode der Berichtigungskoeffizienten angewendet werden.

(4) Der repräsentative Preis wird nur geändert, wenn die Änderung der Berechnungsfaktoren eine Erhöhung oder Verminderung von mindestens 1,20 EUR/100 kg im Vergleich zur vorausgegangenen Festsetzung nach sich zieht.

(5) Gibt es einen Unterschied zwischen dem Auslösungspreis für das betreffende Erzeugnis und dem repräsentativen Preis, so müssen unter den Bedingungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 zusätzliche Einfuhrzölle festgesetzt werden.

(6) Aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt werden müssen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16.

(4) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5.

(5) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 10.

(6) ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16.

ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

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