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Documento 32001R1514
Council Regulation (EC) No 1514/2001 of 23 July 2001 amending Regulation (EEC) No 1696/71 on the common organisation of the market in hops
Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen
Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen
ABl. L 201 vom 26.7.2001, pagg. 8–9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Non più in vigore, Data di fine della validità: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1952
Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen
Amtsblatt Nr. L 201 vom 26/07/2001 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates(4) wird die Höhe der Beihilfe für in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Ernte 1996 bis zur Ernte 2000 festgesetzt. (2) Die Kommission hat dem Rat gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 einen Bericht über die Lage des Hopfensektors in der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Diesem Bericht zufolge findet eine schrittweise Anpassung der Erzeugung an die Anforderungen der Nachfrage statt, und zwar sowohl quantitativ durch Rückgang der Flächen und der erzeugten Mengen als auch qualitativ durch eine Umstellung insbesondere auf diejenigen Sorten, für die in der Brauindustrie die größte Nachfrage herrscht. (3) Es ist angezeigt, den derzeit geltenden Beihilfebetrag für die Dauer von drei Jahren fortzuschreiben und einen Bericht vorzusehen, der diesen neuen Zeitraum umfasst. (4) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Die Höhe dieser Beihilfe je Hektar ist für alle Sortengruppen gleich. Sie wird ab der Ernte 1996 für einen Zeitraum von acht Jahren auf 480 EUR/ha festgesetzt." 2. Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Die Einbehaltung der Beihilfe ist während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren kumulierbar; am Ende dieses Zeitraums muss die Beihilfe in voller Höhe ausgegeben sein." 3. In Artikel 18 Absatz 2 wird das Datum "1. September 2000" durch das Datum "31. Dezember 2003" ersetzt. 4. Artikel 19 wird gestrichen. 5. Artikel 20 erhält folgende Fassung: "Artikel 20 (1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Hopfen (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinbschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 345. (2) Stellungnahme vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 25. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 4). (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.