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Document 32003R0165

    Verordnung (EG) Nr. 165/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die zweite Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können

    ABl. L 26 vom 31.1.2003, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/165/oj

    32003R0165

    Verordnung (EG) Nr. 165/2003 der Kommission vom 30. Januar 2003 über die zweite Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können

    Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/2003 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 165/2003 der Kommission

    vom 30. Januar 2003

    über die zweite Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom 19. Juli 2001 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrags fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen(3), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 wurden 60 % der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die mit Verordnung (EG) Nr. 1739/2002 vom 30. September 2002 über die erste Veröffentlichung der Mengen bestimmter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren zur aktiven Veredelung überführt werden können,(4) veröffentlicht wurden, durch die im ersten Abschnitt ausgestellten Lizenzen zur Verfügung gestellt.

    (2) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 wurde die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannte Bilanz regelmäßig von der Kommission überprüft und von der Fachgruppe einer Prüfung unterzogen. Die Kommission hat festgestellt, dass eine zweite Veröffentlichung der verfügbaren Mengen angebracht ist.

    (3) Die Restmengen bestimmter, durch ihren achtstelligen Kode der Kombinierten Nomenklatur bezeichneter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden können, um sie für die Herstellung von Waren zu verwenden, sollten daher Gegenstand einer zweiten Veröffentlichung sein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Restmengen bestimmter, in Anhang I des Vertrags aufgelisteter Grunderzeugnisse, die ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden können, werden gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Januar 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 196 vom 19.7.2001, S. 9.

    (4) ABl. L 263 vom 1.10.2002, S. 20.

    ANHANG

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