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Document 32001D0572

    2001/572/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    ABl. L 203 vom 28.7.2001, blz. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 24/05/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0470

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/572/oj

    32001D0572

    2001/572/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 28/07/2001 S. 0016 - 0017
    CS.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    ET.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    HU.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    LT.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    LV.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    MT.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    PL.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    SK.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210
    SL.ES Kapitel 3 Band 33 S. 209 - 210


    Entscheidung des Rates

    vom 23. Juli 2001

    zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    (2001/572/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich [1], insbesondere auf Artikel 24 Absätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung der im Anhang jener Entscheidung aufgelisteten Seuchen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

    (2) Diese Liste kann ergänzt oder geändert werden, um der Tierseuchenentwicklung in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

    (3) Die infektiöse Anämie des Lachses (ISA) ist eine neue Seuche, die in der Gemeinschaft 1998 zum ersten Mal aufgetreten ist und für die Lachszuchtindustrie mit großen Verlusten einhergehen kann.

    (4) Es ist wichtig, ISA zu bekämpfen, um ihre Verschleppung in andere Gebiete zu verhindern.

    (5) Die Blauzungenkrankheit ist eine von Gliederfüßern übertragene Viruskrankheit der Schafe, Ziegen, Rinder und anderer Wiederkäuer.

    (6) Die Blauzungenkrankheit ist insofern auch international für die Verbringung lebender Tiere der empfänglichen Arten relevant, als sie in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes enthalten ist.

    (7) 1998 gelangte das Blauzungenvirus aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft und wurde durch infizierte Vektoren verbreitet.

    (8) Bestimmte Gebiete der Gemeinschaft müssen aufgrund ihrer klimatischen Gegebenheiten als in Bezug auf die Blauzungenkrankheit stark gefährdet eingestuft werden.

    (9) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht Dringlichkeitsmaßnahmen für den Fall des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit vor. Ferner ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Überwachung und bestimmten Bekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, einschließlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit in stark gefährdeten Gebieten oder in Gebieten, in denen die Blauzungenkrankheit endemisch ist.

    (10) In Anbetracht dieser Entwicklungen sollten ISA und die Blauzungenkrankheit in die genannte Liste aufgenommen werden, damit zur Durchführung der Programme zur Tilgung und Überwachung dieser Seuchen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für die Blauzungenkrankheit sollen besondere Kriterien festgelegt werden, damit die finanzielle Maßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG durchgeführt werden kann.

    (11) Die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft setzt die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Entscheidung 90/424/EWG und in Bezug auf ISA der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen [2] voraus.

    (12) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [3], insbesondere Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g), ist die geeignete Rechtsgrundlage für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur Tilgung der ISA. Daher findet in Abweichung von Artikel 24 Absatz 5, Absatz 6 Satz 2 und Absätze 8 und 9 der Entscheidung 90/424/EWG Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [4] Anwendung.

    (13) Die Entscheidung 90/424/EWG sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG werden in der Gruppe 1 der Liste folgende Gedankenstriche angefügt:

    "— infektiöse Anämie des Lachses (ISA) [5]

    — Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten [6]

    .

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    [1] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

    [2] ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    [3] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

    [4] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    [5] Maßnahmen zur Bekämpfung von ISA kommen ausschließlich gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10) für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. Auf solche Maßnahmen findet in Abweichung von Artikel 24 Absatz 5, Absatz 6 Satz 2 und Absätze 8 und 9 der Entscheidung 90/424/EWG Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1) Anwendung.

    [6] Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit kommen ebenfalls für eine nach dem Verfahren des Artikels 41 zu beschließende finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 1, die sich auf den Schaden infolge der von dieser Krankheit bewirkten Sterblichkeit der Tiere bezieht, in Betracht."

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