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Document 32002R0052
Commission Regulation (EC) No 52/2002 of 11 January 2002 amending Regulation (EC) No 245/2001 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1673/2000 on the common organisation of the markets in flax and hemp grown for fibre
Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
ABl. L 10 vom 12.1.2002, p. 10–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0507
Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1093/2001(3), verpflichten sich die zugelassenen Erstverarbeiter, die Bestandsbuchführung täglich zu aktualisieren. Um eine weniger strenge Buchführung zu gestatten, ist den zugelassenen Erstverarbeitern auch die Möglichkeit einzuräumen, die Vorgänge partienweise zu verbuchen. Hierzu ist der Begriff "Partie" zu definieren. (2) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte den zugelassenen Erstverarbeitern die Möglichkeit gegeben werden, für die Reinigung kurzer Flachsfasern auf mehr als nur einen Betrieb zurückgreifen zu können. Da aber weiterhin eine angemessene Kontrolle notwendig ist, sollte diese Möglichkeit auf höchstens zwei Betriebe für die Reinigung kurzer Flachsfasern je zugelassenen Erstverarbeiter und Wirtschaftsjahr begrenzt werden. (3) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist bei jedem Vorschussantrag eine Sicherheit zu leisten, was in bestimmten Fällen bedeuten kann, dass während des Verarbeitungszeitraums ein und desselben Wirtschaftsjahres fünf verschiedene Sicherheiten geleistet werden müssen. Es empfiehlt sich daher, diese Regelung zu vereinfachen und vorzusehen, dass mit dem ersten Vorschussantrag eine Sicherheit zu leisten ist, die auf der Grundlage des theoretischen Betrags des Beihilfeanspruchs jedes Erstverarbeiters berechnet wird und für die gesamte Dauer des betreffenden Verarbeitungszeitraums gilt. Um jedoch Situationen Rechnung zu tragen, in denen sich der theoretische Betrag des Beihilfeanspruchs als zu weit entfernt von den tatsächlichen Produktionsschätzungen erweist, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betrag der Sicherheit unter Beibehaltung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus flexibler festsetzen können. (4) Mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wurden die Bestimmungen für Hanfeinfuhren festgelegt. Die Beschreibung in Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich einer der Behandlungen, denen nicht zur Aussaat bestimmter Hanfsamen zu unterziehen ist, kann Auslegungsprobleme bereiten. Daher ist diese Beschreibung zu präzisieren. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Bestandsbuchführung täglich oder partienweise und in regelmäßiger Verbindung die Finanzbuchhaltung, die Unterlagen, die den Vorschriften von Absatz 5 entsprechen, sowie die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kontrolle vorgesehenen Belege zu aktualisieren;" b) In Absatz 4 Unterabsatz 3 werden die Worte "wird je Wirtschaftsjahr nur ein Betrieb für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen" durch die Worte "werden je Wirtschaftsjahr höchstens zwei Betriebe für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen" ersetzt. c) In Absatz 5 Unterabsatz 1 werden nach den Worten "für jeden Tag" die Worte "oder jede Partie" eingefügt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Eine Partie ist eine bestimmte Menge Flachs- oder Hanfstroh, die beim Eintreffen im Verarbeitungsbetrieb oder Lager gemäß Absatz 1 nummeriert wird. Eine Partie kann nur einen Kaufvertrag für Stroh oder eine Verarbeitungsverpflichtung oder einen Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 5 betreffen." 2. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 13 beim Antragsteller keine Unregelmäßigkeiten für das betreffende Wirtschaftsjahr festgestellt wurden und eine Sicherheit geleistet wurde. Abgesehen von den Sicherheiten, die im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern zu leisten sind, hat jeder zugelassene Erstverarbeiter je Faserart eine Sicherheit in Höhe von 35 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen zu leisten, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben. Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass der Betrag der Sicherheit auf Schätzungen der Erzeugung basiert. In diesem Fall gilt Folgendes: a) Die Sicherheit kann vor der Gewährung der Beihilfe weder vollständig noch teilweise freigegeben werden; b) unbeschadet des Unterabsatzes 5 darf der Betrag der Sicherheit bezogen auf den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse nicht niedriger sein als - 110 % bis zum 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahrs, - 75 % vom 1. Mai des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis zum darauf folgenden 31. August, - 50 % vom 1. September nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe. Im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern, beträgt die Sicherheit - 110 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben, oder - falls der Mitgliedstaat den vorstehenden Unterabsatz anwendet, 110 % des Gesamtbetrags der für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten Vorschüsse. Die Sicherheit wird zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach der Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe der Mengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat." 3. Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Januar 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. (2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. (3) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 17.