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Document 32003D0326

    2003/326/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1500)

    ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/326/oj

    32003D0326

    2003/326/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1500)

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0042 - 0043


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. Mai 2003

    betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1500)

    (Nur der deutsche, englische, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/326/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich einer Reihe strenger Anforderungen. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

    (2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen ist es erforderlich, nicht verlängerbare Übergangsmaßnahmen für Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Außerdem sind alternative Möglichkeiten für Sammlung, Transport, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Beseitigungsverfahren für diese Nebenprodukte zu entwickeln.

    (3) Dementsprechend sollte Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich eine Ausnahmeregelung gewährt werden, unter der sie Betreibern die weitere Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen in Bezug auf die Trennung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 genehmigen können.

    (4) Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen, sollten während der Laufzeit dieser Übergangsmaßnahmen in Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich entsprechende Kontrollsysteme betrieben werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausnahmeregelung hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsanlagen für Materialien der Kategorien 2 und 3

    (1) In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und im Wege der Ausnahmeregelung von Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung können Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich bis spätestens 31. Oktober 2005 den Betreibern von Betrieben und Anlagen, die den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) und den Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsanlagen der Kategorien 2 und 3 nicht genügen, Einzelgenehmigungen erteilen, sofern die einzelstaatlichen Bestimmungen

    a) mit den übrigen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang stehen;

    b) nur in Betrieben und Anlagen angewendet werden, die diese Bestimmungen am 1. November 2002 angewendet haben; und

    c) die Anforderungen in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfuellen.

    (2) Es werden ausschließlich ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 2 und 3 verwendet. Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 sind nach den in Anhang VI Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Normen zu verarbeiten. Weitere Verfahren wie Destillation, Filtration und Verarbeitung mit Absorptionsmitteln sind einzusetzen, um die Sicherheit der Talgderivate weiter zu verbessern.

    Artikel 2

    Kontrollmaßnahmen

    Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 festgelegten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Anlagen zu kontrollieren.

    Artikel 3

    Widerruf von Genehmigungen und Beseitigung von Material, das nicht der vorliegenden Entscheidung entspricht

    (1) Einzelgenehmigungen seitens der zuständigen Behörde hinsichtlich der Trennung von Fettverarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 2 und 3 werden unverzüglich und dauerhaft für jeden Betreiber, Betrieb oder jede Anlage widerrufen, die die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht länger erfuellen.

    (2) Die zuständige Behörde widerruft jede gemäß Artikel 1 erteilte Genehmigung spätestens am 31. Oktober 2005.

    Die zuständige Behörde erteilt eine endgültige Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie sich aufgrund eigener Inspektionen überzeugt hat, dass die Betriebe und Anlagen im Sinne von Artikel 1 alle Bestimmungen der genannten Verordnung erfuellen.

    (3) Jegliches Material, das den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügt, wird nach den Anweisungen der zuständigen Behörde beseitigt.

    Artikel 4

    Umsetzung dieser Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten

    Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

    Artikel 5

    Gültigkeit

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2005.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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