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Document 32000R1784R(01)
Corrigendum to Council Regulation (EC) No 1784/2000 of 11 August 2000 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain malleable cast iron tube or pipe fittings originating in Brazil, the Czech Republic, Japan, the People's Republic of China, the Republic of Korea and Thailand (OJ L 208 of 18.8.2000)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates vom 11. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 208 vom 18.8.2000)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates vom 11. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 208 vom 18.8.2000)
ABl. L 53 vom 28.2.2003, p. 64–64
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1784/corrigendum/2003-02-28/oj
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates vom 11. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 208 vom 18.8.2000)
Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0064 - 0064
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates vom 11. August 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 208 vom 18. August 2000) Seite 23, Anhang, Nummer 5: anstatt: 5. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat: "Der Unterzeichnete bestätigt, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingengen der von ... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Komission mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2000 oder der Entscheidung K(2000)XXX angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind." muss es heißen: 5. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat: "Der Unterzeichnete bestätigt, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von ... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 oder der Entscheidung K(2000)2452 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind."