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Document 32001R1259

Verordnung (EG) Nr. 1259/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 über den Umfang, in dem den im Monat Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1259/oj

32001R1259

Verordnung (EG) Nr. 1259/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 über den Umfang, in dem den im Monat Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0043 - 0043


Verordnung (EG) Nr. 1259/2001 der Kommission

vom 26. Juni 2001

über den Umfang, in dem den im Monat Juni 2001 eingereichten Anträgen auf Einfuhrrechte für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1065/2001 der Kommission vom 31. Mai 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1065/2001 sind die zur Verarbeitung bestimmten Mengen von gefrorenem Rindfleisch festgesetzt, die vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1065/2001 können die beantragten Mengen gekürzt werden. Die gestellten Anträge beziehen sich auf Gesamtmengen, die die verfügbaren Mengen an A-Erzeugnissen übersteigen. Um eine gerechte Verteilung der verfügbaren Mengen zu gewährleisten, ist daher eine proportionelle Kürzung der beantragten Mengen geboten. Angesichts der Mengen an B-Erzeugnissen, die sie betreffen, kann den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen vollständig stattgegegeben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1065/2001 für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 gestellten Antrag auf Einfuhrrechte wird bis zur Höhe der nachstehenden, in Fleisch mit Knochen ausgedrückten Mengen stattgegeben:

a) 86,0109 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Konserven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1065/2001;

b) 100 % der beantragten Menge bei Fleisch zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1065/2001.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 37.

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