Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22001D0802

    2001/802/EG: Beschluss Nr. 6/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 17. Oktober 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Programm "Kultur 2000"

    ABl. L 304 vom 21.11.2001, p. 17–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/802/oj

    22001D0802

    2001/802/EG: Beschluss Nr. 6/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 17. Oktober 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Programm "Kultur 2000"

    Amtsblatt Nr. L 304 vom 21/11/2001 S. 0017 - 0019


    Beschluss Nr. 6/2001 des Assoziationsrates EU-Rumänien

    vom 17. Oktober 2001

    zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens am Programm "Kultur 2000"

    (2001/802/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1) betreffend Rumäniens Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen, insbesondere auf Artikel 1 und 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen insbesondere im Bereich Kultur beteiligen.

    (2) Gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Rumäniens an Maßnahmen in diesem Bereich vom Assoziationsrat festgelegt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Rumänien beteiligt sich am Programm "Kultur 2000" gemäß den Voraussetzungen und Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

    Er gilt für die Laufzeit des Programms "Kultur 2000", das am 1. Januar 2001 beginnt.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2001.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    L. Michel

    (1) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

    ANHANG I

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens am Programm "Kultur 2000"

    1. Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Rumänien an den Aktivitäten im Rahmen des Programms "Kultur 2000" (nachstehend "Programm" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) über die Durchführung des Programms.

    2. Im Hinblick auf seine Teilnahme an den Programmen zahlt Rumänien jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten. Um dem Fortgang im Rahmen des Programms oder der veränderten Aufnahmekapazität der rumänischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

    3. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft. Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm die Benennung rumänischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

    4. Zur Gewährleistung des Gemeinschaftscharakters des Programms muss im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit für die gemeinschaftliche Finanzhilfe an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

    5. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der Kultur-Kontaktstellen beträgt höchstens 50 % der für deren Tätigkeiten vorgesehenen Mittelausstattung.

    6. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG wird die Teilnahme Rumäniens an diesem Programm von der Kommission und Rumänien laufend partnerschaftlich überwacht. Rumänien unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

    7. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von rumänischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission und dem Rechnungshof durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Aus Kooperationsgeist und im beiderseitigen Interesse leisten die rumänischen Behörden soweit sinnvoll und möglich jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

    8. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG nehmen die Vertreter Rumäniens als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Zur Erörterung der übrigen Punkte sowie zu Abstimmungen tritt der Ausschuss ohne die Vertreter Rumäniens zusammen.

    9. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

    10. Die Gemeinschaft und Rumänien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

    (1) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

    ANHANG II

    Finanzieller Beitrag Rumäniens zum Programm "Kultur 2000"

    1. Rumänien leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Rumänien entrichtet den oben genannten Beitrag zum Teil aus dem rumänischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Rumäniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Rumänien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem rumänischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Rumäniens, aus dem Rumänien die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

    3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der restliche Beitrag Rumäniens wird aus dem rumänischen Staatshaushalt finanziert.

    4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

    Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Rumäniens infolge der Teilnahme an den Ausschuss-Sitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Nummer 8 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluss zu dem Programm zu entrichten hat.

    Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    Rumänien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

    - den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

    - den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Rumänien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Rumänien.

    Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Rumänien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

    Top