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Document 32003R0788

    Verordnung (EG) Nr. 788/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/299/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

    ABl. L 115 vom 9.5.2003, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/788/oj

    32003R0788

    Verordnung (EG) Nr. 788/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/299/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

    Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/2003 S. 0025 - 0027


    Verordnung (EG) Nr. 788/2003 der Kommission

    vom 8. Mai 2003

    mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/299/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Beschluss 2003/299/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr Einfuhrzollkontingente zum Zollsatz "Null" für Weizen und Mengkorn sowie Mais mit Ursprung in der Slowakischen Republik zu eröffnen.

    (2) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Zollkontingente fallenden Weizens und Mais zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen sind auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen zu erteilen.

    (3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten müssen.

    (4) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats gelten.

    (5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sind Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranzen bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

    (6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2003(5), auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.

    (7) Es sollte gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

    (8) Da die Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik(6) durch den Beschluss 2003/299/EG aufgehoben wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Polen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 573/2003(8), entsprechend zu ändern.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001 nach Anhang I mit Ursprung in der Slowakischen Republik zum Einfuhrzollsatz "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4646 gemäß dem Beschluss 2003/299/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

    (2) Die Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 nach Anhang I mit Ursprung in der Slowakischen Republik zum Einfuhrzollsatz "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4647 gemäß dem Beschluss 2003/299/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

    (3) Die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Erzeugnisse werden auf Vorlage eines der folgenden Dokumente zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt:

    a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen mit dem betreffenden Land erteilt wird;

    b) einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

    Artikel 2

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

    In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

    (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission am selben Tag spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 nach dem Muster in Anhang II die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt.

    Diese Mitteilung muss getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide erfolgen.

    (3) Überschreiten die Gesamtmengen jedes betreffenden Erzeugnisses seit Beginn des Wirtschaftsjahres und die Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

    Artikel 3

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Lizenzerteilung folgt.

    Artikel 4

    Die Rechte aus den Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 5

    Die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge darf die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 6

    Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslandes;

    b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - Reglamento (CE) n° 788/2003

    - Forordning (EF) nr. 788/2003

    - Verordnung (EG) Nr. 788/2003

    - Kανονισμός (EK) αριθ. 788/2003

    - Regulation (EC) No 788/2003

    - Règlement (CE) n° 788/2003

    - Regolamento (CE) n. 788/2003

    - Verordening (EG) nr. 788/2003

    - Regulamento (CE) n.o 788/2003

    - Asetus (EY) N:o 788/2003

    - Förordning (EG) nr 788/2003

    c) in Feld 24 die Angabe "Zollsatz Null".

    Artikel 7

    Die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 30 EUR/t.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Republik Polen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96"

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Die Einfuhr der in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und in der Republik Polen, für die die teilweise oder vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags gilt, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird."

    3. In Anhang I werden die Reihen, die die Slowakische Republik betreffen, gestrichen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

    (2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

    (4) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    (5) ABl. L 74 vom 19.3.2003, S. 15.

    (6) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

    (7) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 16.

    (8) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    MUSTER DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2

    Mit dem Beschluss 2003/299/EG des Rates eröffnete Einfuhrkontingente für Weizen und Mais aus der Slowakischen Republik

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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